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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
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- Gartenbauwirtschaft
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Oie G a r t e n b a u w i r t s ch a f t Entschuldungsfragen Kr. in B. nen? sins- plan behandelt? 6. dl. in A. ^ank Sie muffen zunächst der Bank erklären, daß Sie einer Verrechnung nicht einverstanden sind, allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Kür den Entschuldungsgläubiger V. 6. in K. werden? Ich habe im Jahre 1832 den Betrieb von meinem Wie wird die auf Grund der Zinscrlcichtcrilng-s für diese ZttsnNsordernng während des Verfahrens Zinsen gezahlt werden? N. O. in M. 3. 4. S. entrichten? N. O. in M. 6. S. 10. bl. I-. in H. läge? dnngsplanes ei»? i. Kr. in B. Wenn der Gläubiger die abgetretenen und sür den Betrieb entbehrlichen Gegenstände verwertet, also durch Versteigerung z. B- in Geld umsctzt, kann er den erzielten Betrag dann mit seiner Kapitalsorderung oder auch mit lausenden, während des Verjährens sällig werdenden Zinsen verrech- Das Reichsernährungsministerium hat mehrfach in den „Amtlichen Mitteilungen in Entsihuldungs- mit Die Ich habe meinen Betrieb vor 3 Jahren übernom men, bin aber immer noch nicht als Eigentümer eingetragen, weil ich die Grundcrwcrbsteucr noch nicht bezahlt habe. Wie wird diese Forderung des Finanzamtes wegen rückständiger Grunderwerb steuer, in meinem Entschuldungsverfahren behandelt 7. 8. Ich habe noch ein laufendes Konto bei meiner Bank, die mit einer größeren Kavitalforderung an meinen« Entschnldungsverfahren beteiligt ist. Meine Kunden haben Zahlungen auf mein laufendes Konto geleistet. Die Bank hat uns wiederholt diese Ein zahlungen mit ihre«« laufenden Zinsansprüchen ver rechnet und will den Rest mit der Kapitalforderung verrechnen. Was kann ich dagegen tun? Dessen Bestätigung durch die im Gesetz vor, gesehenen Stellen. Sammlung und Sichtung der Forderungs'- anmeldungen. Rückfragen bei den Gläubigern wegen deren Forderungen. Rückfragen bei dem Schuldner zur Aufklärung von Differenzen bei den Forderungsanmel dungen. Entwurf des Entschuldungsplans. Prüfung der Notwendigkeit eines Zwangs vergleiches. Vorlage des Entschuldungsplans an den Ent- schuldner. Abschließende Aufstellung Les Entschuldungs plans. Abgabe des Entschuldungsplans an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt. Vorlage des endgültigen Entschuldungsvlans an das Amtsgericht zur Prüfung, Benachrich tigung der Gläubiger und zur Bestätigung des Planes. Auf Veranlassung des Reichsernährungsministe riums hat der Reichsminister der Finanzen einen Erlaß herausgsbracht, durch den diese Frage ge regelt wird. Die Finanzämter sind dadurch ange wiesen, die Grunderwerbsteuer bis zur Beendigung des Entschuldungsverfahrens zu stunden und die Auslassung des Grundstücks zu gestatten, sofern der Entschuldungsplan bestätigt wird. Sobald also Ihr Verfahren mit der Bestätigung des Entschuldungs plans geendet hat, in dem auch die Grundcrwerb- steuerforderung in eine unkündbare Tilgungsforde- Stellt das Gericht die Unentbehrlichkeit fest, so müssen alle Gerichte und Behörden diese Feststel lung beachten, d. h. der Betriebsinhaber kann die betr. Gegenstände für den Betrieb zweckentsprechend verwerten. Der aus der Verwertung erzielte Betrag muß nach Art. 5 Abs. 2 der 2. DB. in der Fassung der 3. DB. beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dieser hinterlegte Betrag muß gemäß Art. 29 der 6. DV. auf Grund des bestätigten Entschuldungsplanes an die Entschuldungsstelle ausgezahlt werden und findet entweder für die Betriebsführung oder zur Begleichung von gegen den Betriebsinhaber gerich teten Forderungen Verwendung. Der Gläubiger, der die Verwertung durchgeführt hatte, kann die Auszahlung an sich nur verlangen, wenn das Ver fahren nicht durchgeführt wird. — Diese Regelung ist getroffen worden, um die gleichmäßige Behand lung aller am Entschuldungsverfahren beteiligten Gläubiger zu gewährleisten. Die Schuldner müssen evtl, durch Benachrichtigung der Entschuldungsstelle dafür Sorge tragen, daß diese Vorschriften von den Gläubigen« beachtet werden. mit Ihrer Entschuldungsstelle in Verbindung setzen. kkir. Onkel übernommen. Der zweitstcllige Hypotheken- Verordnung vom 27. 