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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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Sonnabend, den 11. Januar 1908. X. Jahrgang. DerJfande/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: T T" 1 7 •y F.. 1 1 t 1 —v t 1 Für die Handelsberichte und den Hermann Piiz, Londels-eitung für den deutschen Gartenbau, fachlichen Teil verantwortlich: Leipzig. 5 Otto Thalacker, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Dasblatterscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner" 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Vorsicht ist geboten bei der Anmeldung der Gärtner gehilfen zur Krankenversicherung. Gärtnergehilfen sind gegen Krankheit in gewerblichen Gärtnereien infolge statutarischer Anordnung, aber auch zumeist in landwirtschaft lichen Betrieben versichert. Die Versicherung erfolgt in allen Fällen kraft Gesetzes, sobald der Gehilfe in Beschäftigung bei dem Arbeit geber tritt und die Arbeit begonnen hat. Nun kommt es häufig vor, dass ein Gärtnergehilfe dem Prinzipal erklärt, er brauche ihn bei der Ortskrankenkasse nicht anzumelden, denn er sei Mitglied der freien Hilfskasse der Gärtner gehilfen oder er wolle Mitglied dieser Kasse werden, In vielen Fällen begnügt sich der Handelsgärtner mit dieser Erklärung, unterlässt die Anmeldung und kümmert sich um die ganze Sache nicht weiter. Der Gehilfe tritt aus und erkrankt, nachdem er den Dienst verlassen hat, ohne andere Beschäftigung gefunden zu haben. Plötzlich erhält der Handelsgärtner von der Ortskrankenkasse eine Aufforderung, dass er es unterlassen habe, den Gehilfen bei deren Geschäftsstelle ordnungsgemäss anzumelden. Da derselbe erkrankt sei, mache die Kasse den Prin zipal haftbar und verlange von ihm Ersatz aller Aufwendungen, die der Kasse aus der Krankheit des Gehilfen erwachsen seien und noch er wachsen werden. Dazu wird der Prinzipal ge- wöhnlich noch in die im Krankenversicherungs- gesetz für den Fall der Unterlassung der recht zeitigen Anmeldung vorgesehene, oftmals recht hohe Ordnungsstrafe genommen. Nun ist guter Rat teuer I Der Handelsgärtner beruft sich darauf, dass der Gehilfe erklärt habe, er gehöre der freien Hilfskasse für die Gärtner längst an, oder er wolle ihr beitreten, und der Arbeitgeber möge ihn deshalb nicht zur Ortskrankenkasse anmelden. Aber nur allzu häufig ist es dem Gehilfen garnicht ein gefallen, sich bei der freien Hilfskasse anzu melden, oder es stellt sich heraus, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, dass er schon Mitglied derselben sei. Durch diese Einwände kann sich aber der Arbeitgeber keineswegs gegen die Schadenersatzforderung der Orts krankenkasse schützen, wenn man auch anderer seits vielleicht von der Eintreibung der Ordnungs strafe absieht, falls es der erste Fall einer Unregelmässigkeit in der An- und Abmeldung des Angestellten ist. Die erste Regel lautet also : Verlasse dich nicht auf die Angaben der Gehilfen, sondern erkundige dich selbst, ob ihre An meldung zu der freien Hilfskasse erfolgt ist, oder ob sie bereits Mitglied einer solchen sind. Im letzteren Falle müssen sie sich ja durch die entsprechenden Mitgliedspapiere ausweisen können. Aber selbst wenn der Gehilfe wahr gemacht hat, was er erklärte, also einer freien Hilfs kasse beigetreten ist, hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen der Ortskrankenkasse gegenüber noch nicht erfüllt. Es hat da jüngst ein interessanter Prozess vor dem Kgl. Ober- landesgericht in Hamm geschwebt, der die §§ 19, 49 und 82 a des Krankenversicherungs gesetzes betraf. Da wird festgestellt, dass nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes die versicherungspflichtigen Per sonen mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung treten, Mitglieder der Orts krankenkasse werden, soweit sie nicht aus nahmsweise schon einer anderen Kasse an gehören oder nach § 75 als Mitglieder von Hilfskassen von der Verpflichtung, der Gemeinde krankenversicherung anzugehören, befreit sind. Alle Gärtnergehilfen also, welche an dem Tage, an dem sie in die Beschäftigung eintreten, noch nicht Mitglied einer gärtnerischen freien Hilfs kasse