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1994 PAPI ER-ZEITUNG. No. 69. Reklame an Häuserwänden. An freien, weithin sichtbaren Giebelwänden Berlins wird be kanntlich (Jahrg. 1890, Seite 354) in weisser Schrift auf blauem Grunde die Thatsache verkündet: »Der Berliner Lokal-Anzeiger hat die grösste Auflage aller deutschen Zeitungen«. Die damals dem Herausgeber dieser Zeitung drohende Verfügung der Polizei, alle diese Inschriften wieder zu entfernen, ist nicht erlassen worden; doch scheint man einer übermässigen Ausdehnung derselben ent gegentreten zu wollen. Durch schriftlichen Vertrag vom 31. Oktober 1889 hatte Herr Scherl einem Berliner Hausbesitzer die Giebelwand seines Hauses zur Anbringung der bekannten Reklame-Inschrift, sowie einen Bodenraum abgemiethet. Dafür sollte eine jährliche Entschädigung von 200 M. gezahlt, ein Freiexemplar der Zeitung gewährt, sowie die Verpflichtung übernommen werden, sämmtliche auf das Haus bezüglichen Vermiethungsanzeigen kostenfrei auf ein Jahr aufzu nehmen. Die Inschrift wurde angebracht, musste aber im Juli 1891 auf Anordnung der Polizei entfernt werden. Nun glaubte der Verleger des Lokal-Anzeigers sich seiner weiteren Verpflichtung gegen den Hausbesitzer enthoben. Dieser bestand aber auf Er füllung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Ablauf des Vertrages und machte seine Forderung im Wege der Klage geltend. Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Klägers, und das Landgericht trat dieser Auffassung bei unter folgender Begründung: Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 31. Oktober 1889 mit dem ersten Richter als einen Miethsvertrag aufgefasst und ist der Rechtsansicht, dass, weil Beklagter, obwohl er dazu in der Lage gewesen, denselben nicht zum 1. Oktober 1890 aufgekündigt hat, der Vertrag also noch bis zum 1. Oktober 1891 lief, der Kläger, der nach wie vor dem Beklagten die Miethsobjekte zur Verfügung gehalten hat, berechtigt ist, die eingeklagte Miethe für das Quartal vom Juli bis Oktober zu fordern. Wenn Beklagter geltend machen will, wegen Eintretens höherer Gewalt habe seine Pflicht zur Mieths- Zahlung seit Juli 1891 an den Kläger aufgehört, sodass ohne Ver schulden seinerseits die Miethssache zu dem bestimmten Gebrauche untüchtig geworden sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Die Anordnung der Polizeibehörde, die mehr als auffällig zu nennende Aufschrift von dem Giebel des Hauses wieder zu ent fernen, hat gesetzlichen Boden, weil sie nach Auffassung der Be hörde die Strasse verunzierte, und diese Ansicht hat in der höchsten Verwaltungsinstanz Bestätigung gefunden. Die Schuld an dieser zu weit Reklame machenden Inschrift, die der Beklagte entfernen musste, trifft allein den Beklagten als Urheber oder Veranstalter, und er kann nichts hiervon dem Kläger, seinem Vermiether, aufbürden, dem wegen der Form und Art der In schrift überdies gar kein Einspruchs- oder Widerspruchsrecht zustand. Papierfabriken und Papiergrosshandlungen mache ich auf meine bestens eingerichtete Liniiranstalt aufmerksam. Preise gerne zu Diensten. [60487 J. Heinz, Kölner Geschäftsbücherfabrik, Köln-Ehrenfeld. Reliefs in Papier- und Seidenprägung. [55687 0. Ronniger Nachf. H. BERGER. ) —« Maschinenfabrik, Leipzig. *- I) Sämmtliche Maschinen für Buchbindereien, Buch- y und Steindruckereien, Prägeanstalten, Carton nagenfabriken, Portefeuillefabriken, Luxus- und 59399] Spitzenpapierfabriken. Farbereibemaschinen. Anerkannt beste Qualität aller Gattungen Blei- und Farbstifte. Prämiirt: München. Berlin, London, Paris etc Alleinige Specialität seit 1860 Maschinen für Buchbinder, Buchdrucker, Cartonnage- u. Portefeuille-Fabrikanten. AUGUST FOMM Maschinenfabrik [56640 [59776 * * * * * * ■ ► ► I ►