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464 Seuiorat derer, welche in einer der Künste oder Fakultäten jährlich vor- kommen, noch den Listen, womit die Prokuraloren ihn versehen. — Die beiden Taxatoren sind Magister und Regent« vermöge ihres Amtes. Sie regulirc» den Handelsverkehr, die BrodlaM, Maaß und Gewicht und dringen jede dabin einschlagendc Ungesetzlichkeit vor das Kommiffariatsgerichl. — Die S t i m m c n - S a m m l e r sind Non-regent«. Ihr Geschäft ist e«, alle Congregationen adinwarten, im Unlerhause die Anträge zu »erlesen, die Glimmen im Geheimen oder offen zu sammeln und deren Ergedniß anzukundigen. — Die drei ESquire-Pedelle schreiten, dei öffentlichen Borkommenheilen und Feierlichkeiten, mik silbernen Seeptern vor dem Vice-Kanzler her, geleilen die Doktoren in das RegenlshauS zur offenen Abstimmung, um daselbst ihre mündliche oder schriftliche Stimme adzugcben, holen die Anträge zum Bice-Kanz ler und Caput, dringen sie zuerst zu den Stimmen.Sammlern des Unterhauses und, wenn sie in diesem angenommen worden, zu den Pro« kuratoren des Oberhauses. Sie begleiten auch die Professoren und Re- spondenlen (Opponenten) der drei Fakultäirn aus den Kollegien in dir Stunden und bedienen sie während der Dauer der verschiedene» Ver handlungen. Sie sammeln Strafgelder von den Universitäts-Mitgliedern und laden die Senatoren vor des Kanzler« Gerichtshof. — Der Uni- versilätS - Drucker, der Bibliothek-Aufseher, dessen Unter- Ausseber und der Schul-Inspektor (8elinuI-Keeper) werden von der grsammtcn Körperschaft gewählt. Der Deom an-Pedell wird durch Bestallung mit des Kanzler« Unterschrift und Insiegel eingesetzt; eben so der Universitäts-Marschall, vom Bice-Kanzler. Die Universität bat zwei Gerichtshöfe: den Konsistorialhof des Kanzler« und den de« Kommissar«. Jenen bildet der Kanzler (oder, in dessen Abwesenheit, der Bice-Kauzler) mit einigen der Kolle gien - Vorsteher und einem oder mehreren Doktoren der Rechte. Alle persönliche Forderungen und Klagen, al« Schulden, RechnungSsachcn, Beiträge !c., oder Verletzungen und Beleidigungen, die innerhalb des Univcisiläls-Bezirkes vorgesallen, aber weder Kapital-Verbrechen, noch Verstümmelungen sind, werden in diesem Gerichtshöfe angebracht und entschieden, wobei das Verfahren ganz in Uebcrcinstimmung mit dem des Civit-Ncchles steht. Die Appellation geht von diesem Ge richte an den Senat. Da« Kommissariats - Gericht leitet der KommiffariuS, kraft Vollmacht, die ihm unter dem Insiegel der Kanzlers übertragen ist. Er untersucht und verfährt in Allem, wie oben gesagt; nur diejenigen Sachen, bei denen die Prokuralcrcn oder die Taxa tore», oder Einer derselbe», ein Magister, oder irgend ein anderer höoc- rer Graduirtcr die eine Partei bilden, sind der Gerichtsbarkeit des Kanz lers oder Bice-Kanzlers Vorbehalten. Das Verfahre» ist bei diesem Gerichte eben dasselbe, wie bei jenem. Der durch Urtel etwa bceiiiträch- tiglc» Partei steht statutenmäßig die Appellation an das Gericht des Kanzlers und von diesem, wenn Sache und Beciulrächtigung cs for dern, an die Delegaten offen. Die beiden von der Universität in das Parlament abgeordncten Mitglieder werde» vom Senate gewählt. Der Universätäts-Rath (counsel) wird gleichfalls vom Senate bestellt, der Anwalt (svlieitor) aber vom Bice-Kanzler. Die Syndici sind Senatoren, zur Verhand lung aller speziellen Angelegenheiten der Universität berufe». Die Pro« sesfvrcn beziehen ihre Besoldungen au« verschiedenen Quellen: auS dem Univcrsiiäis-Bcrmögen (obosl), von der Negierung, oder aus eigens hierzu angewiesenen Etat«. Da« jährliche Sinkommc» aus dem Univer sität«-Vermögen beträgt ungesäbr 16,000 Psd., die jährliche Ausgabe etwa 12,000 Psd. Die Fonds stehen unter