sind, "werden also sofort mit dem Ein tritt in die Beschäftigung Mitglieder der Orts- krankenkasse , ohne dass es einer Anmeldung bedarf. Lediglich die Tatsache des Eintritts in die Beschäftigung und der Umstand , dass in diesem Zeitpunkt eine andere kraft Gesetzes zugelassene Versicherung nicht besteht, be gründen die Zugehörigkeit zur Ortskrankenkasse. Selbst wenn also der Gehilfe in einer freien Hilfskasse eintreten will, ist er zunächst Mit glied der Ortskrankenkasse geworden und der 1 Prinzipal muss der Kontrollvorschrift der An-, meldung Folge leisten, wenn er sich nicht einer Ordnungsstrafe aussetzen will. Der Eintritt in die Beschäftigung ist aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm als vollzogen anzusehen, wenn das Arbeitsverhältnis begründet wird, wenn der zur Arbeit angenommene Gehilfe sich bei der leitenden Person, Prinzipal, Obergärtner usw. meldet und seine Arbeitskraft zur Verfügung: stellt. Also nicht der Zeitpunkt ist massgebend, wo die Arbeit auszuführen begonnen worden ist. Mit dem Augenblick, wo der Gehilfe sich in der Gärtnerei einstellt, ist er auch schon Mitglied der Ortskrankenkasse geworden. Zweite Regel: Wenn ein Gehilfe er klärt, dass er Mitglied einer freien Hilfskasse werden will, ist er trotzdem innerhalb 3 Tagen bei der Ortskranken kasse anzumelden. Ist der Eintritt in eine freie Hilfskasse, welche den gesetzlichen An forderungen genügt, erfolgt, so kann man um Befreiung von der Mitgliedschaft bei der Orts kasse nachsuchen. Anders liegt die Angelegenheit nur, wenn der Gehilfe schon Mitglied einer befreienden Kasse ist, also in eine Mitgliedschaft bei der Gemeindekrankenversicherung,bez.Ortskranken- kasse gar nicht eintreten kann. Dann ist der Arbeitgeber auch von der Anmeldepflicht be freit. Der Gehilfe muss aber dem Handels gärtner gegenüber nachweisen, dass er einer freien Hilfskasse, welche dem § 75 des Kranken versicherungsgesetzes entspricht, angehört. Tut er das nicht, so muss die Anmeldung erfolgen. Es besteht übrigens auch für den Gehilfen ein Zwang zur Geltendmachung der Befreiung nicht. Können sie doch dann ein erhöhtes Kranken geld, wenn auch nur um 1/4 des Betrages des ortüblichen Tagelohnes, beziehen. Dritte Regel: Kann ein Gärtnergehilfe nicht unzweifelhaft nachweisen, dass er einer den gesetzlichen Anforderungen in § 75 genügenden freien Hilfskasse angehört, ist er ebenfalls innerhalb drei Tagen zur Gemeindekrankenversiche- rung bez. Ortskrankenkasse anzumelden. Ausserdem aber ist noch eins zu beachten. Beim Wechsel der Stellung kann es vor kommen, dass der Gärtnergehilfe an einem neuen Platze beschäftigt wird, wo die Gemeindekranken versicherung ein höheres Krankengeld gewährt, als es die freie Hilfskasse auswirft. Dann ist der Gehilfe nur zwei Wochen befreit vom Ortskrankenkassenzwang. Die Melde pflicht des Arbeitgebers beginnt also erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. (§ 75, Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes.) Der Gehilfe kann aber die zweiwöchige Frist dazu be nutzen., bei seiner Hilfskasse die Versicherung in ausreichender Weise zu erhöhen wenn das möglich ist. Geschieht letzteres, so bleibt die Befreiung überhaupt bestehen und tritt folge weise auch die Meldepflicht des Arbeitgebers überhaupt nicht ein. Geschieht es nicht, so muss nach Ablauf der zwei Wochen innerhalb 3 Tagen die Anmeldung erfolgen, selbst wenn später noch eine Erhöhung des Krankengeldes bei der freien Hilfskasse eintreten sollte. Sie muss trotzdem erfolgen, weil schon mit dem Ablauf der zwei Wochen der Gärtnergehilfe Mitglied der Zwangskasse geworden ist. Er kann nur nachträglich wieder um Befreiung nachsuchen. Vierte Regel: Der Arbeitgeber soll stets prüfen, ob das von der freien Hilfskasse gewährte Krankengeld dem Satz entspricht, den die Gemeinde krankenversicherung bez. Ortskranken kasse gewährt, zu der seine Gehilfen gehören. Ist dies nicht der Fall, so hat er sie nach Ablauf von zwei Wochen, wenn die freie Hilfskasse nicht das gleiche Krankengeld gewähren soll, anzumelden. Von Wichtigkeit sind diese Vorschriften in der Gärtnerei auch den Saisonarbeitern gegenüber, die aus anderen Gegenden zur Erntezeit in einen