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' HK r Amtsblatt sowie für das Rgl. Zorstrentamt zu Tharandt. Uhr 106 Sonnabend, den S. September 18SS S7. Jahrg und ^MN'Ü >cbA!A L » L tung tz W der vcF gl ? ist berechtigt — übrigens auch verpflichtet —, Miche Hauswesen zu leiten. Freilich hat Mann die entscheidende Stimme, nämlich iu- sich um die Oberaufsicht und die grundsätz- Mg und Führung des Haushaltes in einer Wen Stellung der Ehegatten entsprechenden > In allen Einzelheiten bleibt die Leitung der Hausfrau überlassen, und wenn der A ihren Beruf störend eingreift und die ihr gebührende Stellung entzieht, so handelt er pflichtwidrig als die Frau, welche sich weigert, Aer Hausfrau zu erfüllen. Das Gesetz hat Recht der Frau mit ihrer Pflicht gleichen Dieselbe Linie gestellt. "' also der Mann eine Fremde, damit sie dem Achen solle, so wird die Frau gegen diesen ' befolg richterliche Hülfe in Anspruch nehmen der m höherer oder auq mittlerer Beamter herrschenden Auffassung nicht zu dulden Ame Frau ein offenes Ladengeschäft betreibt, "Ä" künstlerische oder wissenschaftliche Berufs- > Standpunkt aus nichts einwenden kann. chA ist aber auch der Betrieb eines Erwerbs- der eigentliche Beruf der Hausfrau ' A"ben leidet, doch unentbehrlich, z. B. wenn ^lAchschaftliche Existenz der Familie auch für daß der Mann allein nicht genug zu Das Recht des Mannes, über diese dulden, kann nie so weit gehen, daß er die Mtständig erwerbenden Thätigkeit anhalten könnte: er ist aber befugt, eine solche Thätigkeit der Frau zu untersagen, wenn er sie mit ihren häuslichen Pflichten nicht für vereinbar hält. Auch die Frage, ob persönliche Dienstleistungen der Frau für dritte Personen mit ihren durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Pflichten, insbesondere ihren Hausfrauenpflichten, vereinbar sind, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist allerdings, daß die rechtliche Handlungs- und Geschäfts fähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht be schränkt wird. Sie kann sich daher insbesondere zu Leist ungen verpflichten, welche von ihr in Person zu bewirken sind. Wenn sie aber Leistungen übernimmt, die mit ihren ehelichen Pflichten völlig unvereinbar sind, z. B. ein Dienst- verhältniß eingeht, durch welches das persönliche Zusammen leben mit dem Manne unmöglich gemacht wird (etwa als Dienstbste oder als kaufmännische oder sonstige Angestellte an einem anderen Orte als dem Wohnsitze des Mannes), so ist eine derartige Verpflichtung, wenn der Mann derselben nicht zustimmt, unverbindlich. Denn so wenig die Frau berechtigt ist, eigenmächtig das durch die Ehe begründete Verhältniß aufzuheben, so wenig darf sie sich auch derart binden, daß sie auf Grund eines von ihr geschloffenen Vertrages von einem Dritten hierzu gezwungen werden kann. Die Uebernahme einzelner Arbeiten für Dritte, die der sozialen Stellung der Frau entsprechen und sie nicht übermäßig in Anspruch nehmen, wird in der Regel völlig unbedenklich sein; unter allen Umständen aber dann, wenn die Frau es nöthig hat, für sich und ihre Familienange hörigen den Unterhalt zu verdienen oder mitzuverdienen. Im einzelnen Falle entscheidet darüber, welche Rechtsge schäfte die Frau übernehmen darf und welche nicht, das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Mannes. Entscheidet sich das Gericht für die Unzulässigkeit der von der Frau übernommenen Verbindlichkeit, so darf der Mann dem Arbeitgeber seiner Frau kündigen. Er verliert dieses Recht, wenn er der Uebernahme der Verbindlichkeit durch die Frau alsbald oder später zugestimmt hat. Desgleichen verliert er es, wenn aus triftigen Gründen die häusliche Gemein schaft aufgehoben ist. Denn in der Zeit, wo ein gemein schaftliches Leben der Ehegatten nicht besteht, kann der Mann kein Interesse — wenigstens kein solches, das den Schutz des Gesetzes verdient — daran haben, ob und in welcher Art die Frau während dieser Zeit ihre Arbeitskraft