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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
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535 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 50 Hufschmied abgeschlossenen Vertrages der letzter e still schweigend die mit der auszuführenden Verrichtung unzer trennlich verbundene Gefahr übernommen haben, sodass also die Haftung des Tierhalters nach § 833 ausgeschlossen sei. Ein bestimmtes Prinzip lässt sich hierin nicht erkennen; die Rechtsprechung ist, wie man sieht, noch immer schwan kend und unsicher, doch ist ersichtlich, dass das Reichs gericht die gute Neigung hat, die Haftung des Tierhalters möglichst einzuschränken und, wenn irgend angängig, den § 833 auszuschliessen. Meiner Ansicht nach liesse sich bei einem zwischen dem Tierhalter und dem Verletzten bestehenden Vertragsverbält- nisse für die Frage, ob der Tierhalter der strengen Haftung nach § 833 unterworfen sei, recht gut der § 157 des B. G. B. verwerten. Dieser § bestimmt: Verträge sind so auszu legen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte es erfordern. Ich bin sonst kein Freund dieser Bestimmung, weil sie dem richterlichen Ermessen einen zu weiten Spielraum gewährt, und weil die dem Richter ge gebene Befugnis einer gar zu freien Auslegung der Ver träge schon oft zu ganz merkwürdigen Urteilen geführt hat. Für unseren Fall scheint die Bestimmung aber so recht passend zu sein, wobei ich allerdings erwähnen muss, dass ich noch keine Entscheidung gefunden habe, die diesen § 157 für unseren Fall verwertet. Nach meiner Ansicht würde also als Regel festzuhalten sein, dass der Tierhalter für den durch sein Tier angerichteten Schaden haften muss, gleichviel, ob er mit dem durch das Tier Verletzten in einem Vertrags Verhältnis gestanden hat oder nicht. Wenn aber der Tierhalter vertraglich mit seinem Tier für den Verletzten Dienste zu verrichten hatte, oder umgekehrt der Verletzte sich zu Diensten für'das Tier verpflichtet hatte, so ist zu prüfen, ob nicht der Vertrag nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte dahin auszulegen sei, dass die weitgehende Haftung des Tierhalters, die ihm durch den § 833 auferlegt ist, als ausgeschlossen gelten muss. II. Bedeutung der Worte „durch das Tier im Gesetz. Der Tierhalter haftet nicht für jeden Schaden, den sein Tier anrichtet, sondern nur für den, der durch sein Tier angerichtet wird. Zur Zeit, als es noch Pferdebahnen in Berlin gab, fuhr ich auf dem Vorderperron eines Pferdebahnwagens. Ein grosser Hund stürzte aus einem Hausflur heraus, sprang vor den Pferden hin und her und an ihnen in die Höhe, und belästigte sie. W ie mir der Kutscher mitteilte, hatte sich der Hund schon öfters den Pferden lästig gemacht; das Handpferd passte den rechten Augenblick ab, und als der Hund vor ihm in die Höhe sprang, hieb es mit dem Vorder fuss nach ihm, und traf ihn so glücklich, dass der Hund heulend zur Seite flog. Niemand wird Zweifel daran hegen, dass der Hund „d u r c h das Pferd“ verletzt worden ist, weil das Pferd den Schlag nach, eigenem Entschluss und freiem Willen ausgeführt hat. und es müsste deshalb, da der Schade „durch das Tier“ entstanden ist, der Tierhalter dafür auf kommen, wenn durch das Verhalten des Hundes die Ersatz pflicht des Pferdebesitzers beseitigt wäre. Es ist ferner wohl ohne weiteres ersichtlich, dass der Schaden nicht „durch das Tier“ an gerichtet ist, wenn der Körper des Tieres ohne dessen eigenen Willen, lediglich durch eine übermächtige fremde Gewalt getrieben, mittelst seiner Schwerkraft einen Schaden anrichtet, oder wenn der Körper des Tieres von einem Menschen als Werkzeug benutzt wird, z. B. wenn ein Wagen der elektrischen Strassenbahn auf einen mit Pferden bespannten Wagen fährt, diesen mit- sammt den Pferden umwirft, und. ein Pferd auf eine vor übergehende Person fällt, oder wenn jemand einem anderen ein Schosshündchen ins Gesicht wirft; in solchem Falle ist