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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 31.1916,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-191602703
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19160270
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19160270
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Nr. 50: Seite I-VI in der Vorlage nicht vorhanden ; Nr. 51: Seite I-IV in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 31.1916,27-52
-
- Ausgabe Nr. 27, 8. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 28, 15. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 29, 22. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 30, 29. Juli 1916 I
- Ausgabe Nr. 31, 5. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 32, 12. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 33, 19. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 34, 26. August 1916 I
- Ausgabe Nr. 35, 2. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 36, 9. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 37, 16. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 38, 23. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 39, 30. September 1916 I
- Ausgabe Nr. 40, 7. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 41, 14. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 42, 21. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 43, 28. Oktober 1916 I
- Ausgabe Nr. 44, 4. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 45, 11. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 47, 25. November 1916 I
- Ausgabe Nr. 48, 2. Dezember 1916 I
- Ausgabe Nr. 49, 9. Dezember 1916 I
- Ausgabe Nr. 50, 16. Dezember 1916 VII
- Ausgabe Nr. 51, 23. Dezember 1916 V
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1916 I
-
Band
Band 31.1916,27-52
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Nr. 29 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 347 5. Telegramm verkehr. Das Telegramm im Stadtverkehr kostet vom 1. August ab bis 5 Wörter einschl. 40 Pf., über 5—-10 Wörter einschl. für jedes 2 Pf. mehr, über 10 Wörter für jedes Wort 5 Pf., im sonstigen Verkehr kostet ein Telegramm bis 5 Wörter einschl. 60 Pf., über 5 —10 Wörter einschl. für jedes Wort 2 Pf. mehr, über 10 Wörter für jedes Wort 7 Pf. Der Rohrpostbrief kostet in Zukunft 35 Pf., die Rohrpostkarte 30 Pf. 6. Fernsprechverkehr. Die Reichsabgabe beträgt für Anschlüsse an ein Orts-, Vororts oder Bezirksfernsprechnetz 10 % von jeder Pausch- oder Grundgebühr, für Ortsgespräche von Teilnehmeranschlüssen gegen Grundgebühr und für Gespräche im Vororts-, Bezirks- und Fernverkehr 10 % von der Gebühr für jedes Gespräch; bei Fernsprech-Nebenanschlüssen 10% von der Gebühr für jeden Nebenanschluß. Für dringende Gespräche ist die Reichsabgabe nur in Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräche zu erheben. Es beträgt demnach im Fernsprechverkehr die jährliche Pauschgebühr in den kleinsten Netzen von nicht mehr als 50 Teilnehmeranschlüssen 88 M., steigend bis 198 M. in Netzen mit mehr als 20 000 Anschlüssen; die jährliche Grundgebühr in Netzen von nicht mehr als 1000 Teilnehmeranschlüssen 66 M., steigend bis 110 M. in Netzen mit mehr als 20 000 Anschlüssen; die Gebühr für Ortsgespräche von Teilnehmeranschlüssen gegen Grundgebühr beträgt für jede Verbindung 5% Pf.; die Gebühr für Gespräche von Ort zu Ort bei einer Entfernung von nicht mehr als 25 km bei nicht dringenden Gesprächen 22 Pf., bei dringenden 62 Pf. für je drei Minuten, steigend bis zu 2,20 M. bzw. 6,20 M. bei einer Entfernung von mehr als 1000 km; die jährliche Pauschgebühr für einen Anschluß an ein Vororts fernsprechnetz beläuft sich auf 220 M. Die Reichsabgabe ist von allen porto- oder gebührenpflichtigen Sen dungen usw. im inneren Verkehr des Reichspostgebietes, im Verkehr mit Bayern und Württemberg, sowie mit den Post- und Telegraphenanstalten im Generalgouvernement Warschau und im Etappengebiete des Ober befehlshabers Ost zu erheben. Wegen der Entrichtung der Reichsabgabe im Verkehr mit Österreich, Ungarn, Luxemburg, Bosnien, Herzegowina und im Grenzverkehr mit Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz, werden besondere Verfügungen erlassen. Von der Reichsabgabe frei sind u. a. Sendungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine gerichtet sind oder von ihnen herrühren, wenn sie Porto- und Gebührenvergünstigungen genießen, sowie Privat telegramme zwischen Feldhheer und Heimat. Einführung neuer Marken werte. Folgende neue Post wertzeichen werden ausgegeben: Freimarken zu 2%, 7% und 15 Pf., gestempelte Postkarten zu 7% Pf., gestempelte Postkarten mit Antwortkarte zu 7 % + 7% Pf., Freimarkenheftchen mit 30 Freimarken zu 2% Pf. Die neuen Freimarken sind auf weißem Papier in dem Muster der übrigen Pfennigwerte hergestellt, jedoch steht der Kopf des Markenbildes frei in nicht gestricheltem Hintergrund. Die Farbe des Druckes ist bei den Marken zu 2% Pf. grau, bei den Marken zu 7% Pf. rotgelb, bei den Marken zu 15 Pf. gelbbraun. Der Wertstempel der Postkarten zu 7% Pf. entspricht der gleich wertigen Freimarke. Die Freimarkenheftchen mit Freimarken zu 2% Pf. haben einen grauen Umschlag und einen Verkaufspreis von 75 Pf., Frei markenheftchen mit Marken zu 7% Pf. und 15 Pf. werden später her gestellt, die Heftchen zu 2 M. sind aufzubrauchen. Die bisherigen Kartenbriefe zu 10 Pf. sind bis zur Ausgabe solcher zu 15 Pf. vom 1. August ab mit einer Freimarke zu 5 Pf. zu bekleben und für 15 Pf. zu verkaufen. Die im Verkehr befindlichen 5 Pf.-Postkarten können vom 1. August ab unter Nachklebung einer 2% Pf.-Marke aufgebraucht werden. Die neuen Postwertzeichen werden vom 28. Juli ab an den Schal tern zum Verkauf bereitgestellt. Bruchpfennige, die sich bei nicht freigemachten und unzureichend freigemachten Sendungen und bei der Gebühr für die Vergleichung von Telegrammen ergeben, werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. Das Frachturkundenstempelgesetz. Gleichzeitig mit den neuen Post- und Telegraphengebühren tritt auch am 1. August das neue Frachturkundenstempelgesetz in Kraft. Den Frachtbriefstempel hat sowohl Fracht- und Eilgut, also auch das Expreßgut, zu tragen und zwar unterliegen die Frachtbriefe für Fracht- und Expreßgut einem Stempel von 10 Pf., während Eilgutfrachtbriefe 20 Pf. Stempelgebühren zu entrichten haben. Für Frachtgut in Wagen ladungen sind bei einem Frachtbetrage bis zu 25 M. 1 M., bei höheren Beträgen 2 M„ zu zahlen. Für Eilgut betragen die entsprechenden Sätze 1,50 M. bis 3M. Beträgt das Ladegewicht des Wagens weniger wie 10 Tonnen, so ermäßigt sich der zu zahlende Stempelbetrag auf die Hälfte. Es ist dem Frachtführer nach seinem Ermessen überlassen, den Stempelbetrag ent weder vom Absender oder vom Empfänger einzuziehen. Bei im Inland aufgegebenen Sendungen kann der Stempelbetrag vom Absender bei Ein lieferung der Frachtbriefe in der Form auf geklebter Stempelmarken ver langt werden, sofern die Frachtbriefe nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel zeigen. Von mehreren, über denselben Frachtbetrag lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig. Die Behörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Fracht urkundenstempels zu gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt, infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche. Fracht urkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt und wenn infolge hiervon auf die Fracht urkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist. Ist die Freistellung nur zum Feil erfolgt, so ist die Stempel abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu er lassen. Wer übrigens die Lasten des Stempels zu tragen hat, darüber ist im Gesetz nichts enthalten. Einstellung des Postpaketverkehrs mit der Türkei. Der Postpaketverkehr mit der Türkei muß auf Verlangen der türkischen Postverwaltung bis auf weiteres eingestellt werden. Postpakete nach der Türkei werden daher einstweilen nicht angenommen, unterwegs befindliche werden angehalten und den Absendern unter entsprechender Verständigung zurückgegeben. Durchfuhrbewilligungen zu Paketen nach Bulgarien. Durchfuhrbewilligungen zu Paketen nach Bulgarien sind nicht mehr nach Orsova 2, sondern an das Königlich Ungarische Postamt in Zemun 2 zu leiten. Hypothekenschulden haben unter Umständen während des Krieges Anspruch auf Stundung. Frage : Durch Bundesratsverordnung vom 8. Juni d. Js. sind für Hypothekenschuldner Erleichterungen geschaffen worden. Wäre es trotzdem ratsam, für rechtzeitige Zahlung der Hypothek zu sorgen, wenn auch mit Verlust von 5—10 % oder erhöhtem (7 %) Zinssatz? Zinsen sind pünktlich bezahlt, Gläubiger braucht Kapital nicht notwendig oder will Konjunktur wahrnehmen. Wie groß sind die Kosten der richter lichen Entscheidung (Stundung) bei 7000 Mark; da gerichtliche Taxe vorhanden, könnte Regelung etwa durch öffentliche (Kriegs-, Spar-) Kassen stattfinden? Antwort : Unser Rechtsanwalt schreibt: Der Schuldner hat einen Anspruch auf Stundung, wenn seine Lage sie rechtfertigt, und wenn dadurch dem Gläubiger nicht unverhältnismäßiger Nachteil zu gefügt wird. Beide Voraussetzungen sind nach den Angaben des Herrn K. vorhanden. In welcher Weise der Schuldner es dem Gericht glaubhaft macht, kann nicht ein für allemal gesagt werden. Es ist Sache des Schuldners, der die Befristung der Schuld beantragt, seine Lage und die des Gläubigers dem Gericht zu schildern, und dem Gerichte die Beweise dafür zu bringen. Das Gericht kann die Stundung von der Er höhung des Zinsfußes abhängig machen. Es hat darüber freie Hand, das Gesetz schreibt nicht vor, welche Bedingungen das Gericht dem Schuldner auferlegen solle. Ich glaube nicht, daß es den Zinssatz um mehr als 1 % erhöhen würde; von einem Kapitalverlust wird meines Er achtens keine Rede sein können. Es scheint geraten, daß Herr K. sofort ohne Säumen den Gläubiger bittet, das Kapital zu stunden, und daß er sucht, sich mit ihm zu einigen, wenn auch gegen eine geringe Ent schädigung für die Verlängerung. Gelingt es ihm nicht, so soll er sofort einen Antrag beim Amtsgericht stellen, ihm die Hypothek zu verlängern. Die Gerichtskosten werden nicht nach der Höhe der Hypothek be rechnet, vielmehr muß das Gericht die Höhe des Streitgegenstandes fest setzen und soll sie höchstens auf ein Zwanzigstel der Forderung bestimmen. Der Wert des Streitgegenstandes würde also, wenn die Befristung einer Hypothek von 7000 Mark beantragt wird, etwa 300 bis 350 Mark be tragen. Wie hoch sich nun die Kosten stellen werden, läßt sich nicht voraussehen, da man nicht wissen kann, ob das Gericht eine Verhandlung ansetzen und einen Beweis erheben wird. Die Gebühren des Gerichts werden nebst den Pauschsätzen höchstens 15 M. betragen, und für jeden Anwalt werden auch nur höchstens 15 M. Gebühren erwachsen können. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, wie sonst der unterliegenden Partei die sämtlichen Kosten aufzuerlegen, es kann z. B. dem Schuldner, auch wenn er mit seinem Anträge durchdringt, einen Teil der Kosten auf erlegen, es hat auch darin freie Hand. Ob eine Regelung durch öffentliche Kassen stattfinden kann, ist mir nicht bekannt; eine Verpflichtung dazu besteht für keine Kasse. ^Illllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll^ — 20000 000000000000000000 0000000000000 00000000000000000000 0000000000000 0000000000000000000000000000000000000 0000 0000000002== E Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe || Fiiiliiliiliiililiiilililiiililiiiiililiiliiiiiiiiifiliiliifiiiiiiliiifiliiiliiiffiliilililiiiliilfiiliiliiiitiiliiliiliiliiiir Versicherungsverträge mit englischen Gesellschaften. Nach Ausbruch des Krieges haben wir mehrfach Fälle gehabt, in denen Mitglieder bei uns anfragten, ob die verschiedenen Versicherungs verträge z. B. bei Feuerschaden, Lebensversicherung usw., welche diese Mitglieder mit englischen Gesellschaften abgeschlossen hatten, weiter Gültig keit behielten, oder ob die Mitglieder von den Verträgen zurücktreten könnten. Die Ansicht war vorherrschend, daß der Krieg diese Verträge nicht auf gehoben habe, zumal die englischen Gesellschaften die Verträge an verschiedene deutsche Gesellschaften abgetreten hatten, bezw. deutsche Gesellschaften die Haftpflicht für die Erfüllung der Verträge übernommen
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