verwendet. Auch wenn der Mann durch Krankheit, ins besondere Geisteskrankheit oder lange Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert ist, verliert er sein Widerspruchsrecht. (Schluß folgt.) W HUW der Mm M UUMe» ßWM Artikel des „Jllustrirten .iionvmalwns Lexikons der Verlag von Julius Becker in Berlin. en den en MI ze chtpE zur kmA !cr, Endeln, wenn sie sich dieser Mitwirkung ent- ' v,. ^"2 Gesetz stellt deshalb die Verpflichtung A Hülfeleistung im Geschäft des Mannes in Arer Pflicht zur Leistung häuslicher Arbeiten, -oetreibung eines selbstständigen Erwerbsge- ' Iran mit ihren häuslichen Pflichten ver- Hd A D allgemein weder bejahen noch verneinen. ^ Grundlage ihrer Existenz bildenden Berufs- M werden. Der Standpunkt des Gesetzes .Bestimmung des Berufes, sowie die Haupt- ^emselben liegt dem Manne ob. Der Haupt- Arau liegt im Innern des Hauses und bezieht Mit in Verbindung stehenden Angelegenheiten. Aabenderen Klassen wird sich die Thätigkeit Mnäßig hierauf beschränken, jedenfalls nicht Asgehen. Es kann aber auch nach den per- Staudesverhältnissen der Gatten und nach ZLM dem Manne gewählten Berufes eine mit- 4^Et der Frau in demselben mit ihrer Stellung 9 i W Erhaltung ihrer wirthschaftlichen Existenz und in diesem Falle würde die Frau de" ? ißW Vsm Dreyfns-Prszeß. Das bewegte und interessante juristisch-militärisch-po- litische Schauspiel, welches sich in Gestalt des neuen Drey- fus-Prozesses vor den Schranken des Kriegsgerichts zu Rennes abspielt, dürfte, obwohl fein Schluß für Ende dieser Woche angekündigt war, mindestens noch bis in die nächste Woche hineinziehen. Dies hauptsächlich infolge der neuen dramatischen Wendung, die der Prozeß zu Rennes durch das Hineinziehen nichtfranzösischer Zeugen jetzt er halten hat. Nachdem vom Präsidenten des Kriegsgerichts, vom Obersten Jouaust, selber hiermit der sAnfang gemacht worden ist, indem er den angeblichen ehemaligen österreich ischen Offizier Cernuschi, der seiner Nationalität nach ein Serbe sein soll, als Belastungszeugen vorladen und in geheimer Sitzung vernehmen ließ, hat nun die Vertheidig- ung Dreyfus' ihrerseits die Vernehmung ausländischer Ent lastungszeugen angeregt, nämlich des früheren deutschen Militärattaches in Paris, Obersten v. Schwartzkoppen, und seines damaligen italienischen Kollegen, des Obernen Paniz- zardi. Obgleich der Rennaiser Militärgerichtshof die be züglichen Anträge des Aovokaten Labori einstimmig ab lehnte, sollen doch, wie hochoffiziös aus Paris gemeldet wird, an die beiden genannten fremdländischen Offiziere seitens der französischen Regierung Einladungen ergehen, als Zeugen vor dem Kriegsgericht zu Rennes zu erscheinen, welche Einladungen auf diplomatischem Wege ergehen würden. Wie die betreffende Pariser Meldung noch versichert, könnten die beiden Herren entweder in Person zeugen oder auch ihre Aussagen vor einem Justizbeamten ihres Landes schriftlich zu Protokoll geben, welcher dieselben dann gleich falls auf diplomatischem Wege nach Rennes zu leiten hätte. Falls es wirklich auf die eine oder die andere Art auf die gerichtliche Vernehmung Schwartzkoppen's und Pa- nizzardis in der Dreyfus-Affaire kommen sollte, dann müßte allerdings die Sache des Angeklagten Dreyfus noch in zwölfter Stunde eine ganz entscheidende günstige Wendung nehmen, denn was diese beiden Offiziere infolge ihrer früheren diplomatischen Stellung in Paris über den famosen „Bordereau" wissen, das würde zweifellos zur völligen Auf hellung der Unschuld Dreyfus genügen. Aber ob die deutsche Regierung Herrn v. Schwartzkoppen die Erlaubniß ertheilen wird, sich in der Dreyfus'schen Angelegenheit kommissarisch vernehmen zu lassen oder gar persönlich nach Rennes zu gehen, das bleibt doch noch abzuwarten, Deutschland würde a mit einem solchen Schritt aus seiner bisherigen peinlich »eobachteten Reserve in dem ganzen Dreyfushandel plötzlich -eraustreten und die Folgen einer derartigen Wendung in der Haltung des offiziellen