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Erscheint: Mittwochs und Sonnabends. AbonnemcutSpreiS: Vierteljährlich 1» Ngr. Wochenblatt Inserate, welche in Königsbrück bei Herrn Kaufmann I. And. Grahl angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abends einzusenden. Preis der dreispalt. Corpuszeile 1 Neugr. für Pulsnitz, WnstMück^RastebergRasteburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und -er städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. M». »7. Mittwoch, den 17. Juli 188V. Verordnung des Ministeriums des Innern an sämmtliche Amtshauptmannschasten und Polizeibehörden. Nach einer Mittheilung des Kriegsministcriums hat das Kommando des Armeecorps im Anschluß an die auf die Organisation der Landwehr be züglichen Bestimmungen angeordnet, 1) daß jeder Reservist oder Landwehrmann s) bei Reisen in das Ausland jedesmal, k) bei Reisen im Inlande, wenn sie länger als 14 Tage dauern, vorher dem Bezirksfeldwebcl Meldung davon zu machen, und daß letzterer den Erfolg dieser Meldung (Anzeige) schriftlich zu be stätigen hat; 2) daß, wenn die Reise in die Periode einer großen Landwehrübung fällt, der Bezirksfeldwebel sofort Meldung an den Bataillonskommandanten zu erstatten und der Bezirkskommandant alsdann entweder die Genehmigung zur Reise zu ertheilen oder solche, falls der Betreffende nach dem stattfiudenden regelmäßigen Wechsel an der fraglichen Uebung theilzunehmen hätte, zu versagen hat; 3) daß, wenn im letzter» Falle besondere Verhältnisse eine Dispensirung des betreffenden Mannes von der Uebung dringend geboten er scheinen lasten sollten, der Bezirkskommandant eine solche Dispensation ertheilen kann, dafern die Bezirksamtshauptmannschaft, an welche sich der Betreffende deshalb zu wenden hat, das DiSpcnsationsgesnch zur Berücksichtigung empfiehlt. Hiernach sind die Polizeibehörden gehalten, den betreffenden Reservisten oder Landwehrmännern in den Fällen unter 1 nur gegen Vorzeigung der daselbst gedachten schriftlichen Bestätigung des Bezirksfeldwebels oder der unter 2 und 3 erwähnten Genehmigung oder Dispensation des Bezirkskomman- danten Nciselcgitimationen (Päße oder Paßkarten) zu ertheilen oder zu verlängern, die Amtshauptmannschasten aber, über die in dem Falle unter 3 zur Unterstützung eines derartigen Diöpcnsationsgesuchs geltend gemachten Verhältnisse sofort Erörterungen anzustellen, den Erfolg auf dem Gesuche gutachtlich zu bemerken und letzteres dem Bezirkskommandanten zugehen zu lassen. Dresden, am 8. Juli 1867. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten, die Aufstellung der Listen für die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes betr. Da die Ausschreibung der Wahlen zum ersten ordentlichen Reichstage des Norddeutschen Bundes, für welche nach Artikel 20 der Verfassung deS Norddeutschen Bundes das Wahlgesetz vom 7. December 1866 (Gesetz, und Verordnungsblatt von 1866, S. 255 flg.) in Geltung bleibt, demnächst bevor- stchl, so ergeht an sämmtliche bei Leitung der Wahlgeschäfte betheiligten Obrigkeiten des Landes hiermit Verordnung, die Aufstellung der in H 10 des ge dachten Wahlgesetzes vorgeschriebenen Wahllisten, ungesäumt zu bewirken und dcrgcstallt zu beschleunigen, daß die Auslegung dieser Listen vom 26. d. M. ab erfolgen kann. Dresden, am 12. Juli 1867. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallnitz. Forwerg. Bekanntmachung. Seiten deS unterzeichneten königlichen Gerichtsamtes soll den 11. September 1867 das Frau Christianen Friedcriken Theresen Reifenstein geborenen Mintzlaff zugehörige Hausgrundstück Nr. 42 des Brandcatasters und Nr. 113 des Grund- und Hypothekenbuchs für Rohna, auf welchem zur Zeit der Bier- und Branntweinschank als persönliches Recht ausgeübt wird und welches am 30. Mai 1867 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 2500 Thlr. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf dem an hiesiger GerichlSstclle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Königsbrück, am 7. Juni 1867. DaS Königliche Gerichtsamt daselbst. Hartung. B eka nn t machung. Der Töpfer und Hausbesitzer Herr Ernst Reichhardt allhier, beabsichtigt aus seinem zu dem Hause Brand-Cataster Nr. 50 gehörigen Stall gebäude eine Töpferei zu erbauen. Dieß wird gemäß Z 26 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 hiermit Jedermann mit der Aufforderung bekannt ° gemacht, etwaige Einwendungen gegen den gedachten Bau bei Verlust derselben, binnen einer Frist von vier Wochen, spätestens aber bis zum 15. August dieses Jahres bei uns anzubringen. Königsbrück, den 11. Juli 1867. Der Stadtrat h. Grahl, Brgrmstr. Bekanntmachung Ain untcngesetzten Tage ist Herr Karl Robert Rehn auö Gottleuba