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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 9.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 9.1907
-
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 1
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 1
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 1
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 1
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 1
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 1
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 1
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 1
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 1
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 1
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 1
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 1
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 1
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 1
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 1
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 1
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 1
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 1
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 1
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 1
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 1
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 1
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 1
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 1
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 1
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 1
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 1
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 1
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 1
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3
-
Band
Band 9.1907
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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BOLINEUM, z u r E ii a a h ui la V D ai A M Pi in Ui ge st; fin er D; mi sei fri sei de na st« sic un ihr st« frü Pr ste de: sei Ar Pri del nel „W hun die Völ allg schi „Ue lein Hei der blui wen Bei gleii wol erre lieg' bes< zu 1 Mai ] auf sagt bodi gefü ] Tag« die fern stam l selb« gross dann Mitteilungen auf Grund der uns vorliegenden monatlichen Ausweise über den auswärtigen Handel Deutschlands, herausgegeben vom kai serlichen statistischen Amt, gern bereit. Vermischtes. — Ein Volkspark für Dresden. Seit langen Jahren beschäftigt man sich in Dresden mit dem Plan, einen grossen Volksgarten für die waldarmen westlichen Vororte an der Peripherie der äusseren Stadtteile von Alt- Dresden zu schaffen. Es ist ein Verein ge gründet worden, der den Zweck verfolgt, diesen Plan zu unterstützen. Wiederholt hat das Projekt die städtische Verwaltung, sowie auch die Volks vertretung beschäfügt. Kürzlich hielt der Kgl. Gartendirektor ‘Bertram einen Vortrag über die zukünftige Gestaltung dieses Volksparkes, dem wir folgendes entnehmen: Der von ihm entworfene Grundriss lag einem Preisausschreiben zugrunde , das von der Leitung der Inter nationalen Gartenbau - Ausstellung von diesem Jahre erlassen wurde. Das gesamte zur Ver fügung stehende Areal ist, wie der Vortragende angab, 56 Hektar gross; 70 000 •m davon sollen zu einer Villenkolonie eingerichtet werden, um teilweise die Kosten zu decken; 65 000 • m werden die Wege einnehmen, während 17 000 • m für einen See, 275 000 Qm für Rasenflächen und 123 000 Qm als Bepflanzungsflächen mit Gehölzen vorgesehen