der Schade nicht „durch das Tier“ angerichtet, und der Tierhalter kann nicht aus § 833 B.G.B. haftbar sein. Zweifel entstehen aber für die Entscheidung auf dem weiten zwischen diesen Grenzen liegenden Gebiet, wo das Tier zu seiner Schadenshandlung durch einen äusseren Anreiz getrieben worden ist, und nun entschieden werden soll, ob und inwiefern es noch einen eigenen Willen bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Hat der Kutscher das Pferd schlecht gelenkt, und ist es lediglich infolge der schlechten Lenkung in ein anderes Gefährt hineingeraten, so ist der Schade nicht durch das Tier verursacht worden. Manche Schriftsteller sind zwar der Ansicht, dass auch in solchem Falle ein Tier schade vorliegt. Ich glaube aber, dass sich für diese Ansicht doch nur wenige entscheiden werden; denn nicht das Pferd, sondern der Kutscher hat den Schaden angerichtet, das Pferd ist nur dem Willen des Kutschers gefolgt, einen eigenen Willen hat es nicht gezeigt. Die Entscheidung wird m. E. kaum zweifelhaft sein. Es kommt bei einer solchen Schadenshandlung darauf an, ob der äussere Anreiz oder Anstoss, durch den die Tätigkeit des Tieres veranlasst, durch den das Tier in Bewegung gesetzt worden ist, so stark war, dass das Tier dem Anreiz folgen, und die den Schaden verursachende Bewegung ausführen musste, dass das Tier also ge zwungen' war, den Schaden anzurichten. Hat das Tier unter solchem - unwiderstehlichen Zwange gehandelt, so ist der Schade, den es anrichtet, nicht „durch das Tier“ an gerichtet worden. Ob aber solche Gewalt auf die Sinne des Tieres eingewirkt hat, dass das Tier ihr nicht hat wider stehen können, ist, wie das Reichsgericht ausfährt, dann überhaupt nicht zu erörtern, wenn die äussere Einwirkung in einem Vorkommnis des gewönlichen Verkehrs besteht, und es komme dann auch nicht darauf an, ob das Tier, sei es wegen der Art seiner Gattung, sei es aus einer besonderen Eigenschaft, für äussere Anregungen besonders empfindlich ist. Gehört das Ereignis, durch das das Tier erschreckt wird, zu den gewöhnlichen Vorkommnissen des Verkehrs, oder musste der Tierhalter bei unseren Lebensverhältnissen von vornherein mit solchen Vorkommnissen rechnen und darauf gefasst sein, so wird es garnicht erst darauf ankommen, ob die Einwirkung auf das Tier übermässig stark war oder nicht, sondern der Schade, den das Tier zufolge der äusseren Einwirkung anrichtet, wird immer als ein d u r c h das Tier angerichteter Schade anzusehen sein, und der Tierhalter muss dafür haften. So z. B., wenn das Tier durch den Pfiff einer Lokomotive, oder durch plötzlich ausströmenden Dampf, oder durch einen Steinwurf, durch Hundegebell, durch einen Wespenstich oder durch einen Mückenschwarm scheu gemacht wird, und durch geht. In solchen Fällen wird das Gericht nicht erst untersuchen, wie stark die Ein wirkung auf das Pferd, war, und ob es bei besserer Dressur oder bei geringerer Empfindlichkeit dem plötzlichen Schreck wohl noch hätte Stand halten können. Ein mit Pferden bespannter Schlitten war zu hoch mit Eis beladen. Eisstücke fielen herunter, den Pferden auf die Füsse, sie wurden scheu, gingen durch, und überrannten einen Mann, der durch den Sturz eine Brustquetschung, einen Schädelbruch und einen Bruch des linken Fusses erlitt. Der Eigentümer der Pferde ist zum Schadenersatz verurteilt worden. Anders aber, wenn das Tier durch ein äusser- gewöhnliches Ereignis in solche Aufregung und solchen Schreck versetzt worden ist, dass es sich der menschlichen Leitung entzogen hat, und nun seinem tierischen Triebe folgend, Schaden angerichtet hat. In solchen, allerdings nur selten vorkommenden Fällen, wird zu untersuchen sein, ob dies Ereignis so stark auf die Sinne des Tieres eingewirkt hat, dass es dieser äusseren Einwirkung nicht hat wiederstehen können, also ein willkürliches Tun des Tieres als ausgeschlossen gelten muss.. Vor einigen Tagen. ist in Antwerpen ein
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