Arbeiten und eignen Compositionen versucht-haben, haben dieselben vor der Aufnahme portofrei an das Directorium einzusenden, oder wenigstens bei der Prüfung vorzulegen. § 12. Alle aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen haben sich folgenden Disciplinar-Anordnungen zu unterwerfen, auch die Kenntniss und Erfüllung derselben bei ihrer Auf nahme durch Handschlag und durch ihre eigenhändige Namensunterschrift zu bestätigen und anzugeloben. Disciplinar-Reglement. 1) Kein Zögling des Königl. Conservatoriums darf ohne genügende Entschuldigung eineUnterrichtsstunde versäumen. 2) Jeder Zögling hat sich den Anordnungen des Direc- toriums und der Lehrer unbedingt zu unterwerfen. 3) Bei welchem Lehrer die einzelnen Schüler und Schü lerinnen Unterricht zu erhalten haben, wird lediglich vom Directorium bestimmt. Die Schüler und Schülerinnen haben demnach nicht das Recht, den Lehrer sieh zu wählen, auch haben dieselben keinen Anspruch darauf, dass ihnen in den einzelnen Unterrichtsfächern von zwei Lehrern Unterricht ertheilt werde. 4) Jeder Aufgenommene hat, abgesehen davon, welchem Instrumente er sich vorzugsweise widmen will, jedenfalls an dem Unterrichte im Generalbass, Clavierspiel und Chorgesang regelmässig Theil zu nehmen. DieTheilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist obligatorisch. Sobald Diejenigen, welche für Orchester-Instrumente (Streich- und Blasinstrumente) Unterricht erhalten, vom Direc torium, auf Grund des Seitens der betreffenden Lehrer abgegebenen Gutachtens, für befähigt erklärt werden, in den vom Institute veranstalteten grösseren und kleineren Or chester-Aufführungen mitzuwirken, sind dieselben zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkung im Orchester ist obligatorisch. 19 2»