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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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in Anspruch nehmen wollen. Im übrigen wird man auch die Auffassung vertreten müssen, daß die Eintragung eines Gartenbaubetriebes in ims Han delsregister gar nicht erfolgen darf, bah also der Registerrichter einen solchen Antrag ans Ein tragung zurückweisen müßte. 8 3 HGB. bestimmt nämlich ausdrücklich, daß die Bestimmungen über das Handelsgewerbe auf den Betrieb der Land- nud Forstwirtschaft keine Anwendung finden. Ge hören über Landwirtschaft und Gartenbau kraft positiver Gesetzesbestimmung nicht zum Handels- gcwerbe, so ist auch eine Eintragung im Handels register unzulässig. Zur Zeit sind allerdings noch eine große Anzahl von Gartenbaubetrieben im Handelsregister ein getragen. Diese Eintragungen rühren größtenteils noch aus einer Zeit her, da die Frage der Rechts zugehörigkeit des Gartenbaues lebhaft umstritten war. Bei konsequenter Durchführung des Grund satzes der Rechtszugehörigkeit des Gartenbaues zur Landwirtschaft auch für das Gebiet des Handels rechts müßte heute sogar von Amts wegen (durch den Registerrichter) eine Löschung solcher Ein tragungen vorgenommen werden, weil ja nunmehr Wenn der junge Gärtner zu einer kurz fristigen Uebung eingezogen wird, ändert sich an seinem Arbeitsverhältnis nichts. Er wird für die Zeit der Dienstleistung beurlaubt und kehrt nach Beendigung der Uebung an seinen Ar beitsplatz zurück. Der Urlaub ist unter Vorlegung des Gestellungsbefehls zu beantragen. Er darf nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Lohnansprnch hat der Gefolgsmann für diese Zeit nicht. Sofern der Betriebsführer frei willige Zuwendungen gibt, werden dieie nur auf die Unterstützung, die Angehörige des Ge folgsmannes erhalten, angerechnet, wenn die frei willigen Zahlungen und die Unterstützungsbeträge zusammen höher sind als das frühere Arbeits entgelt. Zahlt der Betriebsführer den Lohn in voller Höhe weiter, dann dürfen im Höchstfälle zehn Tage der Uebung auf den nächsten Erholungs urlaub angerechnet werden. Bei Einberufung zum aktiven Dienst oder zum Arbeitsdienst scheidet der Gefolgsmann ohne Kündigung aus seinem Arbcitsverhältnis aus! Jeder Lohnanspruch er lischt, mit Ausnahme bereits erworbener Rechte (Tantieme, Gratifikation usw.) und Urlaubs anspruch, der in diesem Falle mit Geld abgegolten werden kann. Nach ehrenvoll beendigter Dienstzeit oder auch unverschuldetem früheren Ausscheiden soll dem Ge folgsmann nach Möglichkeit sein Arbeitsplatz auf Aäilchs MödK' -MitMtimd KsrööN:-- En.-RcchtK- auspruch besteht jedoch nicht. Die Arbeitsämter sind gehalten, eine bevorzugte Vermittlung vor- znnehmen. Was wird aus den Sozial versicherungen? In der Invalidenversicherung und der Angestelltenversicherung gelten die Dienstzeit, die militärischen Uebungen und der Arbeitsdienst als E r s a tz z e i t e n. Die Dienst stellen geben dafür Bescheinigungen aus, die beim nächsten Umtausch der Beitragskarten vorzulegen find. Die Ersatzzeiten werden dann in den Aui- rcchnungsbescheinigungen vermerkt und zählen bei den Wartezeiten und bei der Erhaltung der An wartschaft mit. Die Krankenversicherung läuft wäh rend der Militörzeit weiter, allerdings ruht die Beitragspflicht. Der Soldat oder Arbeits mann hat keinen Anspruch an seine Krankenkasse; für alle Rechtsgebiete allgemein die Zugehörigkeit des Gartenbaues zur Landwirtschaft anerkannt iit. Ausgenommen sind selbstverständlich die im Han delsregister eingetragenen sogenannten Formlauf leute (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be schränkter Haftung), weil diese ohne Rücksicht auf den Betriebsgegenstand allein aus Grund ihrer Gesellschaftsform Kaufmannseigenschast erlangen. Zwar wird gegenwärtig mit der Maß nahme von Löschungen von Amts wegen noch nicht in allzu häufigen Fällen gerechnet werden können, jedoch wird man annehmen müssen, daß sich im Laufe der Jahre die Fälle solcher