9. 1932 entstandene Zufnü- gläubigrr hat die Uebernahme der Schuld durch hnpothek in« Enti'chnldnngsplan behandelt? Müssen Diese Gegenstände — hierunter fallen auch ab getretene Forderungen — werden init der Rechts kraft des Entschuldungsplanes ebenfalls frei. Sie dürfen während des Verfahrens nur verwertet wer den, wenn sie sür den Betrieb unentbehrlich sind. Damit der Gläubiger nicht zugreifen kann, muß der Schuldner die Entschuldungsstelle veranlassen, bei dem Entschuldungsgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gemäß Art. 4 der 6. DV. muß das Entschuldungsgericht entscheiden, ob die Forde rung beteiligt ist "und, falls dies bejaht wird, ob die zur Sicherheit abgetretenen bzw. übereigneten Gegenstände unentbehrlich sind. Nutzung des durch die Klage erzielten vollstreckbaren Titels eine zwangsweise Befriedigung feiner An sprüche versucht. Der Gesetzgeber hat dem Gläu biger die Möglichkeit der Klage gelassen, damit dieser sich für den Fall, daß das Verfahren nicht erfolgreich endet, sichern kann. Er hat ihm dafür in Art. 6 der 6. Durchführungsverordnung in ge wissem Umfang das Risiko der Prozeßkosten zuge schoben. Art. 6 bestimmt nämlich, daß die aus einer Rechtsverfolgung eines am Verfahren betei ligten Ausbruches erwachsenden Kosten wie die For derung sechst zu behandeln sind, d. h. sie sind im Entschuldungsplan aufzunehmen und werden in eine Tilgungsforderung umgewandelt. Eine Barauszah lung verbietet das Gesetz. Der Gläubiger wird seine Kosten nach 52 Jahren ausgezahlt erhalten. Diese Regelung wird die meisten Gläubiger davon ab halten, während des Verfahrens unnötigerweise zu klagen. Die Zinsei« sind auch nach Bestätigung des Ent- schuldungsplans wie bisher durch den Schuldner an den Gläubiger zu entrichten. Die Tilgungs raten sind dagegen an die Entschuldungsstelle zu zahlen, sofern der Gläubiger nicht eine Kreditanstalt ist. Ist letzteres der Fall, so sind auch die Til gungsraten an den Gläubiger zu zahlen. suchen. Die Verhandlungen mit den Gläubigern, die bei meiner verhältnismäßig kleinen Verschick- 12. düng zunächst Erfolg versprachen, sind Ende November endgültig gescheitert. Das Amtsgericht befindet sich im Zweifel, ob es mrn das ordentliche Verfahren noch eröffnen kann. Wie ist die Rechts- Zunächst ist festzustellen, daß sie nicht wie reine Kapitalforderungen in unkündbare Tilgungsforde rungen umgewandelt werden, und daß auch ihre Barauszahlung nicht verlangt werden kann. Die aus einer Rente geschuldeten, wiederkehrenden Jahresleistungen werden bei erfolgreicher Durchfüh rung des Verfahrens auf 5 des Kapitalbctrages herabgesetzt. Als Kapitalbetrag gilt die Ablösungs summe zuzüglich der bei der Eröffnung des Ver fahrens rückständigen, wiederkehrenden Leistungen. Wenn eine Ablösungssumme nicht bestimmt öder vereinbart ist, so tritt an ihre Stelle der löfache Betrag der bisherigen Jahresleistung. Beispiel: Als Altenteil wäre«« bisher monatlich 100.—, also jährlich Ml 1200.— zu zahlen; dann ist fol gende Berechnung vorzunehmen: Jahresleistung Äck 1200.— X 15 — Ml 18 000.—; davon 5 — Kls 900.—. Monatlich sind also zukünftig Ms 75.