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192 Vierten Theils Fünffces Capitul §- IO. So sollen auch gewlsse Personen lpeciä- cirer und geordnet werden, mit ihrenGewehr zu erscheinen, und das unnütze Gesinde von Kindern, Weibes und andern Personen, so nur zusehen, und bey dem Feuer, mehr hin derlich als nützlich seyn, ab-und zu-rücke,hin gegen das dabey stehende junge Mannes- Volck zum leschen und retten scharffanzu treiben; Insonderheit aber sollen sie auf die von Feuer zurückkommende Personen gute Obsicht halten, und niemand unbekantes so Mobilien trüge, und vorgebe, daß er solche sglviren wollen, paüiren lassen, sondern selbi ge anhalten, die Mobilien ihnen aushändi gen, und durch jemand bekandtes an einen sichern Ort zur ^llervsnon bringen lassen, bis man nach gedämpfften Feuer erforschen möge/ wem diese beygelegte Sachen eigent lich zuständig, und solcher Gestalt die von dem Feuer betrübte Leute, nicht noch mehr durch böse und Diebische Entwendung möchten betrübet, und um das ihrige ge bracht werden. Gestalt denn auch, diejeni gen, welche einen oder den andern, so bey dem Feuer etwas entwendet, angeben würden, mit einer Ergötzlichkeit und kecompens be dacht, auch über dieses derer Angeber Nah men verschwiegen werden sollen. §. n. Auf die ^clikcia publica, als Kirchen, Rath-Haus, Schulen, und vergleichen soll durch jedes Orts verordnete InlpeKorer son derlich fleißige Achtung gegeben und gute Anstalt gemachetwerden, daß solche so lange es sich leiden wil, mit Wasser auf den Bö den reichlich versehen seyn mögen, übrigens aber wollen wir ihnen jedesmahl nach gehal tener Raths-Chur gewisse Personen von de nen jüngsten Meistern/ aus unterschiedenen Zünfften und denen Vorstädten benahmen, welche verbunden seyn sollen, sich mit behöri- gen inttrumcnnr an Äxten, Eimern, Spri tzen, alsbald nach gegebenen Feuerzeichen, sich aufsolche publica XäibciL zu verfügen, um daselbst desFlug-Feuers wahrzunehmen, und allen Schaden und Unheil möglichst vorzubauen. §- 12- Und weil die Erfahrung bezeuget, was die angeschafften Feuer-Spritzen, bey ent standenen Feuers-Brünsten, vor grossen Nutzen schaffen, so sollen zu einer jedweden insonderheit gewisse Leute bestellet werden, welche damit umzugehen, und selbige wie sichs gebühret, zu regiren, geschickt und tüch ¬ tig seyn möchten, damit wiedrigen Falls nicht etwan durch Unbescheidenheit solche in dergrösten Noth verderbet, und zu unver- windlichen Schaden unbrauchbar gema chetwerden dürsten. §. i;. Solle es auch die Noth erfordern, daß man grösseres Unglück zu vermeiden, ein oder das andere Haus abdecken, oder gar einreissen mäste, so soll sich derglei chen Anordnung niemand wiedersetzen, son dern dasjenige, was ohne dieses der Flamme zum Raub bleiben müste, derselben willig entziehen lassen. Und weil sehr viel daran gelegen,daß bald anfänglich bey aufgehenden Feuer, mit durchschlagen, einreissen, und andern Noth wendigkeiten zum Feuer geräumet werde, damit man zum leschen desto füglicher kom men könte, und vonGemäuer oder Dächern, denenjenigen, so zum leschen verordnet, nicht Schaden zugezogen werde, so sollen alle Mäuer und Zimmerleute, Ziegel- Decker und Steinsetzer mit ihrenBind-Aexten und Spitz-Hauen, zusamt den Gesellen, Lehr- Knechten und Handlängern dem Feuer zu eilen , und allda das ihrige mit allem Fleiß thun u. verrichteN/U.getreulich retten Helffen. § 14- Jm Fall sichs auch begebe, daß durch GOttes Verhängniß mehr Feuer zu einer Zeit, und ehe das erste geleschet, aufgehen möchten, (welches wie oben gedacht, mit mehrern Fahnen und Laternen, auch doppel ten Sturmschlag angedeutet werden soll) so sollen doch diejenigen so mit Rettung des ersten Feuers geschäfftig, ohne ausdrückli chen Befehl, davon nicht ablasten, vielweni ger gar davon lauffen, sondern vielmehr be ständig dabey bleiben, und mit Leschen und Wehren getreulich fortfahren. Gestalten sie hiermit versichert werden, daß wofern ih nen durch das letzt entstandene Feuer, eini, ger Schade zugezogen würde, ihnen zu Be lehnung ihres Fleißes und treuen Bey- ftandes, befundenen Umständen nach billich Vergnügung geschehen, und hingegen von uns dem Rache, von denen auf dem Platze und vor dem Rath-Hause stehenden, und zu weiterer Verordnung aufwartenden Bür gern zum neuen Feuer,nochdürfftigeMann- schafft abgeschicket, und in einem und dem andern gehörige Anordnung gemacher wer den solle. §. 15. In denen Brau-Häusern wie auch son sten überall, wo Feuer gehalten wird, soll dassel-