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deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten . Ho. 49 Rixdorf-Berlin, den 7. Dezember 1907. XXII. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der bandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter MIfwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend jeder Woche. Rbonnementspreis für Richt-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Nh. 50 Pt„ für das übrige Husland 10 Nh„ für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bethmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutsehlands. Verlag: Verband der Bandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des KönigL Amtsgerichts zu Leipzig. 06 Die verehrlichen Ilitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Hufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berüdcsiditigen und beim Bezug von im Sandelsblatt angebotenen Hrtikeln sich auf das Handelsblatt zu beziehen. 0E lieber die baftung des Tierhalters. Von Justizrat W. Eiartwich in Berlin. Ueber keine Bestimmung des B.G.B. ist in den letzten Jahren so viel gestritten worden, wie über den § 833, der die Haftung des Tierhalters für Schäden regelt, die seine | Tiere anrichten. Da die Handelsgärtner häufig Pferd und Wagen halten müssen, um ihre Erzeugnisse auf den Markt usw. zu bringen, manche auch einen Hund zur Bewachung der Besitzung haben, grössere Betriebe wohl auch sonst noch Tiere zur Bewirtschaftung verwenden, so wird eine Be sprechung der Haftung des Tierhalters auch für die Handels gärtner von Interesse sein. Der § 833 des B.G.B. bestimmt: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dem Leser fällt hieran auf, dass das Gesetz die Haftung des Tierhalters für den durch sein Tier an gerichteten Schaden nicht von einem Verschulden abhängig macht, sondern dass der Tierhalter unbedingt und uneingeschränkt für den durch sein Tier angerichteten Schaden haftet, auch wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet hat. Wenn sonst ein Schaden geschieht, so kann in der Regel derjenige, der ihn verursacht hat, nur dann in An spruch genommen werden, wenn er sich bei der Schaden zufügung etwas hat zu Schulden kommen lassen ; wenn er also den Schaden absichtlich angerichtet hat, oder wenn er bei seiner Handlung die Sorgfalt, zu der er verpflichtet war, äusser acht gelassen hat. Bei den durch ein Tier verur sachten Schäden ist es anders; da haftet der Tierhalter, auch wenn er kein Versehen begangen hat. Gegen diese sehr weit gehende Haftung des Tierhalters sind in den letzten Jahren viele Bedenken laut geworden; sie haben dahin geführt, dass der Bundesrat dem Reichstag im Jahre 1906 einen Gesetzentwurf zur Abänderung des § 833 vorgelegt hat, und dass auch dieser Abänderungs entwurf vom Reichstag in den beiden ersten Lesungen ange nommen worden ist. Die dritte Lesung wurde aber aus= gesetzt, und bevor es zur dritten Lesung kam, wurde der Reichstag aufgelöst. Der § 833 kann jetzt nur abgeändert werden, wenn der Bundesrat dem Reichstag den Abänderungs vorschlag von neuem vorlegt und nun ganz von neuem wieder darüber beraten wird. Es ist jetzt aber weit weniger Aussicht, dass das Gesetz geändert werde, weil sich die Ansichten wiederum geändert haben, und sich jetzt die meisten Schriftsteller zu Gunsten der strengen Haftung ausgesprochen haben, die das B.G.B. festgesetzt hat. Sie wollen von einer Aenderung des Gesetzes nichts wissen, und lehnen eine Einschränkung der Haftung ab. Nach dem B.G.B. ist also derjenige, der das Tier hält, zum Ersätze des durch das Tier angerichteten Schadens verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob er den Schaden ver schuldet hat. Es ist ausreichend, dass er „das Tier hält“. Ueber die Frage, wer als Tierhalter anzusehen ist, sind schon viele Aufsätze und auch Bücher veröffentlicht worden. Das Reichsgericht hat sich dahin ausgesprochen, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch unter Tierhalter derjenige zu verstehen sei, der es in seinem Wirtschaftsbetrieb oder in seinem Haushaltungsbetrieb eingestellt hat, um es dauernd seinen Zwecken dienstbar zu machen, und im eigenen Inter esse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt die Sorge für das Tier übernommen hat, und zwar nicht bloss zu einem ganz vorübergehenden Zwecke, sondern auf einen Zeit-