— zu entrichten. Wenn die wiederlehrenden Leistungen nicht nur in Geld, sondern auch in Naturalien zu entrichten sind, so hat das Entschuldungsgericht auf Antrag Die Zusatzforderung gilt für das Schuldenrege lungsverfahren als dem Hauptrecht im Range vor gehend. Sie wird nicht in eine Tilgungshyvoihek umgcwaudelt. Sic mutz im Anschluß an die plan- mäyige Tilgung ein Jahr nach Fälligkeit der letzten Tilgungsrate ausgezahlt werden. Wenn der Til gungssatz von gilt, dauert die Tilgung 82 Jahre. Die Zusatzforderung wäre demnach nach 53 Jahren zur Auszahlung zu bringen. Zinsen sind für die Zusatzforderung weder während des Berfahrens noch während der ganzen Tilgungs dauer der Hauptforderung zu bezahlen. 8 7 der Zinserleichterungsverordnung bestimmt, daß Lie Zufatzforderung unverzinslich ist. An wen sind die Tilgungsraten und die Zinsen nach Durchführung des Entschuldungsverfahrens zu mich nicht genehmigt. Ich habe im August 1934 den Antrag auf Eröffnung des Entschuldungsver- fahrens gestellt. Jetzt will der Gläubiger meinen Onkel in Anspruch nehmen. Kann er das während oder nach erfolgreich durchgefiihrtem Verfahren tun? dl. k. in R. Ihr Onkel gilt sür das Entschuldungsverfahren als Ihr Mitschuldner und kann insolgedessen das Leistungsverweigerungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 der 2. DV. geliend machen. Macht der Gläubiger die Forderung gegen den Onkel erst jetzt klageweise geltend, muß der Onkel sich dem Gericht gegenüber aus den genannten Art. 5 der 2. DV. in Verbin dung mit Art. 27 der 6. DV. berufen. Tie Klage muß dann abgewiesen werden. Ist die Forderung bereits ausgeklagt, und vollstreckt der Gläubiger, muß der Onkel im Wege der Vollstreckungswider spruchsklage gegen den Gläubiger vorgehen. Die im Entschuldungsplan bezüglich der Forde rung zu treffende Regelung, also insbesondere die Umwandlung in eine unkündbare Tilgungsforde rung und die Senkung der Zinsen erstreckt sich auch auf die Verpflichtung des Onkels. Der Mitschuldner wird also in gleichem Maße gesichert wie der Schuldner selbst. Können Pfändungsmaßnahmen, die vor Eröff nung oder während des Verfahrens auf Grund be teiligter Forderungen vorgenommen, aber infolge des Vollstreckungsschutzes einstweilen eingestellt worden sind, nach Aushören des mit der Bestätigung des Verfahrens endigendeir Vollstreckungsschutzes weiter durchgeführt werden? -4. Kr. in B. Derartige Zwangsmaßnahmen sind nach der Be stätigung des Entschuldungsplanes anfzuheben. Da die Forderung des Gläubigers ja rückwirkend vom Tage der Eröffnung des Verfahrens ab in eine unkündbare Tilgungsfordernng einschließlich aller rückständigen Zinsei« umgewandelt wird, ist sie nicht mehr sällig, und somit wäre eine weitere Voll streckung widersinnig. Wenn die gepfändeten Gegenstände schon während des Verfahrens dringend benötigt werden, muß der Betriebsinhaber gemäß Art. 3 der Vollstreckungs schutzverordnung vom 27. 12. 33 bei dem Entschul dungsgericht den Antrag auf Aufhebung der Pfän- dungsmaßnahme stellen. Dem Antrag wird nur entsprochen, wenn der Antragsteller beweist, daß die gepfändeten Gegenstände sür den Betrieb unbedingt gebraucht werden. Welche Wirkung tritt bezüglich der zur Sicherung einer beteiligten Forderung dem Gläubiger abge tretenen oder übereigneten oder verpfändeten Gegenstände durch die Bestätigung des Entschul- bei gärtnerischen Betrieben eine örtliche Besichti gung und Erkundigung vornehmen, deren Ergebnis von uns zum Betriebswertvorschlag ausgewertet wird. > Dieser Vorschlag ist an die örtlich zuständige > untere Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, die ihn im Benehmen mit dein Finanzamt zu bestätigen hat. Ein Einfluß auf diese Behörden zur Er reichung einer beschleunigten Stellungnahme steht uns nicht zu. Diese Ermittlungsart bedingt für die Bearbeitung der gärtnerischen Entschuldungs- verfahren einen wesentlichen