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Weikage". Bel Wiederholungen ent- sprechender Rabatt. Jnseraten-Annahmcstellen: In Schandau: Expedition Zaukenstraße 134, in Hohnstein: bei Herrn Stadtkasstrer Reinhard, in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BureauS von Haasenstein L Vogler Jnvalidendank und Rudolf Moste, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. und in Hamburg: KLrolh L Liebmann. S8 Schandau, Dienstag, den 22. Mai 1900. 44. WlMg. Amtlicher Theil. Bekanntmach u n q. Nachstehend bringen wir die neu ausgestellten Vorschriften über den Handel mit Milch in der Stadt Schandau mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß dieselben am 1. Jnli dieses Jahres in Kraft treten. Schandau, am 18. Mai 1000. Der Stadtrat. Wieck, Bäigerm. O L. H^olizeivorschriften über den Hackl »lit Milch in der Stadt Schandau. 8z. Allgemeines. Unter Milch im Sinne dieser Vorschriften ist nur die zur menschlichen Nahrung bestimmte frische Anhmilch zu verstehen. Im Zweifel wird angenommen, das; die Milch, die Jemand im Bezirke der Stadt Schandau iu den Verkehr bringt, als Nahrungsmittel für Menschen dienen soll. 8 2. AnzeigeMicht. Jeder, der hier Milch gewerbsmäßig in den Verkehr bringen will, gleich viel, ob diese Milch im Stadtbezirke selbst gewonnen oder von auswärts einge führt wird, hat vorher dem hiesigen Stadtrate davon Anzeige zn erstatten. Dieser Anzcugcpflicht sind nicht unterstellt auswärtige Milchproduzenten, die nur an hiesige Handler liefern, nicht aber selbst die Milch hier verkaufen. 8 3. AMchsorten. Im Verkehr zulässig ist hier nur 1. solche Milch, der. nichts binzugcsetzt und nichts wcggenommen und die auch sonst nicht verändert worden ist, sogenannte Vollmilch; 2. Milch, deren einzige Veränderung darin besteht, daß ihr der Nahm ganz oder teilweise genommen ist und zwar a) als abgerahmte Milch, das ist Milch, bei der die Ab rahmung ohne Anwendung künstlicher Mittel erfolgt ist, oder b) als Leutrifugeumilch, das ist Milch, bei der die Abrahm ung durch maschinelle Kraft erfolgt ist. 8 Deklaratlouszwaug. Die Gefäße, worin die Milch befördert oder woraus sie verkauft wird, müssen in einer für die Käufer deutlich sichtbare« und zeitweilige Beseitigung aus- schließenden Weise eine Aufschrift tragen, die die in ihnen befindliche Milchsorte (Vollmilch, abgerahmte Mitch, Centrisugenmilch) kennzeichnet. 8 5. Fettgehalt und spezifisches Gewicht. Wenn Vollmilch nicht mindestens 2,8 "/„ Fett und bei 15" Celsins ein spezifisches Gewicht von höchstens 1,084 hat, so darf sie zwar in den Verkehr ge bracht werden, jedoch mnß auf dem Milchgefäße iu einer für die Käufer deutlich sichtbaren Weise kenntlich sein, daß die Milch einen geringeren Fettgehalt und ein höheres spezifisches Gewicht hat. Auch die Zulässigkeit des Verkehrs mit abgerahmter und sogenannter Centrisugenmilch wird nicht von dem Vorhandensein eines bestimmten Fettgehaltes oder eines bestimmten spezifischen Geivichts abhängig gemacht. Wird aber abge rahmte Milch oder Centrisugenmilch in den Verkehr gebracht, die nicht mindestens 1 o/g Fett, sowie bei 15" Ce'lsinS ein spezifisches Gewicht von höchstens 1,038 hat, so darf solche Milch gleichfalls mir unter der ausdrücklichen oben vorgeschriebenen Bezeichnung ihrer geringwertigen Beschaffenheit feilgeboten und verkauft werde». Zii der Prüfung'der Milch auf spezifisches Geivicht wird bei dein hiesigen Stadtrate die Quevenne'sche Milchwage, zur Prüfung ans den Fettgehalt das Feser'sche Laktoskop verwendet. 