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Aufnahme die schriftliche Erlaubniss ihrer Aeltern oder Vormünder beizubringen, (Siehe das Formular am Ende dieser Blätter.) f) Es müssen sich jeder Schüler und jede Schülerin über ihr früheres sittliches Verhalten durch glaubhafte Zeug nisse ihrer Aeltern oder frühem Lehrer auf Verlangen ausweisen können. g} Auswärtige Schüler haben sich mit einem auf die Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes ausgestellten Passe oder sonstiger Legitimation zu versehen. §. 11. Alle, die sieh zum Eintritt als Schüler oder Schülerinnen in das Conservatorium melden, haben vor der Aufnahme eine Prüfung vor einer besondern Prüfungscommission zu be stehen, aus welcher Prüfung sich ergeben wird, ob sie Talent und die zur Aufnahme erforderlichen musikalischen Vor kenntnisse besitzen, und welchen Classen sie zuzutheilen sind. Zur Beurtheilung praktischer Leistungen haben desshalb alle Angemeldeten möglichst eingeübte Musikstücke (Pianoforte-, Orgel-, Violin-, Violoncell-oder Gesangstücke) mitzubringen, um dieselben vor der Prüfungscommission auszuführen. Die jenigen, welche sich bereits in schriftlichen musikalischen Arbeiten und eignen Compositionen versucht haben, haben dieselben vor der Aufnahme portofrei an das Directorium einzusenden, oder wenigstens bei der Prüfung vorzulegen. §. 12. Alle aufzunehmende Schüler und Schülerinnen haben sich folgenden Disciplinar-Anordnungen zu unterwerfen, auch die Kenntniss und Erfüllung derselben bei ihrer Aufnahme durch Handschlag und durch ihre eigenhändige Namensunterschrift zu bestätigen und anzugeloben. Disciplinar-Reglement. 1) Kein Zögling des Conservatoriums darf ohne genü gende Entschuldigung eine Unterrichtsstunde versäumen. 2) Jeder Zögling hat sich den Anordnungen des Direc- toriums und der Lehrer unbedingt zu unterwerfen.