sind. Die Wegeführung soll so folgen, dass das etwas bewegte Terrain so wenig wie möglich Erdarbeiten verursacht, ausserdem ist ein 7 m breiter und etwa 21/4 km langer Weg um das gesamte Gelände herum gedacht. Ebenso werden die wichtigsten Orte, wie Cotta, Wölfnitz und die Villenkolonie, durch breite Chausseen, einen Reitweg usw. verbunden. Die Bepflanzung des Parkes wird waldartig erfolgen, wobei alle möglichen Laub und Nadelgehölze Verwendung finden, ausser dem sind für das Innere der Anlage grosse Spielplätze für Volksfestlichkeiten, sowie kleinere Kinderspielplätze gedacht. Der Vortrag wurde von den Zuhörern mit Interesse aufgenommen, und es ist nur zu hoffen, dass diese Einrichtung bald verwirklicht werden kann. — Der Schaufenster-Blendezwang kommt auf den Aussterbeetat. Wie in Baden und Westfalen der Blendezwang der Schaufenster bereits abgeschafft wurde, so steht jetzt die Aufhebung dieses Gebotes auch in den Rhein landen unmittelbar bevor. Die zuständigen Ministerien haben bereits ihre grundsätzliche Zustimmung zur Aufhebung der Vorschrift er teilt und nur über Einzelheiten (das Ausstellen in und vor der Ladentür usw.) schweben noch Meinungsverschiedenheiten. Fällt der Blende- zwang in den Rheinlanden, wo die kirchlichen Bedenken doch am stärksten sein müssten, so ist zu erwarten, dass es endlich überall da tagen wird, wo heute noch die Blende Vorschrift besteht. Auch in Sachsen? — Baumpflanzungstage für Schulkinder. In den verschiedenen Gemeinden des Kreises Krefeld sind auch in diesem Jahre Baum pflanzungstage abgehalten und von den Schul kindern wurden an sieben solchen Tagen 8000 Aepfelbäume und gegen 8000 Johannisbeer sträucher gepflanzt. Nachdem es sich heraus gestellt hat, dass die bevorzugte Winter-Gold parmäne häufig stark von der Blutlaus befallen wird, hat man am letzten Baumpflanzungstage in Fischeln 1000 ,,Schöner von Boskoop“ aus gewählt, diese Sorte wird für widerstandsfähi ¬ ger gehalten, und liefert in der dortigen Ge gend regelmässig recht gute Erträge. Man will auch mehl Aufmerksamkeit den Johannis beeren schenken, und veranlassen, dass mehr Fruchtsaft hergestellt wird, wodurch naturge mäss auch der Zuckerverbrauch sich steigert. Dafür hat die Landwirtschaft bekanntlich ein noch grösseres Interesse als an der Ausbrei tung des Obstbaues. — Neue Wiener Park-Anlagen. Die rührige Garten dir ektion von Wien hat wieder eine Reihe beachtenswerter Projekte in Arbeit, um die städi Ischen Anlagen zu vergrössern. Zunächst wird eine Erweiterung des Türken schanzparkes, der gegenwärtig 50 000 qm um fasst und nach seiner Umgestaltung die drei fache Grösse, d. h. 150 000 qm einnehmen wird, geplant. Weiterhin liegt ein Projekt vor, hinter dem Hüttelsdorfer Friedhof, in dem un mittelbar sich anschliessenden Gehölz, welches der Gemeinde Wien gehört, einen grossen Waldfriedhof anzulegen. Diese Pläne zu dieser, in modernem Stil gedachten Anlage sind bereits im Entwurf fertig. Ferner ist eine Umwand lung sämtlicher alten katholischen Friedhöfe in der innern Stadtgrenze Wiens in öffentliche Parkanlagen beschlossen. Bis jetzt sind zu diesem Zwecke der St. Marrxer, Mazleins- dorfer. Hundsturmer, Schmelzer und Währinger Friedhof erworben worden. Die Grabstellen und Grabsteine werden möglichst auf Jahre hinaus erhalten, doch müssen zur Durchführung verschiedener Strassenzüge eine Reihe von Gräbern beseitigt oder umgestaltet werden. Für die gärtnerische Umgestaltung der Fried höfe werden gegenwärtig von der städtischen Gartendirektion Pläne ausgearbeitet, da die Umarbeiten