Mehraufwand an Zeit. Neben der Betriebswertermittlung sammeln und sichten «vir als Entschuldungsstelle die eingesandten ' Forderungsanmeldungen der Gläubiger und vcr- - gleichen sie mit den Angabe«« des Entschuldners. Jede angemeldcte Forderung mutz gemäß § 33 SchRG. i«n Entschuldungsplan ausgenommen wer den. Die endgültige Anerkennung erfolgt erst durch die amtsgcrichtliche Bestätigung des Entschuldungs- Plans. An gärtnerischen Verfahre«« sind infolge der Vielgestaltigkeit des Betriebes im Vergleich zu den landwirtschaftlichen Verfahren weit mehr Einzel- gläubiger beteiligt, die noch dazu regional verteilt wohnen. Da die Forderungsanmeldungen meiste,«s unvollständig sind (Entstehungstermin, Zinsen, Lieserungsart und Urkunden sehlenl), sind ent sprechend viel zeitraubende Rückfragen notwendig. Nach dieser Vervollständigung der Anmeldungen wird dein Schuldner Gelegenheit zur Stellung nahme gegeben. Aufgabe der Entschuldungsstelle ist cs, ctwaige Differenzen vermittelnd zu behebe««. Strittige Forderungen müsse«« —- notfalls im Klage wege — zwischen Schuldner nnd Gläubiger geklärt werden. Nach Klarstellung der Forderungen und Ermitt lung der Mündelsicherheitsgrenze aus dem bestätig ter« Betrisbswert wird der Entschuldungsplan unter Berücksichtigung der im Schuldenregelungsgesetz vor gesehenen Barablösungen, Kürzungen, Tilgungen usw. entworfen. Ergibt diese Prüfung, daß sich das Verfahren nur im Wege des Zwangsvcrglcichs durchführe,« läßt, wird nach Zustimmung des Enrichuldners das Amtsgericht nm Ermächtigung zum Abschluß eines Zwangsvergleichs ersucht, die nach Prüfung durch Beschluß erteilt wird. Nach unseren bisherigen Er mittlungen kommt der Zwangsvergleich für die meisten gärtnerischen Verfahren in Betracht. Nach der nun folgenden vorbereitenden Aufstel lung des Entschuldungsplanes bzw. Vergleichsvor schlages bekoimnt der Entschuldner Gelegenheit, sich über die Einzelheiten des Entschuldungsplanes zu unterrichten und Stellung zu nehmen. Unter Verwertung der Ergebnisse aller bisherigen Ermittlungen wird nunmehr an Hand des amtlichen Formulars der Entschuldungsplan bzw. Zwangs- verglcichsvorschlag endgültig aufgestellt. Dieser Entschuldungsplan bzw. Zwangsver gleichsvorschlag wird dann der Deutschen Renten bank-Kreditanstalt eingercicht, die ihrerseits zwecks Hergabe von Krediten prüft, ob die vorgesehene«« Barauszahlungen und Ablösungen den gesetzliche«« Bestimmungen entsprechen. Nach all dem wird der Entschuldungsplan bzw. Zwangsvergleichsvorschlag Lem EntschulLungs- gericht zugeleitet, das nochmals eine Nachprüfung aller Unterlagen und voi« uns vorgeschlagencn Maß nahme«« bornimmt. Danach erhält jeder Gläubiger durch das EntschuldungMricht Gelegenheit, zu der beabsichtigten Reglung seiner Forderung Stellung zu nehmen. Er wird dabei auf die Möglichkeit zur Stellung von Anträgen auf Barauszahlung und Ablösung seiner Forderung hingewiesen. Alsdann entscheidet das Entschuldungsgericht über Annahme oder Ablehnung des Planes. Aus der vorstehend geschilderte«« Tätigkeit ergibt sich, daß «vir als Entschuldungsstelle nicht in der Loge sein können, Fragen zu beantworten, die sich auf Zeitangaben erstrecken, und zwar weder für ein zelne Berfnhrensabschnitte noch für die Gcsamt- dauer des Verfahrens. Da eine Benachrichtigung über Lei« Stand des Entschuldungsverfahrens an die am Verfahren Beteiligten antomatiich erfolgt, erübrigen sich Anfragen bezüglich des Sachstandes. Infolge der Ueberhäufung mit derartigen zwecklosen Anfragen werden wir nur ai« der raschen Bearbei tung des eigentlichen Verfahrens gehindert, ohne Latz die Fragesteller den gewünschten Aufschluß er halten könnten. Statt der angestrebten Beschleuni gung bewirkt der Fragesteller also selbst nur ein» Verzögerung. die Bank sich die