8 6. Aittdermilch. Wird frische Vollmilch unter der Bezeichnung „Kindermilch" verkauft, so muß der Nachweis erbracht werden, daß diese Milch von Kühen stammt, deren Haltung, Fütterung und Gesundheitszustand von einem beamteten Tierarzte dauernd überwacht'wird und zu Bedenken gegen ihre Verwendung als Kinder milch keinen Anlas; giebt. Sie darf nicht aus verschiedenen Ställen stammen und nicht durch Zwischen händler in den Handel gebracht werden. Von Zeit zn Zeit kann die Beibringung eines von einem beamteten Tier ärzte ausgestellten Zengnisses über die llntersuchnng der Kühe, von denen die Milch stammt, gefordert werden. 8 7. Unzulässige Milch. Die in den Verkehr gebrachte Milch, und zwar sowohl die Vollmilch, wie die abgerahmte Milch und die Centrisugenmilch, muß 1. von gesunden Kühen stammen, 2. unverdorben und unverfälscht sein. Vom Verkehr ausgeschlossen ist deshalb insbesondere: a) Milch, die von Kühen stammt, die an Milzbrand, Tollwuth, Maul- uud Klauenseuche, Lnngenseuche, Perlsucht, Pocken, Gelbsucht, Nauschbrand, Ruhr, Eutererkraukungen, Pgämie (Septicaemie), fauliger Gebärmutterentzüudung oder Ver giftungen leiden, oder welche äußerlich oder innerlich mit Arzenei behandelt werden. Zulässig ist indessen solche Milch, die von Kühen stammt, die geringe äußere Verletzungeu oder geringfügige auf die Güte derMilch einflußlose Gesimdheitsstörungeu erlitten haben. Soweit nach der Viehseuchengesetzaebung Milch von Kühen, die der Seuche verdächtig sind, überhaupt nicht oder nur iu gekochtem Zustande verkauft ober verbraucht werden darf, hat es hierbei sein Bewenden; b) Milch von Kühen, die vor weniger als acht Tagen gekalbt haben; c) Milch, die krankheiterregcnde Keime enthält; <I) bittere, schleimige oder sonst ekelerregende oder verdorbene Milch, überhaupt Milch, die einen außergewöhnlichen Geruch oder Geschmack oder em außergewöhnliches Aussehen hat; ch Milch, die bereits so sauer ist, daß sie beim Kocheu gerinnt oder die bei längerem ruhigen Stehen Schmutz oder Ge rinnsel nbsetzt; t) Milch, die mit anderen Stoffen, z. B. Wasser, Mehl oder sogenannten Conservirnngsmitteln, versetzt worden ist, auch wenn diese der Gesuudhelt nicht schädlich sind. Milch, die aufgekocht oder pasteurisiert worden ist, muß im Verkehre als solche bezeichnet werden. Im einzelnen Falle kann der Stadtrat von den vorstehenden Bestimm ungen unter besonders von ihm vorzuschreibenden Vorsichtsmaßregeln (Abkochung und dergl.) dispensieren. 8 8. Neschaffouheit der AMchgefäfze. Gefäße, aus denen die Milch fremdartige Stoffe aufnchmen kann, wie Ge fäße ans Küpser, Messing, Bleizink, ferner Thongcfäße mit schlechter oder schadhafter Glasur, eiserne Gefäße mit bleihaltigem Emaill, dürfen znr Beförderung oder zur Aufbewahrung von Milch nicht verwendet werden. Die Gefäße müssen stets gehörig rein gehalten werden. Zum Reinigen der Gesäße darf, abgesehen von den zur Entfernung des Fettes und Schmutzes notwendigen Zuthaten, wie Seife, Soda, nur vollständig reines Wasser benutzt werden. 8 y. Verkaufs- und Aufbewahrungsräume fiir Milch. Die Räume, in deneu die Milch anfbewahrt oder feilgchalteu wird, müssen trocken und lustig sein und sind stets rein zu halten. Sie dürfen nicht als Wohn- oder Schlafräume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die ekelerregend oder auf die Beschaffenheit der Milch von ge° sundheitsnachtciligem Einflüsse ist. Uebelriechende Gegenstände dürfen in solchen Räumen nicht aufbewahrt werden. 