sowie der vorhergehenden Prüfung jedesmal in den gelesen- sten in- und ausländischen Zeitungen und musikalischen Journalen bekannt gemacht. Fern wohnenden Ausländern soll der Eintritt jedoch auch zu anderer Zeit gestattet sein, wenn sie so viele theoretische und praktische Kenntnisse erlangt haben, dass sie im Stande sind, sich dem schon vor geschrittenen Unterrichte anzuschliessen. § 10. Von den aufzunehmenden Schülern und Schülerinnen wird Folgendes verlangt: a. Sie müssen so viel allgemeine Schulbildung erlangt haben, dass sie im Stande sind, einen geordneten Vortrag zu fassen und demselben zu folgen. b. Ausländer müssen der deutschen Sprache in so weit mächtig sein als nöthig ist, die in deutscher Sprache zu haltenden Vorträge zu verstehen. Diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, haben sich deshalb durch Privatunterricht in der deutschen Sprache diese Fer tigkeit zu erwerben. c. Sie müssen wirkliches Talent und musikalische Vor kenntnisse besitzen. d. Diejenigen, welche sich dem höhern Gesänge vorzugs weise widmen wollen, müssen eine gute und bildsame Stimme haben. e. Noch nicht selbständige Schüler haben vor ihrer Auf nahme die schriftliche Erlaubniss ihrer Aeltern oder Vormünder beizubringen. (Siehe das Formular am Ende dieser Blätter.) f. Es müssen sich jeder Schüler und jede Schülerin über ihr früheres sittliches Verhalten durch glaubhafte Zeugnisse ihrer Aeltern oder frühem Lehrer auf Ver langen ausweisen können. g. Auswärtige Schüler haben sich mit einem auf die Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes ausgestellten Passe oder sonstiger Legitimation zu versehen.