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Grs cheint Mittwochs iiud Sonnabends. AbonnementSprcis: Bierteljährlich 10 Ngr. ochenblgtt Inserate, welche in Königsbrück bei Hrn. Kauf mann I. And. Grahl angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abends einzusenden. Preis der dreispalt. Corpuszejle 1 Pulsnitz, Königsbrück, Ra-cbcrg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden Ko. LG. und Ler städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Sonnabend, den 2. Februar 1867. Subhastations-Erledigung. Di- auf den 19. März dieses Jahres anberaumte Cubhastation des Feldgrundstücks des Müllers Steglich in Hauswalde findet in Folge Rücknahme Les dicSsallsigen Antrags nicht statt. Pulßnitz, am 31. Januar 1867. Daö Königliche Gerichtscimt daselbst. 1. V. Lindner, Act. W. Bekanntmachung, den Verkauf der Bäckerwaaren betr. Ter unterzeichnete Stadtrath sieht sich veranlagt, bezüglich des Verkaufs der Bäckerwaaren in hiesiger Sradt hiermit folgende Bestimmungen zu treffen: 1 ., Jeder Bäcker und wer sonst mit Brod, Semmeln und anderen zur täglichen Nahrung dienenden Vackwaaren handelt, hat in seinem Verkaufs- t-cale durch Anschlag oder AuShängen an einer dem Publicum gehörig in's Auge fallenden Stelle bas Gewicht und den Preis seiner Waarcn bekannt zu machen. 2 ., DaS Gewicht des Brodes ist überdies; auf demselben durch eine eingedrückte Zahl oder mit Kreide anzugeben. 3 ., Das Brod darf nur in Laiben zu einem oder mehreren ganzen Pfunden gebacken werden. 4 ., Neubackene« Brod darf nur daun zum Verkaufe ausgelegt werden, wenn ein genügender Vorrath wenigstens 2 Tage alten Brodes vorhanden ist. 5 ., In dem Berkaufslokale muß sich eine geaichte Waage mit geaichten Gewichten befinden, und die den Verkauf besorgenden Personen haben aus Verlangen unweigerlich dem Käufer das Gebäck vorzuwiegcn. 6 ., Bei neubackner Waare darf gar nichts an dem Gewichte fehlen. Bef wenigstens 2 Tage altem Brode gehendem Verkäufer auf 2 Pfund I*/z Loth zu Gute. 7 ., Der Preis eines Eckchens Semmel ist nur auf einen oder mehrere ganze Pfennige (also z. B. nicht in der Maße, daß zwei Eckchen drei Pfennige kosten) festzuscycn. 8 ., Backwaaren geringeren Gewichts, als Las unter 1 , angegebene, dürfen in den Vcrkaufslocalen, bezieheudlich den damit in Verbindung stehenden Wohuungsrämueu nicht vonathig gehalten werden. 9 ., Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, sowie der Verkauf von Backwaaren zu einem höheren, als dem unter, 1., angege benen Preise sind, abgesehen von den nach Art. 286. des Strafgesetzbuchs zu ahndenden Bclrugsfällen, mit Geldstrafen von — 10 Ngr. — bis zu 5 Thlr. ' — oder entsprechenden Gefängnißstrafen polizeilich zu bestrafen, außerdem aber minderwichliges Gebäck zu Gunsten der Armenkaffe zu confisciren. Um die Befolgung vorersichllicher Bestimmungen zu überwachen, wird der Stadtrath von Zeit zu Zeit Revisionen veranstalten und die unter 1., angegebenen Gewichte und Preise mit den Namen der betr. Verkäufer im AmtSblatte öffentlich bekannt machen. P uls n i tz, am 28. Januar 1867. Der Stadtrath. Körner, Bürgermeister. Bekanntmachung. Zn Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zu Dresden vom 19. Januar 1867 wird von dem unterzeichneten Stadt- ralh zur öffentlichen Kcnnluiß gebracht, daß an dem zur Wahl eines Abgeordneten zum deutschen Reichstag bestimmten Tage, den LT. Februar dieses Jahres die Abgabe der ausgcgcbcnen Stimmzettel, von Vormittags 9 Uhr bis Mittags 12 Uhr persönlich auf hiesigem Nathhansc zu erfolgen hat. Königsbrück, den 29. Januar 1867. Der Stadtrath. GralK, Bürgermeister Ne k a n n t m a ch ü nq^ Zm Erbgericht zu Lausnitz sollen den 7. und 8. Februar 1867. von Vormittags 9 Uhr an, folgend, in: Lausnitzer Forstreviere aufhereitcte Hölzer, alS: den 7. Februar A. e. 3082 Stück weiche Klötzer, 7—20 Zoll oberer Stärke, und 36'/s Schock fichtene Stangen, 2—6 Zoll stark, und den 8. Februar ». e. 125 Klaftern Z ellige weiche Scheite, 164 - Z - - Rollen,