Löschungen mehren. Es ist nicht zu verkennen, daß für gewisse Gar tenbaubetriebe (insbesondere Betriebe mit Spezial kulturen oder alteingeführte Betriebe) eine gewisse Notwendigkeit besteht, den einmal gebrauchten Be triebsnamen zu erhalten. Jedoch ist die gleiche Notwendigkeit auch bei gewißen Betrieben der Landwirtschaft im engeren Sinne gegeben. Man wird sich auch in den meisten Fällen mit der Führung eines sogenannten Etablissements begnü gen können. Beispiel: Eine Baumschule, deren er erhält ja in dieser Zeit von seiner Formation Krankenhilfe. Für mitversicherte Angehörige tritt jedoch die Krankenkasse ein. Für etwaige Bar leistungen ist die Höhe des früheren Beitrags des Versicherten bzw. sein letzter Grundlohn maßgebend. Da die Gärtnergefolgschaft mit wenigen Aus nahmen von der Arbeitslosenversiche rungspflicht befreit ist, erübrigt sich die Be sprechung dieser Versicherungsart. Wer sorgt für seine Angehörigen? Soweit ihr Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist, erhalten die Angehörigen auf Grund des Familienunterstützungsgesetzes vom 30. 3. 1936 Unterstützungen. Der Familie des Einberufenen soll keine unbillige Beschränkung ihres bisherigen Lebensstandards auferlegt werden. Ohne besondere Voraussetzung erhalten Unter stützung die zur engeren Familie gehörenden An gehörigen, z. B. die Ehefrau, die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder und die mit der Ehe frau zusammenlebenden Stiefkinder des Ein berufenen. Wenn der Einberufene ganz oder zum wesent lichen Teil der Ernährer der Familie war, dann werden noch andere Angehörige unterstützt. Dies sind z. B. die schuldlos geschiedene Ehefrau, Pflege kinder und Verwandte aufsteigender Linie, also die Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern. 'Die Höhe der Unterstützung ist'nicht starr fest gesetzt. Sie liegt 25 über den allgemeinen Für sorgerichtsätzen. Daneben werden Mietbeihilfen, Beihilfen für Zinsen- und Tilgungsdienst für Eigenheime, Krankenhilfe, Kosten für Schul- und Berufsausbildung und anderes gewährt. Auf be sonderen Antrag wird noch eine Zusatzunterstützung gegeben. Freiwillige Zuwendungen der Unter nehmer werden nur angerechnet, wenn dadurch das Einkommen der Unterstützten höher als der frühere Lohn des Einberufenen liegt. Die Unterstützung wird mindestens für einen halben Monat im voraus gezahlt; sie ist keine Leistung der öffentlichen Fürsorge und ist in keinem Falle zurückzuzahlen. Träger der Einrichtung sind die Stadt- und Landkreise. Anträge auf Unterstützung sind sofort nach der Einberufung zu stellen. Der Gestellungsbefehl ist m-it vorzulegen. Außerdem sind beizubringen Unterlagen über die Unterstützungsberechtigung, ein Nachweis über die Höhe des Mietzinses und Inhaber Heinrich Müller heißt, bezeichnet sich als: „Lhausener Baumschulen Heinrich Müller in Xhausen". Geht der Betrieb des Heinrich Müller aus eine andere Person über, so müßt« natürlich die Bezeichnung Heinrich Müller verschwinden, da gegen würden kein« Bedenken bestehen, die Bezeich nung „Thausener Baumschulen" beiznbehaUen. Die gleiche Praxis ist ja auch im Kleingewerbe üblich. Man denke nur an die Bezeichnung von Restau rants, z. B. „Zum schwarzen Adler". Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß einem solchen Etablissement keineswegs die gleiche Bedeutung zu kommt wie einer im Handelsregister eingetragenen Firma. Die Firma eines Kaufmanns ist bekannt lich der Name, unter dem er im Handel seine Ge schäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden (8 17 HGB). Diese Mög lichkeit würde in unserem obigen Beispielsfalle nicht bestehen. Es könnten also nicht „LHausener Baum schulen" als Prozeßpartei austreten, sondern Parteifähigkeit käme in einem Prozeß lediglich dem „Heinrich Müller" zu. eine Bescheinigung des Unternehmers über etwaige Zuwendungen. Unternehmer, auch solche eines landwirtschaft lichen Betriebes (Gartenbaubetriebes), die zu kurz fristiger Ausbildung oder zu Uebungen einberufen werden, können an Stelle