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Schülerinnen, die das Clavierspiel nicht als Hauptfach betreiben, wird es freigestellt, an demselben theilzunehmen. Sobald Diejenigen, welche für Orchester-Instrumente (Streich- und Blasinstrumente) Unterricht erhalten, vomDirec- torium, auf Grund des Seitens der betreffenden Lehrer abgegebenen Gutachtens, für befähigt erklärt werden, in den vom Institute veranstalteten grösseren und kleineren Or chester-Aufführungen mitzuwirken, sind dieselben zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkung im Orchester ist obligatorisch. 5) Unterricht im Solo-Gesang erhalten nur die, welche sich zu Solosängern und -Sängerinnen ausbilden wollen und, nach dem Urtheile der Lehrer bez. eines Arztes, dazu befähigt sind. 6) Kein Zögling darf, so lange derselbe an dem Unterrichte im Conservatorium theilnimmt und aus letzterem noch nicht förmlich entlassen ist, an irgend einem öffentlichen Orte, wo es auch sein möge, weder als Solospieler, noch als Solosänger auftreten, auch weder in fremden Orchestern, noch als Chorsänger bez. Chorsängerin in fremden Gesang- Vereinen mitwirken. Hiervon kann, nach Vernehmen mit den betreffenden Lehrern, nur das Directorium dispensiren. 7) Den Schülern und Schülerinnen ist es nicht gestattet, in Fächern, in welchen am Königlichen Conservatorium der Musik Unterricht ertheilt wird, Privat-Unterricht bei Lehrern zu nehmen, welche nicht am Königlichen Conser vatorium angestellt sind. 8) Sollte in den Vortragabenden den Leistungen der Auftretenden Beifall gezollt werden, so hat sich derselbe innerhalb der durch die Verhältnisse gebotenen Grenzen zu halten. Einem etwaigen Hervorrufe Folge zu leisten, ist den Schülern und Schülerinnen nicht gestattet. 9) Da der Ruf und das Gedeihen des Instituts wesentlich mit von dem sittlichen Benehmen der Zöglinge desselben abhängt, so hält das Directorium sich für verpflichtet, die Zöglinge auch ausserhalb der Anstalt nicht aus den Augen zulassen. Unsittliches Verhalten und sonstige Uebertretungen obiger Vorschriften (siehe 1 bis 8) werden vom Directorium $,.2