der Verwaltung des Vice- Kanzlers; die Rechnungen werden von drei alljährlich vom Senate niedergesetzlen R cndanien nachgeseben. Die UniversitätS-KursuS sind: der Oktober- oder MichaeliS-KursuS, vom lOlcn Oktober dis töten Dezember; der Januar- oder Fasten-Kursus, vom l3tcn Jannnar bi« zu dem Freitage vor'm Palm-Sonntage, und der Oster- oder JohanniS-Kursu«, vom eisten Tage »ach dem Oster- Sonntage bis zu dem Freitage »ach der Promotion, die immer am ersten Dienstage im Juli statlfindci. Die 17 Kollegien der Universität sind durch verschiedene Indivi dualitäten gegründet, von allen aber ist zuerst die Pflege der Religion nnd dann die der schönen lpnIiG) Literatur und der Wissenschaften ei»grschärsl worden. Die Statuten einiger Kollegien verlangen, daß deren Mitglieder in England, in besonderen Grafschaften :c. geboren scvcn. Die Trinität«-, Et. Johannis«, Sidney-, Downing'«-, Klare- Halls- und Triniiäl-Hall'S-Kollcqicn stehen allen Bewerbern offen; und dabei gilt unbedingt folgendes Gesetz: „Wer nur einen Englischen Parens bat, soll angesehen werden, als sey er in der Grafschaft geboren, zu welcher dieser gehörte, wäre er selber auch in einer anderen Gegend geboren. Waren aber beide Eltern Landes-Kinder, soll er zu der Eras« schaft gerechnet werden, zu welcher sein Vater gehörte." Die Folge der Grade innerhalb der einzelnen Kolle gien ist nachstehende: 1) der Kollegien- oder Haus-Vorsteher, gewöhnlich ein Ur. PIiroloAiao; nur in den Trinität Hall-, KingS- und Downing-Kollegien darf er auch ei» I)r. juris oder Aostininae sevn. Da« Haupt des Kings-Kolleg wird Propst, der Vorsteher im LucenS-Kollcg Präsident, alle klebrigen werden Magister titulirt. 2) Die Kollegialen, gewöhnlich Doktoren der Theologie, der Rechte, oder der Medizin; Baccalaurcn der Theologie; Magister oder Baccalau- ren der Künste, nur Wenige, wie auf den Trinität Hall- und Kings-Kol« leqien, Baccalauren der Rechte oder der Medizin. Die Zahl der Uni- vcrsilälSkollegiaturen beträgt 408. kl) Die grab» irren Edellcute: Doktoren der verschiedenen Fatultätcn, geistliche Baccalaurcn, welche Magister der Künste gewesen, nnd dergleichen Magister, die e« aber nicht wirklich sind, sondern deren Namen in den Listen (Iinarcls) zu» Senator-Wahl geführt werden. 4) Die Graduirten, weder Se ¬ natoren, noch in statu pupiilari, sind Baccalauren der Theologie, mit den Beinamen der Vierundzwanzig Männer oder Zehn- Jahr Männer, weil den in rin Kolleg Äusgenonunenen, wenn sie 24 Jahre oder älter und ihre Namen zehn Jahre aus den Listen gewesen sind, frcistehl, zum Baccalauren« der Theologie sich promoviren zu lassen. Zn den letzten zwei Jabren müssen diese, während des größeren TbetlS der Dauer von drei Kursen, in der Universität wohnen und die statutenmäßig ersvrdcrlichen Aufgaben lösen. 8) Die Bacca lauren de« Rechts und der Medizin, die ihre Namen bisweilen auf den Listen lassen, bi« sie Doktoren werden, b) Die Baccalauren der Künste, die noch in stat» pupillari sind, für die Beaufsichtigung bezahlen, gleichviel, ob sie in der Universität wohnen, oder nicht, und deren Namen auf den Listen der Kollegialur- oder der Senats-Kandi- dalen stehen. 7) Die bürgerlichen Kollegialen, meist jüngere Söhne des Adels, oder vermögende Jünglinge, welche da« Vorrecht haben, an der Kollcgialcntafel zu speisen. 8) Die Kostgänger (pen- sioners) und Studenlen. Die Zahl der Studenlen-Sliftungen (sdtn- larslüps) und Stipendien beläuft sich auf mehr als 70V. S) Die Sizars, Leute von geringerem Vermögen, die ihren Unterhalt ge wöhnlich frei und viele Emolumente haben. Neben diesen Notizen bietet der Universitäts-Kalender den Wißbegierige» noch manche andere interessante und schätzeuswerlhe Mit- lheilungen. Bibliographie. Kussel'» moclern Lurone. — Fortgesetzt bis zum Jahr 1837. 