Volltext Seite (XML)
^ 8, 12. Januar 1891. Nichtamtlicher Teil. 205 wenn es Uv» einer Person hervorgebracht wurde, die nicht Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten ist, 1 Dollar betragen soll, abführbar, wie oben, an das Schatzamt der Vereinigten Staaten zur Deckung für die Kosten der Verzeichnisse geschützter Erzeugnisse, wie nachstehend festgesetzt. Und es wird hierdurch dem Kongreßbibliothekar zur Pflicht gemacht, dem Sekretär des Schatzamtes Abschriften der Titelein gänge aller Bücher und sonstigen Erzeugnisse zu liefern, an denen das Urheberrecht gesichert wurde durch Hinterlegung zweier Exemplare solchen Buches, das von innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten gefertigtem Satz gedruckt wurde, gemäß den Verfügungen dieses Gesetzes, und durch die Hinterlegung zweier Exemplare solchen sonstigen in den Vereinigten Staaten her gestellten oder hervorgebrachten Erzeugnisses. Der Sekretär des Schatzamtes wird hierdurch angewiesen, in Zwischenräumen von nicht mehr als einer Woche Verzeichnisse dieser Titeleingänge vorzubereite» und zu drucken behufs Verteilung an die Zoll einnehmer der Vereinigten Staaten und an die Postdirektoren aller ausländische Postsendungen empfangenden Postämter, und solche wöchentlichen Verzeichnisse sollen, je bei Ausgabe, den jenigen, welche darum ersuchen, zu einem 5 Dollars nicht über steigenden Jahrespreis geliefert werden. Der Sekretär und der Generalpostdirektor werden hierdurch ermächtigt und angewiesen, diejenigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen und in Ausführung zu bringen, welche die Einfuhr in die Vereinigten Staaten aller nach diesem Gesetz geschützten Erzeugnisse während der Dauer des Urheberrechts verhindern sollen, ausgenommen unter den oben angeführten Bedingungen.« Sekt. 5. Die Sekt. 4959 sei und ist hiermit so abge ändert, daß selbige wie folgt lautet: »Der Eigentümer jedes zu schützenden Buches oder sonstigen Erzeugnisses soll ein Exemplar einer jeden folgenden Ausgabe, welche irgend welche wesentliche Aenderungen aufweist, auf dem Bureau des Kongreßbibliothekars einliefern oder bei der Post unter der Adresse des Kongreßbibliothekars zu Washington Distr. Columbia, aufgeben. Vorausgesetzt wird jedoch, daß die Abänderungen, Umarbeitungen und Zusätze zu vor diesem ver öffentlichten Büchern ausländischer Urheber, von denen neue Ausgaben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erscheinen, des Rechtsschutzes nach den Verfügungen dieses Gesetzes für fähig gehalten und erachtet werden sollen, sofern sie nicht einen Teil einer Serie bilden, welche zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Kraft treten soll, im Erscheinen begriffen ist.« Sekt. 6. Die Sekt. 4963 sei und ist hiermit so abgeändert, daß selbige wie folgt lautet: »Jede Person, die eine solche Ankündigung oder Worte ähn lichen Inhalts in oder auf einem Buch, einer Landkarte, Seekarte, einem dramatischen oder musikalischen Werk, Abbildung, Holzschnitt, Stich oder Photographie oder anderem Gegenstand anbringt oder druckt, für welchen sie kein Urheberrecht erlangt hat, soll eine Geldstrafe von 100 Dollar bezahlen, wovon eine Hälfte zu Gunsten des Klägers, die andere zu Gunsten der Vereinigten Staaten zu erheben ist.« Sekt. 7. Die Sekt 4964 sei" und ist hiermit so abgeändert, daß selbige wie folgt lautet: »Jedermann, welcher nach der den Vorschriften dieses Kapitels gemäß ausgeführten Eintragung des Titels irgend eines Buches und der Hinterlegung zweier Exemplare solchen Buches inner halb der festgesetzten Schutzfrist und ohne die vorher eingeholte schriftliche, vor zwei oder mehr Zeugen Unterzeichnete Erlaubnis des Eigentümers des Urherrechts, irgend ein Exemplar solchen Buches druckt, veröffentlicht, dramatisiert, übersetzt, einführt oder mit Kenntnis davon, daß dasselbe so gedruckt, veröffentlicht, dramatisiert, übersetzt oder^ eingeführt worden ist, es verkauft oder feilbietet, soll aller Exemplare desselben zu Gunsten des Eigentümers verlustig 'gehen und eine Entschädigung in dem Umfange verwirken und bezahle», als solchem Eigentümer auf Civilprozeßwege von irgend einem zuständigen Gerichtshof zu gesprochen wird.