Betrieb hergeholt werden, oder bei Ausbruch eines Streiks als Ersatz kräfte gebraucht werden. In Frage kommen hier die Saisonarbeiter der grossen Samen firmen und Baumschulanlagen. Sie werden auch mit dem Tage, wo sie z. B. in Erfurt in Arbeit traten, Mitglied der Erfurter Orts krankenkasse, wenn sie nicht schon einer be freienden Kasse angehören. Desgleichen die Aushilfsarbeiter in den Halstenbeker Baum schulen usw. Ihnen gegenüber sind dieselben Regeln zu beobachten, die wir im vorstehenden wiedergegeben haben. Zwar untrlicgen Pers oaen , deren Be schäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach § 1, Abs. 1 des Kranken versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht, aber es weiss ja jedermann, dass die Beschäftigung der Saisonarbeiter stets länger als eine Woche dauert und daher die Aus nahmebestimmung nicht in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten , dass es von der Ver waltungsbehörde nicht anerkannt wird, wenn ein Arbeitgeber etwa die Leute auf drei Tage engagiert, und nach Ablauf der drei Tage sie aus diesem Grunde hat die Frühjahrspflanzung i und dann das Weiterwachsen wesentlich be- die weiteste Verbreitung gewonnen. Da in dem angezogenen i besonders für den Baumschulenbesitzer und Beiläufig bemerkt, hat Frage hier nur gestreift werden. Es ist dieser die Gehölze ohne weiteres gepflanzt, wie sie ! innige Vereinigung mit der Pflanzerde zu er- sollen. Praxis lässt sich nun eine rechtzeitige Herbst pflanzung selten durchführen und vornehmlich pflanzt im Frühjahr nicht aus Ueberzeugung, sondern aus Notwendigkeitsgründen. Dies gilt den Quartieren ist bei allen Baumarten das sicherste, unbedingt aber zu empfehlen bei Ulmen und Eichen. Leider geht aus dem Artikel des Kreis obergärtners Hübner nicht hervor, ob die Krone der Bäume geschnitten wurde oder nicht bezw. inwieweit ein Rückschnitt vor dem. für den Landschaftsgärtner; im Herbst ist man durch andere Arbeiten in Anspruch genommen oder das zur Pflanzung bestimmte Land ist überhaupt noch nicht frei. Alles in allem genommen spielt also der Tatsache nur Erwähnung geschehen, da um zu beweisen, dass die Behandlung von derartigen Fragen in der Fachpresse keineswegs über flüssig ist. Es seien hier nur einige Punkte heraus- Hübner durch vergleichende Versuche ge wonnen, gipfelten in folgenden Leitsätzen: 1. Herbstpflanzung, unmittelbar aus ■den Quartieren ist zu empfehlen bei Ahorn, Eschen, Kastanien, Linden, Obstbäumen. 2. Frühjahrspflanzung aus dem Herbst einschlag ist trotz bester Behandlung im Ein- Ein längeres Verweilen der entblössten 1 möglichen. Da ist das Tauchen der Wurzeln Wurzeln an der Luft und demzufolge ein ge- 1 unmittelbar vor der Pflanzung ein viel wisses Antrocknen der Wurzeln, was noch empfohlenes, aber doch in Wahrheit nur selten arbeiten selbst; überhaupt lassen sich für die zwei bisher erörterten Momente, Schnitt der Krone und Zeit der Pflanzung, am aller wenigsten allgemeine Regeln aufstellen, da hier zu viel von den Boden- und Witterungsver hältnissen, der Beschaffenheit des Pflanzmaterials selbst und nicht zum mindesten von der baues hat er diesen Irrtum berichtigt. Es ist wohl anzunehmen, dass auch bei Ulmen und Eichen, gleichviel, ob man im Herbst oder Frühjahr pflanzt, das Resultat ein besseres ist, wenn bei den Ulmen ein nicht zu zaghafter Rückschnitt der Krone, bei den Eichen wenigstens ein Auslichten der Krone statt- lange kein Vertrocknen bedeutet, lässt sich in der Praxis selten vermeiden, indem es sich dabei meist um grössere Posten von zu ver sendenden bezw. zu pflanzenden Gehölzen handelt. Dieses Eintrocknen schadet nun keineswegs so viel, als ängstliche Theoretiker uns glauben machen wollen. Die oft genannten Saugwurzeln, die für das Anwachsen des Baumes eine so grosse Rolle spielen sollen, gehen meist verloren, denn nur selten kann ein dem Boden entnommenes Gehölz sofort wieder gepflanzt werden. In letzterem Falle mögen vielleicht die feinen Saugwürzelchen erhalten bleiben auf Wagen usw., wochenlange Reisen im Waggon usw. zu überstehen haben, ist eine kräftige Wurzelkrone, bestehend aus zahl- reichen kräftigen Hauptwurzeln, weit wesentlicher als die Faserwurzeln. Eine