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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No.. 36 389 Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. Gärtner sind nicht verpflichtet, ihre Lehrlinge in die Fort- bildungsschule zu schicken. Eine für Gärtnereibesitzer wichtige Entscheidung über die Verpflichtung, Gärtnerlehrlinge in die Fortbildungsschule zu schicken, fällte die Strafkammer zu Halle a. S. in der Berufungs sache des Gärtnereibesitzers Quilitzsch aus Bitterfeld. Dieser war vom Bitterfelder Schöffengericht zu einer Geldstrafe von drei Mark verurteilt worden, weil er seinen Lehrling nicht in den Fortbildungsschulunterricht geschickt hatte. Gegen das Schöffen gerichtsurteil hatte er bei der Strafkammer Berufung eingelegt mit der Begründung, als Gärtner halte er sich nicht für ver pflichtet, seinen Lehrling für den Fortbildungsschulunterricht freizugeben. Die Strafkammer stellte nach der „Hall. Ztg." in der Berufungsverhandlung fest, dass der Lehrling nicht im Handel, also im Gewerbebetriebe, sondern nur im Arbeiten zum Erzeugen von Erdprodukten beschäftigt worden ist. Das Gericht hob daraufhin das Urteil des Vorderrichters auf und sprach den Gärtnereibesitzer frei, da nur im Gewerbe betriebe beschäftigte Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungs schule verpflichtet seien. 7 susu Reditsfragen. tssu # #FFFGFGFGFMFSFGFGFFFFGFMFFGFFSFFMFFM* Geber Kündigungsfristen. Hat ein Gehilfe, der im Monatsgehalt steht, wenn er zum 15. d. Mts. kündigt oder gekündigt wird, den 15. noch in seiner alten Stellung zu verbleiben und zu arbeiten, oder sind seine Dienstleistungen mit dem 14. abends beendet ? Zweifel entstehen mir dadurch, weil der 15. doch zur ersten Hälfte des Monats gehört, meiner Ansicht nach also zu den Arbeitstagen. P. H. Antwort: Unser Rechtsanwalt schreibt: Wie lang die Kündigungsfrist ist, hängt davon ab, ob der Gehilfe zu den Gewerbegehilfen zu rechnen ist oder nicht. Hierüber sind viele, einander widersprechende Entscheidungen ergangen. Der Kom mentar zur Gewerbeordnung von Land mann führt eine grosse Anzahl von Entscheidungen an, von denen ein Teil sich dahin ausspricht, und ihnen nur dann diese Eigenschaft zulegt, wenn sie auch im gewerblichen Betriebe, also beim Verkauf, beim Blumen- oder Kränzewinden usw., beschäftigt werden. Diese letztere Ansicht halte ich für richtig, muss aber hervorheben, dass eine häufige Neigung der Gerichte, wie auch wohl die all gemeine der Gehilfen dahin zu gehen scheint, die Gärtnergehilfen allgemein zu den Gewerbegehilfen zu zählen. Die in den Baum schulen werden wohl meist nicht zu den gewerblichen Gehilfen gerechnet, etwas sicheres lässt sich aber hierüber nicht sagen. Für die Gewerbegehilfen ist der § 12 der Gewerbeordnung massgebend, er bestimmt, dass die Kündigungsfrist 14 Tage beträgt; sie ist jederzeit an jedem Tage zulässig, nicht etwa bloss vom 15. zum 29. jeden Monats, oder zum 30., oder bloss vom 1. zum 15., auch nicht bloss vom Sonnabend zum über nächsten Sonnabend, sondern auch z. B. vom Dienstag, den 8. zum Dienstag den 22. Es müssen 14 volle Tage zwischen der Kündigung und dem Ende der Beschäftigung liegen. Wird also am Dienstag den 8. zum Dienstag den 22. gekündigt, dann kann der Gehilfe erst am Dienstag, den 22. abends, nicht aber schon am Montag, den 21. abends zu arbeiten aufhören. Wird am 1. zum 15. gekündigt, so kann er erst am 15. abends aufhören. Uebrigens würde er, auch wenn die Kündigung zum 14. abends giltig wäre, — z. B. wenn er am 30. oder 31. des vorangegange- nen Monats gekündigt hat, nicht etwa den halben Monatslohn oder Gehalt zu beanspruchen haben, sondern nur den Lohn oder Gehalt für 14 Tage, mag auch der Lohn nach Monaten bemessen sein. 14 Tage sind