« Sekt. 8. Die Sekt. 4965 sei und ist hiermit so abgeändert, daß selbige wie folgt lautet: »Wenn jemand nach der den Vorschriften dieses Kapitels gemäß ausgeführten Eintragung des Titels einer Landkarte, See karte, eines dramatischen oder musikalischen Werks, eines Stichs, Holzschnitts, einer Gravüre oder Photographie, eines Chromos, oder der Beschreibung eines Gemäldes, einer Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit oder von Modellen oder Entwürfen, die zu Kunst werken vollendet und ausgeführt werde» sollen, innerhalb der festgesetzten Schutzfrist und ohne die vorher eingeholte schrift liche, vor zwei oder mehr Zeugen Unterzeichnete Erlaubnis des Eigentümers des Urheberrechts, ein Exemplar solcher Landkarte oder sonstiger vorbenannter Erzeugnisse graviert, ätzt, bearbeitet, kopiert, druckt, veröffentlicht, dramatisiert, übersetzt oder einführt, entweder im ganzen oder teilweise oder indem er den allge meinen Entwurf ändert, in der Absicht das Gesetz zu umgehen, oder in Kenntnis davon, daß dasselbe so gedruckt, veröffent licht, dramatisiert, übersetzt oder eingeführt ist, es verkauft oder feilbietet, so soll er zu Gunsten des Eigentümers sämtlicher Platten, mit welchen die Herstellung erfolgte, und jedes kopierte» oder gedruckten Bogens verlustig gehen und ferner 1 Dollar für jeden in seinem Besitz Vorgefundenen in Druck befindlichen, ge druckten, kopierten, veröffentlichten, eingeführten oder feilgebotenen Bogen; und im Falle eines Gemäldes, einer Statue oder Bild hauerarbeit, 10 Dollars für jedes in seinem Besitz Vorgefundene oder von ihm verkaufte oder feilgebotcne Exemplar verwirken, und zwar die eine Hälfte zu Gunsten des Eigentümers, die andere zu Gunsten des Staates.« Sekt. 9. Die Sekt. 4967 sei und ist hiermit so abgeändert, daß selbige wie folgt lautet: »Jede Person, welche ohne vorher eingeholte Erlaubnis des Urhebers oder Eigentümers irgend welches Manuskript druckt oder veröffentlicht, soll dem Urheber oder Eigentüiner jeden durch solche Uebertretung verursachten Schaden ersetzen « Sekt 10. Die Sekt. 4971 sei und ist hiermit aufgehoben. Sekt. I I. -Für die Wirkung dieses Gesetzes soll jeder Band eines zwei- oder mehrbändigen Buches, wenn solche Bände einzeln veröffentlicht sind und der erste nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden ist, ebenso jede Nummer einer Zeitschrift als selbständiges Werk betrachtet werden und der oben festgesetzten Form der Schutzgewährung unterliegen. Sekt. 12. Dieses Gesetz soll am 1. Juli 1891 in Kraft treten. Sekt. 13. Dieses Gesetz soll auf einen Bürger eines fremden Staates oder einer fremden Nation nur dann Anwendung finden, wenn betreffender fremde Staat oder betreffende fremde Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Genuß des Urheberrechts auf wesentlich derselben Grundlage gewährt, wie seinen eigenen Bürgern; oder^wenn betreffender fremde Staat oder betreffende fremde Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika Urheberrechts-Privilegien gewährt, welche den in diesem Gesetz vorgesehenen im wesentlichen gleich sind; oder wenn betreffender fremde Staat oder betreffende fremde Nation einem nationalen Uebereinkommen angehört, das Gegen seitigkeit in der Gewährung des Urheberrechts festsetzt und nach dessen Bestimmungen der Beitritt zu solchem sUeber einkommen in das Belieben der Vereinigten Staaten gestelltest, lieber das Vorhandensein einer dieser Bedingungen soll jdas Urteil des Staatsanwalts entscheiden in allen Fällen, in denen sich Anlaß zu solcher Entscheidung bietet.