8 §0. Ausschluß erkrankter Personen vom AMchhandel u. s. w. Wer an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, darf sich mit der für den Verkehr bestimmten Milch dann nicht befassen, wenn er bei oer Gcwinnnng, der Beförderung oder dem Verkaufe mit der Milch oder deu Milch- gefäßen in unmittelvare Berührung kommt. Sind Personen der in Absatz 1 gedachten Art bei der Gcwinnnng oder Be förderung außerhalb der Stadt mit der Milch iu unmittelbare Berührung ge kommen, so darf letztere im Stadtbezirke nicht in den Verkehr gebracht werden. 8 U- Aufsicht Uber deu AMchhaudel. Die mit der Aufsicht über deu Milchhandcl beauftragten Polizeibeamtcn sind befugt, in die Räumlichkeiten, in deneu Milch feilgchalteu wird, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr ge öffnet sind, einzutreten. Sie sind weiter bcfngt, von der Milch, die in den angegebenen Räumen oder die an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen, oder im Umher ziehen feilgehalten oder verkauft wird, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Bezahlung zu entnehmen. Bei Entnahme der Proben haben die Polizeibeamten darauf zu achten, daß die Milch in dem betreffenden Gefäße vorher gründlich umgerührt oder ge schütteltwird. Auch haben die AnfsichtSbeamten den Milchvcrkänfern auf Verlangen über die Entnahme von Milchproben nnd über die Zeit der Entnahme eine Bescheinigung auszustellen. Der Verkäufer kann auch verlangen, das; ein Teil der Milch, von der eine Probe entnommen ist, amtlich verschlossen ihm über lassen werde. Die bloße Untersuchung der Milch durch die polizeilichen Aufsichtsorganc mit Hülfe der üblichen Meßinstrumente darf für die Frage, ob Milch gefälscht sei, ob sie einen gewissen Fettgehalt oder ein spezifisches Gewicht habe oder ob Be strafung wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Äestimmnngeu einzutreten habe, allem nicht ausschlaggebend sein, vielmehr hat eine Untersuchung durch ent sprechende Sachverständige einzutreteu. 8 12. Stallprsbe. Um festzustellen, ob mit der in den Verkehr gebrachten Milch nach ihrer Gewinnung von der Kuh eine strafbare Veränderung vorgenommen morden ist, kann von dem hiesigen Stadtrate jederzeit die sogenannte Stallprobe an geordnet werden. Sie erfolgt unter Zuziehung eines Sachverständigen durch die Behörde des Erzeugungsortes. Die Stallprobc kann auch der Besitzer der Kühe bei dem hiesigen Stadt rate beantragen. Die Kosten der Stallprobe sind von dem zn tragen, der mit der Milch eine strafbare Veränderung vorgenommen hat. 8 13. Nebenerzeugnisse der Milchwirtschaft. Auf die flüssigen Nebenerzeugnisse der Milchwirtschaft, wie Nahm, Butter milch, dicke Milch, Molken und auf Quark finden die Vorschriften iu den U 7—11 sinngemäße Anwendung, dagegen finden diese Vorschriften auf Milchpräparate, wie Schweizernülch, Gärtnerische Kmdermilch und dergl. keine Anwendung. 8 14. Strafen. Wer diesen Vorschriften nicht entsprechende Milch in den Verkehr bringt oder wer sonst diesen Vvrschchteu zuwiderhandelt, wird, wenn nicht nach Rcichs- oder Landesrecht eine höhere Strafe einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk, oder mit Haft bestraft. Schaudau, am 28. April 1000. Der Stadtrat. ivieck, Bürgerin.