4 Bde. 82 Sh. - Ike I-incoln Ostlieclral. — Bon Britton. 16 Kupfer in 4. 28 Sh. ^Vestcvooä's enlarxeä eflitinn ok Drury s Lxotia LutomoloN. 3 Bde. 4. 6 Psd. 16^ Sh. Pste Inw ok Hills ol exeininAe. — Von C. W. Johnson. 7 Sh. Oroliiclaco-ie «i Illexioo «ncl Ouatemala. — Von Bateman. Erste Abth. Fol. 42 Sh. honlc, or th« anatom^ ol concluct. — Bon John H. Skelton. 7j Sh. Mannigfaltiges. — Mistreß Trollope. Bon dieser Schriftstellerin ist so eben ein »eucr Noma» unter dem Titel: „Der Landprediger von Wrexhill" (Pho Vicar ok IVrexliill, 3 Bde.), erschienen. Sie hat sich darin die Schilderung eine« Englischen Tarlüffc, cincs wahren Gegenstückes zu Goldsmith's würdigem Landprediger von Wakefield, zur Aufgabe ge macht. Gewohnt, wie diese Schriftstellerin ist, in ihren Sittenschilde- rungc» überall etwas stark aufzutragen, hat ste auch hier Frömmelei und Heuchelei in ihren grellsten Farben und in ihren Einwirkungen einerseits auf beschränkte Köpfe und andererseits auf sogenannte starke Geister dargcstellt. Wir lernen hier eine ganz neue Seite des Engli schen Leben«, nämlich die gegenseitigen Verhältnisse einer Landgemeinde, ihre« Pfarrers nnd ihrer EulSberrschast kennen. In diesem engen Kreise sind zum Theil -> la August Lafontaine Familien - und Herzens- Angelegenheiten mit salbungsreicher Eindringlichkeit geschildert, doch fehlt es andererseits auch nicht an der Färbung unserer Zeil: der Eng lische Tarlüffc ist nebenbei ein polilischer Reformer, nnd fo hat denn Mistreß Trollope auch Gelegenheit, ihre bekannten Toiyistischcn Gesin nungen in's gehörige Licht zu stellen. — Phraseologie der Englischen Juristen. In einem vor nicht langer Zeit heräuSgekommcmn Werke, betitelt: PH« fflochanics os I.11V m.ilcing (die Mechanik des Etsetzmachens) befindet sich folgende glückliche Parodie de« Wortschwall«, der in der Phraseologie der Eng lischen Juristen anzulreffc» ist: „Wenn Jemand einem Anderen in aller Form Rechten« eine Pomeranze geben wollte, so wäre e« nicht hinreichend, um auf ibn, wie es bei den Juristen beißt, „„eine unbe dingte Ucbertragung aller Rechte und Berechtigungen daran"" zu ver anstalten, wenn iiia» sagte: ich gebe Ihnen diese"Pomeranze, sondern es müßte so heißen: Ich übergebe Ihnen ini Ganzen und Besonderen meinen Besitz, meine Interessen, Recht, Berechtigung, Anspruch, Nutzen und Bortbeil an und durch diese Pomeranze, mit ihrer ganzen Rinde, Schale, ihrem Säst, Fleisch und ihren Körnern und jedes Recht und jede Berechtigung daran, nebst voller Gewalt, zu beißen, schneide», sau gen und sonst dieselbe zu essen oder sie wegzugeben, so kräftig und wirksam, als ich. der besagte A. B. jetzt berechtigt bi», dick genannte Pomeranze zu beißen, schneiden, sangen oder sonst zu essen oder die selbe wegzngeben, mit oder ohne Rinde, Schale, Saft, Fleisch und Körner, indem nicht«, wa« etwa bisher geschehen sevn„könnte oder in Zukunst noch geschehen möchte, noch irgend ein Aktenstück oder Akten stücke, Instrument oder Jnstrnmcntc, von welcher Art oder Beschaffenheit cs oder sie auch immerny» mögen, aus irgend eine Weise dem Gegen wärtigen enlgegcnstcben können u. s. w. u. s w. — Dies ist die Spräche der Juristen, und die Gelehrtesten unter ihnen sind der ernsten Meinung, daß durch Auslassung irgend cines dieser Worte das Recht an besagte Pomeranze nicht auf die Person übergehen würde, für deren Gebrauch sic bestimmt wärc." Das Mit dem 3vstc« d. M. zu Ende gehende Abonne ment wird Denjenigen in Erinnerung gebracht, die in dem regelmäßigen Empfange dieser Blätter keine Unterbrechung erleiden wollen. HeremSgegeben von der Redaction der Mg. Preuß. Slaais-Zcitung. Nedigirl vou I. Lehman». Gedruckt bei A. W. Hay».