kein halber Monat. § 189 B G. B. bestimmt ausdrücklich, dass unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden wird. Wenn der Gehilfe nicht zu den gewerb lichen Arbeitern zu zählen ist, dann würde der § 621 B. G. B. zur Anwendung kommen. Dieser bestimmt in Absatz 3: Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen. In diesem Falle wäre also die Kündigung vom 1. zum 15. unzulässig gewesen. Anscheinend hat sich aber der Herr Anfragende damit einverstanden erklärt, sodass er keinerlei Einwand gegen den Austritt des Gehilfen am 14. oder am 15. wird machen können. Der Austritt ist zulässig am 15. abends. Das Kgl. Amtsgericht München I hat am 19. August 1907 das unterm 11. Februar 1907 über das Vermögen der Allein inhaberin der Firma Blumensalon Kesel u. Cie. in München, Emma Kesel, Galeriestrasse 15a, Geschäftslokal: Perusastrasse 2, eröffnete Konkursverfahren, als durch Zwangsvergleich beendet, aufgehoben. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Gärtnerei besitzerin verehelichten Oskar Sack, genannt Becker, Emilie geb. Baumann, in Burg b. M. ist vom Königl. Amtsgericht der Schlusstermin auf den 26. September 1907 bestimmt. Ze Inhalt. 8= Seite Allgemeiner deutscher Handelsgärtnertag zu Mannheim. . 380 Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen in Griechenland. 382 Gehölze mit farbiger Belaubung für Bindezwecke. Von R. Stavenhagen. (Schluss.) 383 Die Allgemeine Herbst-Gartenbau-Ausstellung in Mannheim. 384 Fragekasten. Antwort von EdmundSimon 385 Bewerbung um das Wertzeugnis des Verbandes der Handels ¬ gärtner Deutschlands 386 Verbandsnachrichten 386 Personal-Nachrichten 388 Kleine Mitteilungen 388 Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe 389 Rechtsfragen 389 Konkurse 389 Anzeigen der Verbandsgruppen. Gruppe Oberes Erzgebirge. Die diesjährige Pflanzenbörse findet in Zwickau i. Sa. Sonn tag, den 15. September 1907 von Vormittag 11 Uhr an in den Räumen des „Restaurant zum Badegarten“ statt. Näheres durch den Obmann Oswald Reiber. Gruppe Sieg, Lenne und angrenzende Bezirke. Versammlung am Sonntag, den 15. Sept., Nachm. 41/2 Uhr, in K i r c h e n a. d. Sieg (Saynischer Hof). Tagesordnung" wird noch durch Einladungskarten den Mitgliedern bekanntgegeben. Vor der Versammlung Besichtigung der Baumschule des Kollegen Herrn C. Lohse. Mitglieder, sowie alle selbständigen Handels gärtner werden zu der Versammlung freundlichst eingeladen. G. Müller, Obmann. Provinzial -Verband Schleswig - Holstein, Hamburg und Lübeck. Freitag, den 20. September, Provinzial -Versammlung nachmittags 3 Uhr in Lübeck, Stadthallen, Mühlenbrücke 7a-13. Tagesordnung: 1. Bericht vom Hamburger Schiedsgericht evtl. Gründung eines Provinzial - Schiedsgerichts. Referent Herr M. M i e r i s c h - Hamburg. 2. Besprechung über Spezial- Ausschüsse innerhalb des Provinzial-Verbandes. Referent Herr Rohrdantz - Lübeck. 3. Besprechung über Grundwertsteuer. Referent Herr S y e - Kiel. 4. Engere Fühlung der Gärtner zur Landwirtschaft. Referent Herr W. Wittern - Lübeck. 5. Ver schiedenes. Jeder selbständige Gärtner, wenn auch kein Mit glied des Verbandes, ist zu dieser Versammlung freundlichst eingeladen. He in r. Lund, Herm. Vorreyer, Provinzial-Vorsitzender. Schriftführer. NB. Das Versammlungslokal liegt in der Nähe der Lübecker lokalen Gartenbauausstellung (Colosseum), welche am selben Tage eröffnet wird. Zu ihrem Besuch ladet freund lichst ein Die Gruppe Lübeck. Gruppe Rhein, Mosel, Nahe. Versammlung am Sonntag, den 22. September, nachmittags 4 Uhr in Kreuznach im Prinz Karl. R. F e s s n e r. Tagesordnung: 1. Bildung einer Gruppe für den Bezirk der Nahe. 2- Fragekasten und Pflanzenbörse. Der Obmann: P. Neuen.
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