Alle, die sich zum Eintritt als Schüler oder Schülerinnen in das Königl. Conservatorium melden, haben vor der Auf nahme eine Prüfung vor einer besonderen Prüfungscommis sion zu bestehen, aus welcher Prüfung sich ergeben wird, ob sie Talent und die zur Aufnahme erforderlichen musika lischen Vorkenntnisse besitzen, und welchen Classen sie zu- zutheilen sind. Zur Beurtheilung praktischer Leistungen haben deshalb alle Angemeldeten möglichst eingeübte Musikstücke mitzubringen, um dieselben vor der Prüfungs commission auszuführen. Diejenigen, welche sich bereits in schriftlichen musikalischen Arbeiten und eignen Composi- tionen versucht haben, haben dieselben vor der Aufnahme portofrei an das Directorium einzusenden, oder wenigstens bei der Prüfung vorzulegen. § 12. Alle aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen haben sich folgenden Disciplinar-Anordnungen zu unterwerfen, auch die Kenntniss und Erfüllung derselben bei ihrer Auf nahme durch Handschlag und durch ihre eigenhändige Namensunterschrift zu bestätigen und anzugeloben. Disciplinar-Reglement. 1) Kein Zögling des Königl. Conservatoriums darf ohne genügende Entschuldigung eineünterrichtsstunde versäumen. 2) Jeder Zögling hat sich den Anordnungen des Direc- toriums und der Lehrer unbedingt zu unterwerfen. 3) Bei welchem Lehrer die einzelnen Schüler und Schü- lerinnen Unterricht zu erhalten haben, wird lediglich vom Directorium bestimmt. Die Schüler und Schülerinnen haben demnach nicht das Recht, den Lehrer sich zu wählen, auch haben dieselben keinen Anspruch darauf, dass ihnen in den einzelnen Unterrichtsfächern von zwei Lehrern Unterricht ertheilt werde.