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WUMM für WM Lokalblatt für Milsäruff Mr das Königliche Amtsgericht und den SLadtrÄ? Forstrentamt zu Tharandt. Mr die Königliche Amtshauptmannschaft Weihen» zu Wilsdruff sowie für das König- Bezugsprcis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Jnsertionspreis 15 Psg. pro fünsgespaltene Korpuszeile, Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. unä Dmgegenä. Amts U Ä Klatt Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdoif bei Wilsdruff, Roitzsch, Nothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender UnterhaltunggDoMU-WeUage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Kild" und monatlicher Beilage „Unsere Zeimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. z i r. Donnerstag, clen 24. September 19,4. 73. ?abrg Amtlicker ..Zur Durchführung der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers, ^reffend Meröot des vorzeitigen Schlachtens von Rieh, vom 11. September 1913 (R G. Bl. S. 405) wird folgendes verordnet: I Die Schlachtung von Kälbern und Rindern, die unter 8 1 der genannten Bekannt« machung fallen, haben die Tierärzte und die nichttieräztlichen Fleischbeschauer, die er forderlichenfalls eine Wägung der Kälber verlangen können, bei der Schlachtviehbeschau zu verbieten. Wird eine Zuwiderhandlung gegen den erwähnten 8 1 bei der Fleischbeschau eines nicht unter 8 3 der genannten Bekanntmachung fallenden Kalbes oder Rindes festgeflellt, so hat der Tierarzt oder der nichttierärztlicke Fleischbeschauer hiervon den Besitzer des Tieres zu benachrichtigen und Anzeige bei der unter ll bezeichneten Behörde zu erstatten. Bei Einsprüchen der Viehbesitzer gegen solche Beanstandungen der Tierärzte und der nichttierärztlichen Fleischbeschauer ist im Sinne von 8 16 des Sächsischen Fleischbeschau gesetzes vom 1. Juni 1898 (G. V BI. S. 209) in Verbindung mit 8 25 der Ausführungs verordnung vom 27. Januar 1903 (G. V. Bl. S. 75) hierzu zu verfahren. II. Behörden im Sinne von 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. September 1914 sind die Amtshauptmannschaften und in Städten mit der Revidierten Städteordnung die Stadträte. III. Auf die Anzeige von Notschlachtfällen nach 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. September 1914 bei den unter n genannten Behörden wird mit Rücksicht auf 8 1 des angezogenen Fleischbeschaugesetzes verzichtet. IV. Diese Verordnung, die am 20. September 1914 in Kraft tritt, ist allen Tierärzten und nichttierärztlichen Fleischbeschauern von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung vorzulegen. Dresden, am 18 September 1914. Ministerium des Innern. ZSekanntmachnng, betreffend Rervot des vorzeitigen Schlachtens von Sieh. Vom 11. September 1914. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 I . Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht haben, ^0" weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken, Kalbinnen dAlerchen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Inkrafttreten verboten. Ausgenommen von dem Verbot ist Weidemastvieh aus Ge« oieien, me von d.n für diese zuständigen Landeszentralbehörden bestimmt sind. drinaendm wittA dem Verbote (8 1) können die Einzelsälle bei Vorliegen eines Behörden zugelassen"wttd Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten .. kickten sst°daff keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil ru einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung an« zuzeigen. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht beruht Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen. 8 5. Die Landeszentralbehorden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. ... .86. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 4 Abs. 2, 8 5 ergangenen Vor- schriften der Landeszentralbehörde übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. § ? Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Verkündung in Kraft. m Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung. Berlin, am 11. September 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez.) Delbrück HtaickMitl. KlllkuiMng geMtner MMpechm. Für die Beurkundung von Sterbefällen von Militärpersonendes Keeres und der Marine, «eiche ihr Standquartier nach einaetretener Mobilmachung verlassen haben, gelten die Be- stimmungen der Reichsgesetze vom 20. Januar 1879 und 20. Februar 1906. Hiernach ist zur Beurkundung derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Jnlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist, ganz gleich, ob der Sterbefall innerhalb oder außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches erfolgt. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer schriftlichen, dienstlich beglaubigten Anzeige, die Hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den Kommandeur oder Vorstand der Behörde und hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den Regiments-Kommandeur oder den im gleichen Ver hältnisse stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommgndeur des betreffenden Ersatztruppenteils erfolgt. Für die Beurkundung der Sterbefälle solcher Militärprrsonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Staudtquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs Haven, sind die allge- meinen gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Bezüglich solcher Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden, sind Sterbefälle von dem Stations- kommando, zu welchem das Schiff oder Fahrzeug gehört, unter Uebersendung der darüber von dem Kommando des Schiffes oder Fahrzeuges ausgenommen Urkunden dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das Standesregister einzu- tragen. Zuständig ist derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat und, wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist. Meißen, am 21. September 1914. 1111 IV- Zie Königliche Amtshauptmauuschaft. Maul- und Alauenseuchr. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 20. September 1914) mit ungemeiner Heftigkeit auftritt, sieht sich die Königliche Amtshauptmannschaft veranlaßt, sowohl den Sperrbezirk, als auch das Beobachtungsgebiet zu erweitern. Als Sperrbezirk werden gemäß 8 161 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchen gesetz die Gemeinde Seilitz und als Aeovachtungsgeviet gemäß 8 165 a a. O. die Orte Wriesa, H»röda b. Zehren, Seebschütz, Schieritz mit Rittergut einschließlich der Ge markungen und Zehre« zum Feil (südlich der Staatsstraße Meißen-Lommatzsch und westlich der Meißen-Leipziger Staatsstraße) bestimmt. Außer der bereits erfolgten Einziehung des Fußweges Seilitz-Schieritz wird auch der Fußweg Seilitz-Prießa für die Dauer der Sperre eingezogen und sein Betreten für jedermann mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen verboten. Die Eltern find verantwortlich, das ihre minderjährigen Kinder diese und die gestern verfügte Einziehung beachten. Im übrigen wird auf die in sämtlichen Amtsblättern abgedruckte Bekanntmachung vom 20. September 1914 verwiesen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, insoweit nicht nach den Straf vorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Aus führungsordnung zum Viehseuchengesetz vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Meißen, am 21. September 1914. «?» 1264 b. V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die den Gemeindebehörden und Gutsvorstehern mit Verfügung vom 14. dieses Monats zugefertigten Formulare zur Erhebung über vorhandene Getreidevorräte, die bis 24. dieses Monats ausgefüllt hierher eingereicht werden sollten, sind nicht einzureichen. Anderweitc Anordnung erfolgt in kürzester Zeit. Meißen, am 21. September 1914. in, Nr. 710 l Die Königliche Amtshauptmannschaft. In Seilitz (Amtshauptmannschaft Meißen), in Wachau (Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt), in Kohenstein-Krnstthal, in Niedersedlitz (Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt), in Niederwürschnitz (Amtshauptmannschaft Stollberg) und auf den Schlachtviehhöfev ßhemnitz und Dresden ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, am 22. September 1914. Ministerium des Inner«. Ariegsersatzgeschäft. Mit Rücksicht auf das demnächst stattfindende Kriegsersatzgeschäft wird darauf hin gewiesen, daß alle etwa wegen häuslicher Nerhättnisse anzubringenden Anträge auf Zurückstellung Militärpflichtiger mit den nötigen Nachweisen und Bescheinigungen unter Verwendung des hierzu vorgeschriebenen (von der Amtshauptmannschaft zu beziehenden) Kormulars nach erfolgter ortsbehörtlicher Begutachtung mit tunlichster Keschleunigung anher einzureichen sind, damit noch vor dem Ersatzgeschäft von hier aus die nötigen Er- örterungen über die einschlägigen Verhältnisse angestellt werden können. Hierbei wirdnochbesondersdarauf hingewiesen,daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen derartige Zurückstellungsanträge von der Königlichen Ersatzkommission nur nach einem strengen Maßstab beurteilt werden, also nur im äußersten Notfälle werden Berücksichtigungen stattfinden können. Gesuche, welche nicht bis zum 29. dieses Monats eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Meißen, am 22. September 1914. 293 II a Der Zivik-Norsttzeude der Krsatzkommisfio«. 8 Ahr-Ladenschluß. Da am 1. Oktober d. I. erstmalig der 8 Uhr-Ladenschluß in Kraft tritt, bringen wir nachstehende Bekanntmachung in Erinnerung. Wilsdruff, am 22. September 1914. Der Stadtrat.