in nächster Zeit begonnen werden sollen. Fragekasten für Rechtssachen. Frage: H. H. in W. An meiner Gärtnerei sind zwei Eingänge, ein Haupteingang von der Strasse und einer hinten an einem Gartengässchen. Als letzterer gestern morgen einmal offen stand ist mir eine Kuh von einem Transport, welcher frei ge trieben wurde, durch die Gasse in den Garten ein gedrungen und hat mir an Fenstern und Pflanzen für ca. 20 Mark verdorben. Muss nun der Eigen tümer der Kuh mir den ganzen Schaden ersetzen oder bin ich mit verantwortlich, weil das Tor offen stand ? Antwort: Nach unserm Dafürhalten trifft die Schuld allein den Treiber der Tiere und der Tier halter hat Ihnen den ganzen Schaden zu ersetzen. Es kann Ihnen nicht zur Schuld ausgelegt werden, dass Sie einmal eine Gartentür offen stehen lassen. Frage: A. M. in J. Kann ich gezwungen wer- werden einen Streifen von meiner eigenen Gärtnerei, welche von einer Seite an eine enge Gasse grenzt, die jetzt Kreis-Chaussee werden soll, käuflich abzu treten oder nicht? Antwort: Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, sind Sie verpflichtet den Streifen abzutreten. Bei einer Weigerung könnte das Zwangsenteignungs verfahren gegen Sie eingeleitet werden. Wir können in vorliegendem Falle keine Entscheidung treffen, da uns die näheren Umstände nicht bekannt sind. Frage: C. H. in S. Ich besitze seit diesem Frühjahr ein Grundstück, welches ich als Gärtnerei einrichte und deshalb im Laufe dieses Sommers mit einem 2 Meter hohen Lattenstaket habe ein- zäunen lassen. Da nun vorige Woche in hiesiger Gemeinde Treibjagd stattgefunden hat, liess der Jagdpächter das Tor gewaltsam öffnen und das ein- gezäunte Grundstück von 1 Jäger und 3 Treibern mit abtreiben. Diese haben beim Verlassen des Grundstücks das Tor offen stehen lassen; da ich nun erst einige Tage später hinkam, fand ich das Tor offen. Kann ich nun den Jagdpächter verklagen oder nicht? Antwort: Zeigen sie den Jagdpächter wegen Hausfriedensbruch bei der Staatsanwaltschaft an. Auch Sachbeschädigung kann in Frage kommen. In dem eingefriedigten Grundstück hat er nichts zu suchen. Natürlich ist er Ihnen auch zu Schaden ersatz verpflichtet. Frage: N. in O. Wir gestatten uns, Ihnen bei liegend ein Sonder-Angebot unserer Firma, sowie eine Beilage der „Tübinger Chronik“ zu übermitteln. — Wir erlauben uns nun die ergebene Anfrage an Sie zu richten, ob die betreffende Gartenbau-Gesellschaft zu F. (Bayern) berechtigt ist, unsere Beschreibung ohne unsere Erlaubnis zum Abdruck zu bringen. Antwort: Wir sind der Meinung, dass eine Verletzung des Urheberrechtes vorliegt und dass Sie Anzeige dieserhalb bei der S ta a t san wa 11 s c h a f t erstatten können. Die Schilderung ist offenbar Ihr geistiges Eigentum, als dessen Rechtsvertreter hierbei Sie aber auch in Frage kommen, da diese Notiz doch für Sie geschrieben ist. Dabei fällt auch schwer ins Gewicht, dass der Artikel zur Reklame für die Konkurrenz ausgenutzt wird. Es würde auch ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt sein, auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft nicht darauf ein ginge , wegen Verletzung des Urheberechtes vorzu gehen, weil sie in dem Artikel nur eine kleine Mit teilung vermischten Inhaltes erblickt. Erstatten Sie zunächst Anzeige. Frage: P. B. in R. Ich kaufte im Mai 1906 ein Grundstück von 212 Morgen. Am 1. Oktober 1906 sollte die Auflassung sein. Da habe ich bis heute noch keine Nachricht trotz mehrmaligem Mahnen. Ich will eine Gärtnerei darauf einrichten; kann ich das tun oder verfällt die Einrichtung dem vorigen Eigentümer, oder muss dieser Schadenersatz leisten für die aufgewandte Arbeit u. dergl. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass er gar nicht verkaufen kann. Ich habe 2/3 Anzahlung geleistet; muss er das Geld wieder herausgeben? Ich betone noch, dass der Vertrag schriftlich in Gegenwart von Zeugen (der Bruder ist inzwischen verstorben) ab geschlossen ist. Kann ich nun anfangen auch ohne Auflassung, oder wie komme ich zu meinem Recht und Geld? Vermögen ist vorhanden, nur das Testament lautet, er darf nichts verkaufen, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten. Antwort: Wenn ein notarieller Kaufvertrag vorliegt, können Sie auf die Auflassung klagen. Kann der Verkäufer nicht auflassen, muss er Ihnen vollen Schadenersatz leisten. Ist der Kauf weder notariell noch gerichtlich gemacht, so ist überhaupt kein Teil daran gebunden. Sie können dann nur die Anzahlung zurückfordern. Frage: N. S. in B. Ich besitze ein Stück Ackerland, an einem Gemeindewege gelegen, wo ich auch meine Einfahrt zu dem Acker habe; eine andere gibt es nicht. Seit Menschengedenken ist niemals ein Graben an dem Wege gewesen. Die Gemeinde hat jetzt einen Graben auswerfen lassen, so dass ich nicht ohne Ueberbrückung auf meinen Acker gelangen kann. Wer ist verpflichtet, die Brücke her zustellen? Kann ich eventuell den Graben wieder zuwerfen? Ferner habe ich noch von dem Acker auf und ab zu fahren, wobei mir vorige Woche ein Malheur passierte. Ich hatte nämlich ein Fass Jauche 4—500 Liter) sowie einen Pflug auf dem Wagen. Vorsichtshalber hatte ich mir ein paar Schanzen mitgenommen, um sie in den Graben zu legen. Bei dem Ueberfahren stürzte mir jedoch das Fass vom Wagen und zerbrach; die Jauche ging also alle ver loren. Wieviel rechnet man pro Liter? Gleichzeitig zerbrach der Pflug und die Stränge des Gespanns und ein Rad des Wagens litten sehr durch den Schlag. Meine Anfrage geht nun dahin, ob ich die Gemeinde für den Schaden haftbar machen kann und ob die Gemeinde die Brücke legen muss? Antwort: Es fragt sich, ob der Graben not wendig oder doch zweckdienlich ist. Dann müssen Sie die Anbringung in öffentlichem Interesse dulden und haben die Ueberbrückung selbst herzustellen. Sie werden also wohl auch für den erlittenen Schaden die Gemeinde kaum haftbar machen können. Frage: H. W. in W. Im Frühjahr 1908 wird hier eine neue Bahnlinie ausgebaut. Dieselbe durch schneidet auf 4 verschiedenen Stellen meine Baum schulen, teilweise so breit, dass ein Viertel bis ein Halb der betreffenden Baumschule völlig verloren geht. Die diversen Baumschulen sind teilweise mit Jungsaat und mit verschulten Pflanzen bestellt, alles Forstpflanzen — Laub- und Nadelholz — ein Quartier auch mit Koniferen! Was kann ich der Eisenbahn dafür anrechnen ? Den guten Boden, der an der Hauptverkehrsstrasse liegt, der sich auch an erster Stelle für Baustellen eignet, muss ich zunächst quittieren. Kann ich für die Samenbeete und jungen Pflanzen auch einen Zuwachs neben dem wirklichen Wert berechnen und für wie viel Jahre ? Muss ich auf Anordnung der Eisenbahnbehörde sofort räumen? Bitte um gefl. Auskunft. Antwort: Sie müssen auf Anordnung der Eisen- bahnbehörde sofort räumen. Die Eisenbahn muss Sie aber vollständig entschädigen. Dabei kommt auch der Gewinn mit in Frage, welchen Sie in Zukunft aus dem Gartenland ziehen würden. Die Einzel heiten bei den Entschädigungsansprüchen können wir unmöglich feststellen, da wir die dortigen Ver hältnisse nicht kennen, die Ware nicht gesehen haben etc. Beantragen Sie, nachdem