Möglichkeit zur Verrechnung Vor behalten har, sind durch Art. 7 der 6. Durchfüh rungsverordnung überholt. In diesem Artikel ist bestinunt, daß eine Aufrechnung mit einer an« Ver fahren beteiligten Forderung während des Verfah rens gegen eine Forderung des Betriebsinhabers nur stattfindcn darf, wenn die Voraussevunzen für die Aufrechnung schon vor der Eröffnung des Verfahrens gegeben waren. Da Ihr Anspruch gegen die Bagk auf Auszahlung der ««ach Eröffnung des Verfahrens auf Ihr laufendes Konto erfolgten Ein zahlungen naturgemäß erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehen konnte, darf die Bank eine Verrechnung mit ihren beteiligici« Forderungen nicht vornehmen, da eine Verrechnung ii« diese««« Sinne einer Aufrechnung gleich käme. Dazu ist ««och zu beinerken, daß sowohl die Kavitalforderung der Bank wie auch die während des Entschuldungs verfahrens aus diefer Kapitalforderung entstehen den Zinsanfprüche am Entschuldungsverfahren be teiligt sind. Sie können also die Herausgabe der ««ach Eröffnung des Verfahrens eingezahltcn Beträge — notfalls im Klagewege — von der Bank verlangen. UnLefchadet diefer Feststellung fallen Sie selbst verständlich an die Bank auch Zinsen zahlen. Es erscheint deshalb richtig, daß Sie Lie Bank veran ¬ lassen, von den eingezahlten Beträgen den 'von Ihnen geschuldeten Zins an den vereinbarten Zr sälligkeitsterminen abzusetzen. Sollte die Bi sich dieser Regelung nicht fügen, müßten Sie sich Erläuterungen Sofort nach Eingang des amtsgerichtlichen Er- Jch hatte im Frühjahr 1934 den Antrag gestellt, meinen Betrieb zu entschulden. Tas Amtsgericht Hatto mir geraten, die Selbstentschiildung zu ver- H- Einzelheiten über -ie Bearbeitung -er Verfahren Je länger sich ein Entschuldungsverfahren hinzieht, um so mehr Anfragen nach Lem Stand Les Berfahrens laufen bei den Entschuldungs gerichten und Entschuldungsstellen ein. Die Be antwortung dieser Fragen nimmt bei der gro ßen Anzahl der Verfahren und der daraus sich ergebenden weit größeren der Gläubiger die Entschuldungsstellen in überstarkem Maße in Anspruch, ohne den Gläubigern in alle«« Fällen einen ausreichenden Aufschluß zu verschaffen. Zur umfassenden Klärung der Sachlage unter breiten wir die nachfolgende Zusammenstellung, die den Gläubigern die Schwierigkeit des Verfah rens und die damit verbundene Langwierigkeit vor Augen führen soll. Wir veröffentlichen Liese Zusammenstellung, um Lie an den bei uns laufenden Entschuldungsverfahren beteiligten Gläubiger zu unterrichten und damit zu ver anlassen, von Einzelanfragen nach Lem Stand der Verfahren möglichst Abstand zu nehmen. . Deutsche Gartenbau-Kredit- - Aktiengesellschaft. - Das Entschuldu-vgsverfahren macht für die Ent- schuldungsstelle nach- und nebeneinander folgende Arbeiten notwendig: 1. Erteilung von Verhaltungsmaßregel«« für dei« Entschuldner und Einrichtung Ler Betriebs kontrolle. 2. Ermittlung des Betriebswertes. Müsse«« fiir Grundbuchabschriften und andere Urkunden, die sür die Entschuldungsvcrsahren be nötigt werden, durch den Entschuldner Gebühren gezahlt werden? U. L. in P. Beglaubigte Grundbuchabschriften, Katasteraus- züge, Bescheinigungen über den steuerlichen Ein- heitswcrt, Erbscheine und andere Urkunden müssen gebührenfrei erteilt werden, soweit die Ent schuldungsstellen oder die Entschuldungsgerichte sie zum ausschließlichen Gebrauch für das Schulden- regelungsverfahren anfordern oder bescheinigen, daß sie von dem Betriebsinhaber ausschließlich zu diesem Zweck «««gefordert sind. Die Behörden dürfen für die Ausfertigung der Urkunden nur die tatsächlichen, weit niedrigeren Auslagen verlangen. Wenn solche Urkunden zu dem besagten Zweck inzwischen bereits gegen Entrichtung von Gebühre«« erteilt sind, kön nen die bezahlten Beträge abzüglich Schreibkosten zurückgefordert werden. Der Entschuldner muß sich zpr Geltendmachung dieses Rückzahlungsanspruches »on dem Entschuldungsgericht bescheinigen lassen, daß die besagten Urkunden zu den Entschuldungs- akten genommen worden find und sich auf Art. 34 der 6. Durchführungsverordnung zum Schulden- regelungsgesetz vom 7. 