3) Jeder Aufgenommene hat, abgesehen davon, -welchem Instrumente (Clavier, Violine, Violoncell, Orgel) er sich vor zugsweise widmen will, jedenfalls an dem Unterrichte im Generalbass, Clavierspiel und Gesang regelmässig Theil zu nehmen. Hiervon kann nur das Directorium in beson ders dazu geeigneten Fällen dispensiren. 4) Unterricht im Solo-Gesang erhalten nur die, welche sich zu Solosängern und -Sängerinnen ausbilden wollen und, nach dem Urtheile der Lehrer und des Instituts-Arztes, dazu befähigt sind. 5) Kein Zögling darf, so lange derselbe an dem Unter richte im Conservatorium Theil nimmt und aus letzterem noch nicht förmlich entlassen ist, an irgend einem öffentlichen Orte, wo es auch sein möge, weder im Orchester, noch als Solospieler, noch als Sänger auftreten. Hiervon kann, nach Vernehmen mit den betreffenden Lehrern, nur das Directo rium und nur in seltenen Fällen dispensiren. 6) Da der Ruf und das Gedeihen des Instituts wesentlich mit von dem sittlichen Benehmen der Zöglinge desselben abhängt, so hält das Directorium sich für verpflichtet, die Zöglinge auch ausserhalb der' Anstalt nicht aus den Au gen zu lassen. Unsittliches Verhalten und sonstige Ueber- tretungen obiger Vorschriften werden vom Directorio mit Ernst geahndet und nach Befinden im Wiederholungsfälle mit Entfernung aus dem Institut bestraft. 7) Äusser Obigem macht sich noch jeder Schüler und jede Schülerin, bei Verlust des Abgangszeugnisses, verbindlich, den dereinstigen Abgang aus dem Conservatorium, welcher jedoch nur zu Ostern und Michaelis j. J. stattfinden kann, 1/4 Jahr vorher dem Directorium schriftlich anzuzeigen (vergl. §• 8). Reglement diseiplinaire. 1) Aucun lve du Conservatoire ne doit ngliger une lecon, sans s’etre suffisamment excus. 2) Tout lve doit se soumettre, sans reserve, aux arran- gements du Directoire et des Professeurs. 3) Tout lve immatricul, abstraction faite de l’instru-