X8 % torate, zuerst seines erhabenen Begründers, und nach dessen Tode, Seiner Majestät des hochseligen Königs Johann, gestanden hat, sowie in Anerkennung der vor züglichen Leitung dieser Anstalt auf das Gesuch des Directoriums vom 2./3. d. M. zu genehmigen geruhet, dass das Conservatorium der Musik zu Leipzig, als auf königlicher Stiftung beruhend, auch wirklich als »König liches« bezeichnet, und dass im Dienstsiegel desselben das Königliche Wappen geführt werde. Selbstver ständlich wird jedoch hierdurch an dem Institut selbst etwas nicht geändert; wohl aber bewendet es bei den bei Gründung des Conservatoriums der Musik mit Aller höchster Genehmigung festgestellten Statuten, und zwar mit der Bestimmung, dass, wie die Wahl des Directors des Conservatoriums, so auch die Aufgabe dieser Stel lung der Königlichen Bestätigung bedarf, und dass Veränderungen in den Mitgliedern des Directoriums dem Ministerium des Königlichen Hauses zum Vortrag an Seine Majestät den König anzuzeigen und regel mässige Berichte über das Institut am jedesmaligen Jahresschluss an das Ministerium des Königlichen Hauses zu erstatten sind. Das Ministerium des König lichen Hauses ermangelt nicht, das Directorium des Conservatoriums der Musik von diesen Allerhöchsten Entschliessungen in Kenntniss zu setzen. Dresden, 3. April 1876. Ministerium des Königlichen Hauses Falkenstein. $, .g - ~G