der Familienunter stützung eine Wirtschaftsbeihilfe erhalten, wenn ohne diese die Erhaltung der wirtschaftlichen Lage des Einberufenen gefährdet ist. lU. Steuerbefreiung für Weihnachtsgeschenke Einmalige Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Gefolgschaftsmitglieder zu Weihnachten (Weih nachtsgeschenke) sind gemäß Runderlaß des Reichs ministers der Finanzen vom 13. November 1936 (8 2174 — 353 III) RStBl. S. 1089 im Kalender jahr 1936 von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Schenkungssteuer befreit, wenn folgende Vor aussetzungen erfüllt sind: 1. Die einmalige Zuwendung muß in der Zeit vom 25. November bis zum 24. Dezember 1936 erfolgen. 2. Die einmalige Zuwendung muß über den ver traglichen (tariflichen) Arbeitslohn hinaus gewährt werden. Sie kann in Geldleistungen oder in Sachwerten bestehen. 3. Die einmalige Zuwendung darf die Höhe eines Monatslohns nicht übersteigen. 4. Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeit nehmer, deren Monatslohn nicht mehr als 330 M beträgt. Die einmaligen Zuwendungen (Weihnachtsge schenke) sind nur dann von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit, wenn sie über den vertrag lichen (tariflichen) Arbeitslohn hinaus gezahlt wer den. Diese Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist immer dann gegeben, wenn die Zahlung weder nach dem Einzelarbeitsvertrag noch nach dem Tarifvertrag (Tarifordnung) noch nach einer. Be triebsordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Zu wendung ist auch dann steuerfrei, wenn sie weder arbeitsvertraglich noch tarifvertraglich (tariford- nungsmäßig) noch nach einer Betriebsordnung vor gesehen, aber allgemein üblich ist oder alljährlich ge zahlt worden ist. Es ist dabei gleichgültig, ob Unpfändbarkeit von Treuprämien Treuprämien, die als höchstpersönliche Ehren geschenke bei Dienstjubiläen gelegentlich besonderer Jubiläumsoeranstallungen den Jubilaren über geben zu werden pflegen, sind in der Regel, auch wenn sie in Geldbeträgen bestehen, als höchstpersön liche Ansprüche unpfändbar. (Beschluß des Ober landesgerichtes Düsseldorf vom 27. 3. 36 Nr. 7. W. 86/36.) * Selbstoerantwortlichkeit des Betriebssichrer? Die Rechte der Vertrauensmänner und Betriebs zellenobmänner schließen nicht die Verpflichtung des Betriebsführers aus, kraft seiner Führerverantwor tung in jedem Einzelfalle zu prüfen, ob die beab sichtigten Maßnahmen mit den gesetzlichen und ver traglichen Bestimmungen und den Grundsätzen der sozialen Ehrbarkeit und Gerechtigkeit im Einklang stehen. Deshalb kann der Betriebsführer z. B. eine nach Lage der Sache unzulässige oder sittenwidrige Kündigung eines Gefolgschaftsangehörigen nicht erfolgreich mit dem Nachweis rechtfertigen, daß ein Vertrauens- oder Betriebszellenobmann die fristloie Entlassung oder die befristete Kündigung ausdrück lich gefordert habe, wenn die Gründe dieser For derung bei objektiver Prüfung nicht als stichhaltig angesehen werden können. (Urteil des Reichs- arheitsgerichtes vom 7. 3. 36 Nr. RAG. 218/35.), * Fristlose Entlassung von Vertrauensmännern kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. 1. 1936 Nr. 28 8 a 88/35 aus allen nach Lage der Sache als wichtig anzusehenden und nicht nur aus gesetzlich bestimmt festgclegten wich tigen Kündigungsgründen ersolgen. Im einzelnen ist die fristlose Entlassung von Vertrauensmännern dann zulässig, wenn der Vertrauensmann sich einer so groben Pflichtverletzung gegenüber dem Be triebsinhaber oder Betriebsführer oder gegenüber seinen Vertragspflichten schuldig gemacht hat, daß dem Betriebe die Weiterbeschäftigung und die Ein haltung der Kündigungsfrist billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. * Frist sür die Kündigungswiderrussklage Die im Avbeitsordnungsgesetz für die Erhebung der Kündigungswiderrufsklage gesetzte Frist von 14 Tagen gilt bedingungslos und ohne Rücksicht darauf, ob die Kündigung vorsorglich oder end gültig ausgesprochen wunde. Sie verlängert sich auch nicht dadurch, daß nach Ausspruch der Kün digung Vergleichsverhandlungen mit der Betrieüs- sührung angebahnt oder von ihr zugesagt wurden. Cs mutz vielmehr jede Kündigungswiderrufsklage ohne Rücksicht auf den Verzögerungsgrund kosten pflichtig abgewiesen werden, die später als 14 Tage nach Erhalt der Kündigung beim Arbeits gericht eingegangen ist. Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 13. 3, 1935 Nr. 3 La 96/1935. arbeitsrechtlich möglicherweise ein klagbarer An spruch auf eine entsprechende Zahlung besteht. Unter Monatslohn im Sinn von Ziffern 3 und 4 ist der Arbeitslohn zu verstehen, der im Monat der Zahlung des Weihnachtsgeschenks vereinbart ist. Wenn das Weihnachtsgeschenk in der Zuwendung von Gutscheinen an das Gefolgschaftsmitglied be steht, die zur Entnahme von Waren oder Leistun gen aus dem Betrieb des Arbeitgebers oder aus einem fremden Betrieb berechtigen, so ist die Steuerfreiheit dieses Weihnachtsgeschenks bei Er füllung aller anderen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Entnahme der Waren oder Lei stungen selbst erst nach dem 24. Dezember 1936 er folgt. Die Gutscheine müssen aber in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezember 1936 zugewendet worden sein. OU5 c/s5 Wenn der junge Gärtner Soldat wird teien nicht zu einer Einigung, fo setzt auf Antrag die Vermittlung des Richters ein. b) Vertragshilfe des Richters. Voraussetzung für die Einsetzung der Vertrags hilfe des Richters ist, daß die Parteien den Versuch gemacht haben, eine außergerichtliche Einigung her beizuführen und eine solche Einigung nicht gelun gen ist. Die Vertragshilfe des Richters setzt nur auf Antrag ein. Der Antrag, der vom Gläu biger oder vom Schuldner gestellt werden kann, ist formlos und an keine bestimmte Frist gebunden. Er ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Be zirk das Grundbuch für das belastete Grundstück ge führt wird. Die durch Vermittlung des Richters zustande- gekommene Einigung stellt einen gerichtlichen Ver gleich dar, aus dem also die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. c) ZinSbestimmung durch den Richter. Kommt auch mit Hilfe des Richters keine Ver einbarung zustande, so bestimmt der Richter für die Geltungsdauer des Hypothekenzinsgesetzes, also bis zum 30. 6. 1939, die Höhe des angemessenen Zins satzes gemäß den oben (unter 2.) behandelten Richt linien. Die Bestimmung des Richters ist maß gebend für die Zinsbeträge, die für die Zeit nach der Antragstellung zu entrichten find; auf den Zeit punkt der Fälligkeit der Zinsen kommt es dabei nicht an. Entfällt nur ein Teil einer Zinsrate auf die Zeit nach der Antragstellung, so wirkt die Be stimmung des Richters für die ganze Rate. Beispiel: Bei einer HypoHek von 10 000 Ml, die mit 7 verzinslich ist, werden di« Zinsen vierteljährlich im voraus mit 175 Ml bezahlt. Hat der Schuldner di« Zinsen IV/36 am 1. Oktober 1936 bezahlt und stellt er nach fruchtlosem Eini gungsversuch mit seinem Gläubiger am 16. Oktober 1936 bei Gericht den Antrag aus Vertragshils« mit dem Ergebnis, daß später durch Gerichtsbeschluß die Zinsen auf 5 A herabgesetzt werden, so wirkt die richterlich« Zinsbestimmung bereits für die gesamte Zinsrate Oktober/Dezember 1936. Der Schuldner hat also am 1. Oktober 1936 50 KR zuviel gezahlt, die er zurückverlangen bzw. aus die nächst« Zins rate verrechnen kann. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht gegeben, das dann endgültig entscheidet. Die Kosten des Verfahrens sind, wenn di« Ent scheidung auf Zinsherabsetzung lautet, vom Gläu biger, sonst vom Schuldner zu'tragen. Das Gericht kann jedoch in besonderen Fällen Über die Kosten last ein« ander« Bestimmung treffen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein« imvorans getroffene Vereinbarung, nach der die Anwendung des Hypothekenzinsgesetzes Lohnsteuer bei Rderl. des RdF. vom 7. September 1936 (S. 2220 — 401 III) (Reichssteuerblatt S. 897). Dem Arbeitgeber ist im 8 31 LStDVO. die Ver pflichtung auferlegt worden, für jeden seiner Ar beitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in dem u. a. der an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer fortlaufend auf zuzeichnen sind. Auf Grund dieser Aufzeichnungen hat der Arbeitgeber nach 8 47 LStDVO. in der Lohnsteuerbescheinigung aus der zweiten Seite der Steuerkarte aüzugeben, während welcher Zeit der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, sür das die Steuerkarte ausgeschrieben ist, bei ihm beschäftigt ausgeschlossen wäre, ist unwirksam. Eine Verein barung, nach der eine ZinSsenkung dein Schuldner Nachteile bringt, findet aus Zinsermäßigungen, die auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, keine Anwen dung. Hat der Gläubiger etwa vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine rechtskräftig« Entscheidung er wirkt, wonach ihm höhere Zinsen zustehen, so schließt das die Anwendung der Zinsherabsetzung nicht aus. Die durch Richterspvuch bestimmte Aenderung der Verzinsung bedarf nicht der Eintragung im Grund buch«, um gegenüber -dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wirksam zu bleiben. Man wird sogar die Eintragung einer solchen Zinsherabsetzung für unzulässig halten müssen. Eintragungen über frei willige Zinsermäßigungen (außergerichtliche oder mittels richterlicher Vertragshilse zustandegelom- men« Ermäßigungen) erfolgen bis zum 30. 6. 1939 gebührenfrei. "kk. Aushilfskräften gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeits lohn (einschl. Sachbezüge) sowie die davon einbe haltene Lohnsteuer betragen haben. Die Lohnsteuer bescheinigung ist grundsätzlich nach Ablauf des Ka lenderjahres, für das die Steuerkarte ausgeschrie ben ist, auszuschreiben (8 47 Absatz 1 LStDVO.). Endet das Dienstverhältnis aber vor dem 31. De zember des Kalenderjahres, für das die Steuerkartc ausgeschrieben ist, so ist die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus zuschreiben (8 47 Absatz 2 LStDVO.). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Dienstverhältnis nur von.kurzer Dauer war. Es gibt Betriebe, in denen die typischen Ver hältnisse des Berufszweigs es mit sich bringen, daß vorübergehend stoßweise eins im Verhältnis zur normalen Gefolgschaft des Betriebes große Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird, deren Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, meist so gar an demselben Tag beginnt und endet. Viel fach machen die Arbeitgeber geltend, daß die mit der Lohn- und Lohnsteuerberechnung befaßten Kräfte des Betriebes nicht ausreichen, um neben der täglichen Lohn- und Lohnsteuerberechnung für die Aushilfskräfte noch täglich die Lohnsteuer bescheinigung nach 8 47 LStVDO. auf der zweiten Seite der Steuerkarte auszuschreiben. Um diese Schwierigkeiten zu beheben, können die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter in dm vorstehend im Absatz 2 bezeichneten Fällen auf Antrag zulassen, daß der Arbeitgeber für seine Aus hilfskräfte (Tagelöhner) von der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils nach Beendi gung des Dienstverhältnisses (8 47 LStDVO.) ab- sieht. Er muß dann aber nach Maßgabe meiner alljährlichen Anordnungen über die Ausschreibung und Einsendung der Lohnsteuerbelege (vgl. zuletzt Runderlaß vom 13. Dezember 1935 S. 2233 — 106 III, Reichssteuerbl. 1935 S. 1521) nach Ab lauf des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aushilfskraft ein Lohnfteuer-Ueberweisungsblatt (Durchschrift des Lohnkontos) dem Finanzamt der Betriebsstätte einsenden. Aus dem Lohnsteuer-Ueberweisungs- blatt (Durchschrift des Lohnkontos) muß sich dir Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr an di« einzelne Aushilfskraft insgesamt gezahlten Arbeits lohns und die davon einbchaltene Lohnsteuer er geben. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf die Aushilfskräfte (Tagelöhner), nicht dagegen auf die sonstigen Gefolgschaftsmitglieder des Betriebs. Die Ermächtigung kann auf die Finanzämter über-, tragen werden.
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