Sie Ihre Be rechnung aufgestellt haben, dass diese von einem Sachverständigen nachgeprüft wird und machen Sie hierzu Vorschläge. Auch den Ihnen entgehenden Gewinn müssen Sie selbst für die nächsten 3 Jahre aufstellen. Fragekasten für Kulturelles. Frage; H. W. in J. Bei dem Rigolen eines Grundstückes habe ich viel Quecken herausgemacht und lasse diese in den Graben werfen, so dass etwa 40 cm Erde darüber kommen. Ersticken die Quecken dadurch oder können sie sich wieder durcharbeiten? Ist es auch möglich, dass sie nicht im ersten, son- erst im zweiten Jahre wieder an die Oberfläche kommen und dann das bepflanzte Land überziehen? Antwort: Die Quecken durften Sie unter keinen Umständen, wenn Sie so flach rigolen, wieder in den Boden bringen, sondern mussten diese sorgfältig herauslesen lassen und entweder verbrennen oder auf Haufen mit ungelöschtem Kalk ansetzen und mit Erde bedecken, dann gingen die Quecken zu Grunde und der gewonnene Kompost liess sich als Dünger für das Land benutzen. Wenn nur 40 cm Erde darüber kommen, ersticken die Quecken nicht, son dern treiben schon im nächsten Jahre wieder durch. Sie können dann die Vernichtung nur durchsetzen, wenn Sie den Boden je nach der Witterung alle 8 oder 14 Tage flach abhacken lassen, so dass jeder Blattwuchs unterdrückt wird; dadurch beseitigen Sie die Quecken sicher. Wenn Sie dass nicht tun, müssen sie gewärtig sein, dass in zwei Jahren das Grundstück wieder vollständig verqueckt und eine gesunde Entwickelung der Bäume und Sträucher unmöglich ist. Gebrauchsmuster. Lauingen bei Königslutter. Julius Heinicke unter 45 f 322686: Kasten zum Einsammeln von Spargel. Kleinsaubernitz bei Guttau. Emil Voitel unter 45f 322717: Frühbeetkasten. Dresden. S. Kunde & Sohn unter 451 322865: Erdbeerstützer mit beweglichem Holzfuss. Offenbach am Queich. A. Poppe & Söhne unter 45f 322896: Traubenschere mit angeschraub tem, verstellbarem Messer, welches zum Abschneiden der durch plattzangenartige Scherenglieder gehaltenen Trauben dient. Eingegangene Preisverzeichnisse. J. Lenz & Dr. V. Bendik, Budweis, über Obst bäume und Sträucher, Rosen, Koniferen, Laub gehölze, Alleebäume etc. M. Herb, Neapel, über Sämereien. Henry Simon, C h a r b o nn i e r e s -1 e s-B ains (Rhone), über Obstbäume, Forstbäume, Koni feren etc. Jacques Rolland, Nimes(Gard) Frankreich, I über Gemüse- und Blumen-Sämereien etc., mit farbiger Beilage. Pape & Bergmann, Quedlinburg. Neuheiten- Liste mit farbiger Beilage über Blumen- und Gemüsesamen. Peter Lambert, Trier (Mosel), über Rosen, Obst- und Zierbäume. R. W. Fuchs, Allenstein (Ostpr.), über Obst bäume, Rosen, Frucht- und Ziergehölze etc. Alphonse Raman, Wetteren-Lez-Gand (Bel gien), über Obst-, Forst-, Alleebäume, Koni feren etc. Watkins & Simpson 12, Tavistock Street, Covent Garden, London W. C., mit 2 farbigen Blättern über Neuheiten von Sommergewächsen. Vilmorin-Andrieux & Cie. 4, Quai de la M- gisserie, Paris, über Gehölz- und Gesträuch samen für Wiederverkäufer. F. Wegner, Hamburg, Spezial - Offerte über I. Gemüse-Sämernien, sowie II. Gras- und Kleesaat Beilagen kosten zwischen den Textseiten 1000 Stück bis 10 Gr. Gewicht 10 Mk. Inserate kosten pro Zeile 30 Pfg. bei Wiederholungen Rabatt Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis — Druck von Thalacker & Schöffer, Leipzig. umenkohl-Samen, „Wiboltt’s allerfrühester dänischer Zwerg- Schneeball No. 34“ ist der früheste von allen Blumenkohlsorten und eignet sich ebenso gut zum Treiben als für das freie Land. 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