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► welche das Institut aus irgend einem Grunde, mit Ausnahme von durch einen Arzt bescheinigten Krankheitsfällen, früher verlassen sollten, haben das festgesetzte Honorar für das ganze Jahr zu bezahlen, wozu sie sich nebst ihren Eltern oder Vormündern bei der Aufnahme verbindlich machen müssen. (Siehe das Formular.) § 8. Nur zu Ostern und Michaelis eines jeden Jahres, zu welcher Zeit für alle untern Klassen immer ein neuer Kursus beginnt, können in der Regel neue Schüler und Schülerinnen in das Institut eintreten, und es wird der Tag der Aufnahme sowie der vorhergehenden Prüfung jedesmal in den gelesen- sten in- und ausländischen Zeitungen und musikalischen Journalen bekannt gemacht. Fern wohnenden Ausländern soll der Eintritt jedoch auch zu anderer Zeit gestattet sein, wenn sie so viele theoretische und praktische Kenntnisse erlangt haben, daß sie imstande sind, sich dem schon vor geschrittenen Unterrichte anzuschließen. § 9. Von den aufzunehmenden Schülern und Schülerinnen wird Folgendes verlangt: a. Sie müssen so viel allgemeine Schulbildung erlangt haben, daß sie imstande sind, einen geordneten Vor trag zu fassen und demselben zu folgen. b. Sie müssen wirkliches Talent und musikalische Vor kenntnisse besitzen. c. Diejenigen, welche sich dem höhere Gesänge vorzugs weise widmen wollen, müssen eine gute und bildsame Stimme haben. d. Noch nicht selbständige Schüler haben vor ihrer Auf nahme die schriftliche Erlaubnis ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen. (Siehe das Formular am Ende dieser Blätter.) e. Auswärtige Schüler haben sich mit einem auf die Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes ausgestellten Passe oder sonstiger Legitimation zu versehen.