7. 34 stützen. Wie werden Rcntcnschulden im Entschuldungs- Kann der Gläubiger während des Verfahrens Gleichzeltig begmnen !v«r gematz Art. 1 Ab;. 5 eine beteiligte Forderung klageweisc geltend der 4. TVO. mit der Ernnttlung des Betriebs - machen? Wer trägt die Kosten solcher Klage? wertes. Wir sind vom Reichsernahrungsminrstermm p bi. in R. als mit den Verhältnissen im Gartenbau besonders vertraute Berufsbank als einzige Entschuldungs- Wenn der Anspruch eines Gläubigers fällig ist, stelle für Gartenbaubetriebe zugelaffen worden, da ss kam« er selbstverständlich im Prozeßwege geltend mit die notwendige einheitliche Bewertung der Be- geinacht werden. Das Schuldenregelungsgesetz unrcr- triebe durch zentrale Bearbeitung gewährleistet «st. bindet die Möglichkeit Ler Klage nicht und läßt Zur Durchführung dieser Aufgaben mußten wir eine auch die Verurteilung des Schuldners zu, obwohl umfangreiche Gutachterorganisation im ganzen Lie Forderung beteiligt und vielleicht zum Entschnl- Reich ausziehen. Während die Ermittlung des Be- dungsverfahren angemeldet ist. D-as Gesetz gewährt triebswertcs bei landwirtschaftlichen Betriebe«« den« Schuldner nur einen Vollstreckungsschutz, der unmittelbar aus Lem Einheitswert 1931 mit Hilfe erst durchgreift, wenn der Gläubiger unter Be- einer Tabelle möglich ist, müssen unsere Gutachter der Entschuldnngsstclle die Jahresleistung nach bil- xung umgewandclt wurde, kann Lie Auflassung völ ligem Ermesse«« unter Berücksichtigung der Wirt- genommen werden. Tie Erklärunq des Finanz- schaftlicheii Verhältnisse des Beteiligten und nach amtes Laß es Lie Forderung bis zur endgültigen Anhörung des Kreisbauernführers neu festzusctzen. Regelung stundet, kann schon während des Versah- Diese Regelung kann auch schou während des rens auf Antrag der Entschuldungsstelle erteilt Verfahrens gemäß Art. 15 der 3. DV. eintreten, werden. , . - öffnungsbeschlusses erhalten die von uns betreuten fachen" seine Ansicht dahin geäußert, daß eine Er- Betriebsinhaber ausführliche Verhaltungsmatz öffnung Les Verfahrens in folchen Fällen dann noch regeln. (Siehe die Veröffentlichung in Nr. 45 zulässig sem soll, wenn der Antragsteller in seinem dieser Zeitschrift. Sie werden darin unter ande- Antrag nicht ausdrücklich erklärt hat, daß er nur reu« angewiesen, die nach Eröffnung des Ver dis Selbstentschuldung, keinesfalls aber das ordent- fahrens fällig werdenden Zinsen in Hohe von 4N, liche Verfahren, beantragen wolle. Da diese aus- falls ein Verwaltungskostenbeitrag vereinbart war, drückliche Beschränkung im Antrag wohl kaum bei 4V2N zu zahlen; beteiligte Wechsel zu verlängern; Ihnen vorgelegen hat, müßte das Amtsgericht das laufende Versicherungsprämie«« zu begleichen. Wei ordentliche Verfahren noch eröffnen. D«e Bestnu- terhin verlangen wir vom Entschuldner einfackste mung des Gesetzes, daß ein Antrag auf Eröffnung Lebensführung und sparsamste Wirtschaftsweise. Les Verfahrens vor Lem 1. 10. 1934 gestellt sein Zur Kontrolle ist uns allmonatlich ein Kassenbericht müßte, wenn er berücksichtigt werden solle, gilt also einzusenden, dessen Richtigkeit eidesstattlich zu ver- sür alle diejenigen Fälle nicht, in denen die Selbst- sicher«« ist. Dadurch dürfte für eine im Interesse entschuldung gewissermaßen nur als erste Stufe per Gläubiger liegende Ueberwachuug ausreichend eines Entfchuldungsverfnhrens beantragt war. Torge getragen sein.
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