13) Ungebührliches und unsittliches Verhalten, sowie Übertretungen vorstehender Vorschriften werden vom Direk torium mit Verweis, Entziehung etwaiger Vergünstigungen oder Entlassung aus dem Conservatorium, im Falle des Punktes 11 mit Ausschluß von den Vortragsabenden auf Zeit oder für immer geahndet. Den so Entlassenen wird ein Abgangszeugnis nicht erteilt, auch findet Erlaß oder Rückgewährung des Unterriehtshonorars für das laufende Halbjahr im Falle solcher Entlassung nicht statt. § 13. Der Unterricht dauert das ganze Jahr hindurch, mit Aus nahme der Sonn- und Festtage und der vom Direktorium nach seinem Ermessen festzusetzenden Ferien. Als Ferien sind bis auf weiteres bestimmt: a. Zu Ostern vom Sonntag Palmarum bis zum Ende der Osterfestwoche. b. Zu Pfingsten vom Sonnabend vor dem Feste bis zum Ende der Festwoche. c. Sommerferien 2 Monate, August und September. d. Zu Weihnachten vom 23. Dezember bis mit 2. Januar. Das Sommerhalbjahr beginnt am Montag nach der Osterfestwoche und schließt mit Ende Juli, das Winter halbjahr beginnt mit Anfang Oktober und schließt mit dem Sonnabend vor Palmarum. § 14. Gegen Ostern jeden Jahres finden öffentliche Prüfungen statt. Zu diesen Prüfungen, in welchen auch Kompositionen der fähigsten Schüler zur Aufführung kommen, werden von dem Direktorium Freunde und Kenner der Musik einge laden, um auch das größere Publikum mit den Leistungen des Instituts bekannt zu machen. § 15. Beim Austritte aus dem Institute erhalten in der Regel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. § 12, 10) ein von dem Direktorium ausgefertigtes Zeugnis, in welchem die Zeit ► 4