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Ro. 50 Rixdor-Berlin, den 14. Dezember 1907. XXII. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Randeisgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der heruorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend Jeder Woche, Rbonnementspreis für nicht-Verbandsmltglieder In Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Nh., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher'Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Eandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung. Die nächstjährige 24. ordentliche Hauptversammlung findet am 21. und 22. Februar in Berlin statt. Anträge zu dieser Hauptversammlung müssen nach § 40 des Statuts mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, also bis zum 23. Januar 1908, dem Vorsitzenden des Verbandes eingereicht werden. Allen Anträgen ist eine Begründung beizufügen. Anträge, welche ohne Begründung gestellt werden, sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. • Max Ziegenbalg, stellvertr. Vorsitzender. Der Verkauf von Obstbäumen usw. auf den Märkten. Die Eingabe des Verbandes gegen den Verkauf von Obstbäumen usw. auf den Märkten ist dem Bundesrat und den Reichstagsabgeordneten Anfang ds. Monats zugegangen. Wir widerholen nochmals die dringende Bitte an die verehrt. Mitglieder, ihnen bekannte Reichstagsabgeordnete für die Angelegenheit durch direktes Ein wirken interessieren zu wollen und sie um Unterstützung unserer Wünsche zu bitten. Es stehen für diesen Zweck noch eine Anzahl von Exemplaren der Eingabe zur Verfügung, und bitten wir, dieselben von der Geschäftsstelle des Verbandes anfordern zu wollen. $ Veber die Raffung des Lierhalters. Von Justizrat W. Bartwich in Berlin. (Fortsetzung statt Schluss.) Demgegenüber hat sich das Reichsgericht stets dahin ausgesprochen, dass es zur Ausschliessüng des § 833 nicht hinreiche, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Tier halter und dem Verletzten begründet ist, dass dazu vielmehr eine ausdrückliche oder stillschweigende Abrede über die Ausschliessung nötig sei. Richtig ist sicherlich, dass jeder Tierhalter, der mit einem anderen, z. B. mit seinem Kutscher, einen Vertrag eingeht, ausdrücklich vereinbaren kann, dass seine Haftung aus § 833 ausgeschlossen sei, dass er also für Verletzungen oder andere Schäden, die der Kutscher ohne irgend ein Verschulden des Prinzipals durch das Pferd erleiden würde, nicht aufzukommen brauche. Wann aber solche Abrede als stillschweigend getroffen anzusehen sei, darüber sind recht widersprechende Entscheidungen er- | gangen. Ein mit der Wartung eines Pferdes betrauter Kutscher wurde beim Putzen verletzt, ein Tierarzt beim Koupiren des Schweifes, ein Hufschmied beim Beschlagen des Pferdes; in diesen Fällen hat das Reichsgericht ange nommen, dass durch den Abschluss des Vertrages die Haftung des Pferdebesitzers nicht stillschweigend ausgeschlossen ; sei, dass vielmehr der Pferdebesitzer die Schäden zu er- ! statten habe, die das Pferd dem Kutscher, dem Tierarzt, dem Hufschmied bei der Ausführung ihrer Dienste zugefügt hatte. Dagegen soll, dem Reichsgericht zufolge, die Haftung des Tierhalters stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn ein Trainer das Pferd zum Trainieren übernommen, oder wenn ein Zureiter sich zum Zureiten oder zum Abgewöhnen eines Fehlers verpflichtet hat. Ja, das Reichsgericht hat sogar in einem neueren Falle, wo ein Hufschmied durch das Pferd verletzt war, seiner früheren Entscheidung entgegen, erwogen, es könne wohl durch die Natur des vom Tierhalter mit dem