solche Ware, die in den Wurzeln nur angetrocknet, d. h. nicht etwa vertrocknet, oder, was noch schlimmer wäre, infolge Einschlagens in unge eigneten Räumen durch Schimmel oder Fäulnis verdorben oder auch nur angegriffen ist, erholt sich bei zweckentsprechender Behandlung beim Pflanzen sehr leicht und das Resultat ist ge sichert. Der Hauptpunkt bei der Pflanzung ist aber die möglichst innige Verbindung der Wurzeln mit dem Pflanzboden. Werden bessere Resultate ergibt als die Herbstpflanzung, wenn diese zu früh, d. h. vor Eintritt der eigentlichen Winterruhe, stattfindet, ist nicht zu bestreiten. Bei allen früh austreibenden holzartigen Gewächsen aber, und vornehmlich auch bei Obstbäumen, wird man bei Herbst pflanzung unbedingt ein Resultat erzielen, das, schlag bedenklich, besonders beiLinden, jedoch : wenn sonst keine Fehler begangen wurden, gegen die Herbstpflanzung vorzuziehen bei das Ergebnis der Frühjahrspflanzung übertrifft. Ulmen. Ausnahmen hierfür treten nur bei sehr un- 3. Frühjahrspflanzung unmittelbar aus ; günstigen Bodenverhältnissen ein. In der modernen" Nicht- fast nicht zu schneiden. Die Widerlegung) Obstbaues doch sonst im Baumschnitt besteht, ! die Ausführung der Vorarbeiten und der Pflanz- Pflanzung von Gehölzen. Von R. Stavenhagen-Rellingen. Es wird vielen Lesern überflüssig erscheinen, über eine so einfache gärtnerische Verrichtung wie das Verpflanzen von holzartigen Gewächsen noch Worte zu verlieren. Im Obstbau sind derartige Erörterungen in den letzten Jahren geradezu verpönt, weil man diese Punkte ge nügend geklärt glaubte. In Wahrheit geht man heute im allgemeinen bei der Verpflanzung von Gehölzen, Obstbäumen usw. zwar weniger um ständlich und gewissermassen schematischer zu Werke wie früher, über viele wesentliche Punkte ist man sich aber keineswegs klarer dieser Irrtümer würde allein mehrere Spalten : lange Zeit hindurch in seinen Werken empfohlen, dieser Zeitung beanspruchen und wird diese beim Pflanzen nicht zu schneiden. Erst in den Frage hier nur gestreift werden. Es ist dieser: letzten Auflagen seines Handbuches des Obst- Gattung und Art der zu pflanzenden GehölzeG CK™ g-pu.., .I -- abhängt. Wesentlich anders liegt das Verhält-' dem Ballen oder dem provisorischen Einschlag nis mit Bezug auf einige die Pflanzung selbst: entnommen wurden, so sind meist die Wurzeln betreffende Punkte, die hier behandelt werden zu spröde und zu trocken, um eine solche nicht nur grössere Bedeutung, sondern auch i fördern. Für Pflanzen aber, die alle Unbilden Man I einer ein- oder zweimaligen Expedition, Lagerung im Einschlag oder längeres Verweilen in Schuppen, gegriffen, die, obwohl keineswegs neu, doch selten in ihrer Bedeutung genügend gewürdigt werden oder deren Befolgung man häufig als findet. geradezu überflüssig betrachtet. I Dass bei Eichen, Buchen, Akazien, Eschen, Die Frage der besten Pflanzzeit wurde Juglans usw., überhaupt bei allen im Herbst bereits im Jahrgange 1905 in No. 11 be-1 spät abschliessenden und im Frühjahr spät handelt. Die Erfahrungen, die Kreisobergärtner treibenden Gehölzen, die Frühjahrspflanzung als vor etwa 30 Jahren, allerdings herrschen heute vielfach entgegengesetzte Ansichten. Pflanzen stattfand. Vielfach haben sogar Anschauungen Geltung Artikel häufig von dem Beschneiden der Wurzeln, erlangt, die sich bei sorgfältiger Prüfung in der nicht aber von der Behandlung der Krone die Praxis als Irrlehren erweisen. Solche Lehren' Rede ist, scheint der Versuchsansteller eben sind beispielsweise der jahrelang fortgesetzte ; falls Anhänger des Kronenschnitt der Obstbäume und die allgemein i schneidens zu sein. verbreitete Theorie, beim Pflanzen nicht oder auch N. Gaucher-Stuttgart, dessen ABC des Zeitpunkt der Pflanzung nicht die Rolle wie Zur gefl. Beachtung! Das Inhalts-Verzeichnis über die in „Der Handelsgärtner“ im Jahre 1907 erschienenen Artikel, Abhandlungen etc. konnte infolge Gewichtsdifferenz erst der heutigen No. 2 nicht der ersten Ausgabe, beigelegt werden, wir empfehlen dasselbe wiederholt der gefälligen. Beachtung aller Empfänger dieser Probenummer. Redaktion und Verlag von „Der Handelsgärtner“.
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