Deutschlands gegenüber der Dreyfusaffaire würde sich gar nicht übersehen lassen. Bleibt jedoch Deutschland in seiner Reserve, so ist das Gleiche sicherlich von dem ihm verbündeten Italien zu erwarten, und so würde denn freilich die Vertheidigung Dreyfus auf zwei hochwichtige Entlastungszeugen verzichten und zusehen müssen, wie sie auch ohne dies die weiteren Hiebe der Mi litärpartei gegen Dreyfus abzuwehren vermögen wird. Schwer genug aber wird den Vertheidigern des An geklagten ihr Amt seitens der Prozeßleitung und sogar auch seitens des anwesenden offiziellen Regierungsvertreters Majors Carrwre gemacht, und das ist mit eine der charak teristischen Erscheinungen des Rennaiser Prozesses. Das Bestreben des Präsidenden des Kriegsgerichts ging von Beginn des Prozesses an bis zur Stunde offensichtlich da hin, den Belastungszeugen, vornehmlich den militärischen, den denkbar weitesten Spielraum zu gestatten, die für Drey fus eintretenden Zeugen aber in ihren Aussagen möglichst zu beschränken. Ja, der alte bärbeißige Oberst Jouaust, der ein vortrefflicher Soldat sein mag, aber jedenfalls nur ein höchst mittelmäßiger Jurist ist und von einem formellen Prozeßverfahren kaum eine Ahnung besitzt, fiel selbst der Vertheidigung wiederholt und selbst ganz ungerechtfertigt in die Zügel, ein parteiisches Verhalten, welches auch der Regierungskommissar Carriäre des Oefteren zur Schau trug. Und wie sind die Belastungszeugen beschaffen und was haben sie ihren Bekundungen an erheblichem Beweis material für die Schuld Dreyfus herbeigeschafft? Nun, in letzterer Beziehung muß jeder, der den bisherigen Ver handlungen des Prozesses zu Rennes mit Objektivität ge folgt ist, wohl sagen, daß das gegen Dreyfus aus den ent ferntesten Winkeln herbeigeschaffte Belastungsmaterial in keinem einzigen Punkte auch nur annähernd die bestimmte Wahrscheinlichkeit einer Schuld des Angeklagten ergeben hat, wenn auch sein dienstliches Verhalten keineswegs allent- halben tadels- und einwandtfrei erscheint. Hinsichtlich der militärischen Belastungszeugen genügt jedoch es wohl, da rauf hinzuweisen, daß zwei der wichtigsten derselben durch den Verlauf der Verhandlungen überaus bedenklich kom- promüürt worden sind, der ehemalige Kriegsminister Mercier erscheint als Meineidiger, General Gonse als Lügner; der fremde Belastungszeuge Cernuschi aber ist ein Abenteurer, der schwerlich vor einem anderen Gerichtshöfe der Erde Zu gelassen worden wäre. Wie es scheint, will nun die Militär- und Generalstabspartei noch in letzter Stunde, getragen von dem Wohlwollen des Vorsitzenden des Kriegs- Dank AS davon aber müssen grundsätzlich die per- A^sthungen der Ehegatten zu dem die Grundlaaa ibver Kvischnr bildandpn Rornss- 1 Sier die wirthschaftliche und soziale Stellung die Art des von der Frau betriebenen 6^ i Ein höherer oder auch mittlerer Beamter chMM ft UMM Marandt, Nollen, Sieöenlehn und die Umgegenden. di Frau innerhalb des Haushaltes auch zu Alten verpflichtet ist, wenn dies ihren Standes- / Entspricht unv die Vermögenslage des Ehe- 70. nicht gestattet, für ausreichendes Dienst- ben N i) s "An, folgt aus dem der Hausfrau obliegen- lc ElKÄtzAs Hauswesen in Stand zu halten. Aber cheM"Ab ist nach moderner Auffassung eine in den ich ehelichen Lebensgemeinschaft fallende Ange- buntl^ fr . llsnk A As davon aber müssen grundsätzlich die per- Aes MA KW "2 Me"M gs nden »e Ngl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, Lokalblatt für Wilsdruff, , Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, A mit Landberg, Hühndvrf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu- "brg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, MWSteinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. "" dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pofl bezogen 1 Mk. 55 Pf. om A,. i "Me werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. . ordcfi Illi Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst.