Volltext Seite (XML)
154, 6. Juli 1908 Nichtamtlicher Teil. «Srsendlalt >. d. Dtschn. Buchhandel. 7369 gehen die beruflichen Organisationen der beteiligten Länder begrüßen. Nachdruck in Argentinien. In Würdigüng der erheblichen Wichtigkeit des von Herrn W. Enoch vorgetragenen Wunsches betreffend Bildung einer internationalen Kommission wird die Bekämpfung des Nachdrucks in Argentinien dieser Kommission überwiesen, die sich sofort nach ihrer Konstituierung damit befassen soll. 6. Fachfragen. Internationale verlege rische Auskunfts bureaus. Da die Verleger aller Länder ein hohes Interesse daran haben, über den Buchhandel jedes Volkes genau unterrichtet zu sein, spricht der Kongreß den Wunsch aus, es mögen in Kürze Auskunfteien geschaffen werden; die Auskünfte wären, den be teiligten Vereinigungen unter den üblichen Vorbehalten" und in den für jedes Land festzusetzenden Formen unentgeltlich oder gegen eine zu bestimmende Vergütung mitzuteilen. Praktische Mittel zur Hebung des Zwischen buchhandels. 1. In Würdigung des außergewöhnlichen Interesses, das der internationale Buchhandel daran haben muß, ein Verzeichnis derjenigen Kollegen zu besitzen, die als Kleinhändler ständige Beziehungen mit dem Ausland unterhalten oder als Verleger mit dem Auslande Geschäfte machen, beauftragt der Kongreß das ständige Bureau, in kurzer Frist ein zum'Verkauf anzubietendes Internationales Jahrbuch anzulegen, worin Name, Adresse und Spezialität der unter obige Kategorie fallenden Buchhandlungen zu verzeichnen wären. 2. Von der Erwägung ausgehend, daß es im Interesse der Verleger aller Länder liegt, den Sortimentsbuchhandel zu be günstigen und zu beschützen, bekräftigt der Kongreß den Wunsch: a) daß dem in Mailand gefaßten Beschlüsse betreffend Verkauf von Büchern durch Gesellschaften an ihre Mitglieder überall streng nachgelebt werde; d) daß die Verleger ihrerseits den in ihrem Lunde in Kraft stehenden Tarif innehalten, wenn sie direkt an Private liefern. Konkurrenz seitens der V e r l a g s g e s ch ä f t e unternehmenden Behörden, Autoren und Drucker. 1. Nach Kenntnisnahme des Berichtes des Herrn Jullien beauftragt der Kongreß das ständige Bureau, die in dieser Frage begonnene Untersuchung fortzusetzen, sie zu vervollständigen und endgültige Vorschläge zu machen. 2. Jedes zum Verkaufe gebrachte Buch hat unten auf dem Umschlag oder Titelblatt den Namen und die Adresse des Verlegers zu tragen. Erscheint das Werk im Selbstverlag, so hat der Autor seinen Namen unter Beifügung des Wortes »Verleger«, sowie seine Adresse unten auf dem Umschlag oder Titelblatt anzugeben. Die Verleger- und Buchhändler-Vereinigungen haben darüber zu wachen, daß jeder Autor, Drucker oder Verein, der ein oder mehrere Werke verlegt hat, als Verleger betrachtet und den gleichen Lasten und Verpflichtungen unterworfen werde wie die andern Verleger. Die Verleger sollen auf dem Wege der Verständigung von den Buchhändlern zu erlangen suchen, daß diese den Verkauf eines jeden, keinen Verlegernamen tragenden Buches unter allen Umständen verweigern. Aufrechterhaltung des Ladenpreises. 1. Der Kongreß kann den auf der Leipziger Tagung hierüber ausgesprochenen Wunsch nur wiederholen und dessen Durch- Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7K. Jahrgang. führung in den verschiedenen Ländern, wo der Verkauf zum Laden preise noch nicht angenommen ist, herbeiwünschen. Der Kongreß spricht ferner den ausdrücklichen Wunsch aus, es möchten überall Lokalvereine gegründet werden, um den im Lande üblichen Ladenpreis nicht nur für die einheimischen Er scheinungen, sondern womöglich und im Gegenseitigkeitsver hältnisse auch für die fremden Bücher zu beobachten. Das ständige Bureau wird beauftragt, in allen Ländern die Bildung derartiger Vereine anzustreben, die imstande sind, an der Verwirklichung dieses Wunsches mitzuarbeiten. 2. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, das ständige Bureau möge Mittel und Wege prüfen, um sowohl im Interesse der Autoren wie der Verleger den Schutz des Ladenpreises durch die Gesetzgebung eines jeden Landes zu erlangen. Mittel zur Erleichterung des internationalen Bücheraustausch es. Der Kongreß, vom Bestreben beseelt, den internationalen Bücheraustausch zu erleichtern, erneuert den Wunsch, daß das ständige Bureau die Abschaffung oder doch wenigstens die Herab setzung der Zölle auf Bücher in fremden Sprachen und fremden Ursprungs in denjenigen Ländern, wo solche Zölle noch bestehen, herbeizuführen trachte. Abschaffung der Zölle auf Musikalien. Da alle Signatarmächte der Berner Übereinkunft, mit Aus nahme von Haiti, der Schweiz und Spanien, die Einfuhr von gedruckter oder gestochener Musik in ihr Gebiet freilassen, spricht der Kongreß den Wunsch aus, diese letzteren sowie alle künftig der Berner Konventton beitretenden Länder möchten in Be folgung des Beispiels der übrigen Mächte den Zoll auf gedruckte oder gestochene Musik abschaffen, dadurch eine Ausnahmestellung aufgeben und damit ihrer Verpflichtung zu internationaler Gegen seitigkeit Nachkommen. Internationale Rabattabkommen im M u s i k a l i e n h a n d e l. 1. In den Ländern, wo noch keine Vereinigungen der Musi kalienhändler bestehen oder keine Rabattbestimmungen erlassen sind, oder deren Befolgung nicht durch feste Organisation garantiert ist, mögen die berufenen Persönlichkeiten ungesäumt für die Ab stellung dieser Mängel eintreten. Dabei ist gemeinsames Vor gehen der Verleger und der Händler anzustreben und Fühlung mit den Organisationen des Buchhandels zu empfehlen. 2. Die Vorstände der einzelnen nationalen Musikalienhändler- Vereine werden ersucht, wegen internationaler Abkommen über den Rabatt an das Publikum miteinander in Verbindung zu treten, um sich in gegenseitigem Austausch zu unterstützen. Bei Abänderung und Neuregelung der Rabattbestimmungen durch die Vereine der einzelnen Länder ist möglichst auf Einheitlichkeit hinzuwirken, insbesondere sollen der »krix wargus« und die Ausnahmebedingungen für Lehrer usw. mehr und mehr ab geschafft werden. 3. Den Vereinen solcher Länder, deren nationale Organi sation und Gesetzgebung genügende Gewähr für Durchführung der übernommenen Verpflichtungen bietet und den dem all gemeinen Rechtsempfinden entsprechenden Urheberschutz gewährt, wird empfohlen, gegenseitige für die Mitglieder bindende Ab kommen dahin zu treffen, daß bei Lieferungen in das andere Land dessen Bedingungen zu respektieren sind. Jedes Mitglied soll für seinen Teil das möglichste tun, um in kürzester Frist die Verwirklichung des von Herrn Volkmann vorgeschlagenen Wunsches zu erlangen. II. Bibliographie des Kongresses. 1. Ikagxort äu Lurss-u xsrmanent snr 1s8 travLUx gsackaat 960