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So. 68. PAPIER-ZEITUNG. 1375 kaufte Waare erhalten haben würde und willens war, entgegenzunehmen. In der Faktura müssen alle Unkosten auf die betreffenden Waaren und die wirkliche Quantität derselben angegeben sein, und keine andere von der in Rede stehenden verschiedene Faktura darf irgend Jemandem behändigt werden. Wenn die Waare thatsächlich gekauft wurde, muss in der betreffenden Er klärung auch die Angabe enthalten sein, dass die Geldsorte, in welcher die Faktura ausgestellt, diejenige ist, welche von dem Käufer wirklich für die Waare bezahlt ist. 4. Mit Ausnahme von persönlichen Effekten, welche ein Reisender bei sich führt, dürfen importirte Waaren, deren zollpflichtiger Werth 100 Dollar übersteigt, nicht ohne Vorzeigung einer gehörig beglaubigten Faktura oder einer eidlichen Erklärung (Affidavit) der Gründe für die Nichtunterbreitung einer Faktura, einklarirt werden. Auf solche eidliche Erklärung hin darf indessen die Einklarirung auch nur dann erfolgen, wenn ihr eine Aufstellung in Form einer Faktura beigefügt ist, aus welcher der wirkliche Kostenpreis der betreffenden Waare oder der Marktwerth zur Zeit des Exports ersichtlich ist. Die betreffende Aufstellung muss durch Eid erhärtet werden. Die Zoll beamten sind gesetzlich berechtigt, die genannten Personen zu vernehmen. Im Falle sich Jemand weigern sollte, derartige Angaben zu machen, ist es ihm später nicht gestattet, irgendwelche Schriftstücke einzureichen, um die Entrichtung eines Zuschlagzolles, einer Strafe oder Konfiskation zu vermeiden. Der Finanzminister kann Verfügungen erlassen, denen zufolge bei Büchern und Zeitschriften, welche in fortlaufenden Nummern, Theilen oder Bänden publizirt und importirt werden und zu zollfreier Einfuhr berechtigt sind, die Abgabe einer einmaligen Erklärung für die ganze Serie statthaft ist. Wenn Waaren, deren Werth 100 Dollar übersteigt, auf eine Aufstellung in Form einer Faktura hin einklarirt werden, soll der Zollkollektor die Stellung einer Bürgschaft für die spätere Beibringung einer in gehöriger Weise be glaubigten Faktura verlangen. 5. Wenn importirte Waaren mittels Faktura einklarirt werden, muss eine der unten folgenden Deklarationen, und zwar je nach der Sachlage seitens des Eigenthümers, Importeurs, Konsignatärs oder Agenten beim Zoll kollektor des Einfuhrhafens deponirt werden. Die betreffende Deklaration muss seitens des Ausstellers vor dem Kollektor, einem öffentlichen Notar oder irgend einem anderen gesetzlich zur Abnahme von Eiden oder eidlichen Angaben ermächtigten Beamten unterzeichnet werden. Deklaration eines Konsignatärs, Importeurs oder Agenten. Ich (Name) erkläre hiermit feierlich und der Wahrheit getreu, dass ich der Konsignatär (Importeur oder Agent) der in der betreffenden Faktura oder der angefügten Zolldeklaration beschriebenen Waare bin; dass die von mir dem Kollektor von (Hafen) unterbreiteten Fakturen und Ladescheine die richtigen sind, welche ich in Begleitung aller mittels des (Name des Fahr zeuges), Kapitän (Name), von (Name des Abgangs-Hafen), importirten Güter und Waaren für Rechnung irgend einer Person, für welche ich dieselben einzuklariren autorisirt bin, erhalten habe; dass sich die betreffende Faktura oder der betreffende Ladeschein in demselben Zustande befinden, wie ich sie thatsächlich erhalten, und dass ich von dem Vorhandensein irgend einer anderen Faktura oder irgend eines anderen Ladescheines für die betreffenden Waaren und Güter weder Kenntniss habe, noch glaube, dass solche vorhanden; dass die gegenwärtig dem Zollkollektor überantwortete Zolldeklaration eine im Einklang mit Faktura und Ladeschein stehende richtige und wahrheitsge treue Beschreibung der betreffenden Waaren und Güter enthält; dass meinerseits oder meines Wissens seitens irgend einer anderen Person in der betreffenden Beschreibung nichts verheimlicht oder ausgelassen worden, wo durch die Vereinigten Staaten um einen Theil des ihnen gesetzmässig zu kommenden Zolles von den in Rede stehenden Waaren und Gütern betrogen werden könnten; dass die betreffende Faktura und die darin enthaltenen Angaben in jeder Hinsicht wahrheitsgetreu und der Person, von welcher sie angeblich herrühren, auch wirklich ausgestellt worden sind; und dass ich, wenn ich später irgend einen Irrthum in der betreffenden Faktura oder in der gegenwärtigen Aufstellung und Beschreibung der betreffenden Waaren und Güter entdecke, oder wenn ich irgend eine andere Faktura für dieselben erhalte, sofort dem Zollkollektor dieses Distriktes davon Anzeige machen will. Ferner erkläre ich feierlich und der Wahrheit getreu, dass ich (oder wir) (Name und Aufenthalt des oder der Eigenthümer) nach meinem (oder unserem) besten Wissen und Dafürhalten der (oder die) Eigenthümer der in der angefügten Zolldeklaration erwähnten Waaren und Güter bin (oder sind); dass die von mir unterbreitete Faktura den wirklichen Kostenpreis (wenn gekauft), oder den wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis (wenn anderweitig erlangt) zur Zeit des Exports nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die betreffenden Waaren und Güter importirt wurden, enthält; sowie ferner, dass in der betreffenden Fak tura, wenn thunlich, der Werth aller Kartons, Schachteln, Körbe, Kisten, Säcke, sowie sonstiger Emballage jeder Art, und ferner aller sonstigen Kosten, Unkosten und Ausgaben, wie sie aus dem Zurechtmachen und Verpacken der Waare für den Export erwachsen, eingeschlossen und spezifiziit sind, und dass in der Faktura kein anderer Diskonto, Prämie oder Zollrabatt, als die thatsächlich auf die Waare gestatteten, aufgeführt sind. (Aehnliche Erklärungen müssen, wenn die Waare gekauft ist, die Fabri kanten bezw. die Eigenthümer der Waare abgeben) 6. Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklarationen macht oder dazu behilflich ist, wird, wenn er dieses Vergehens überführt ist, zur Er legung einer Geldbusse bis 5000 Dollar oder zu Zuchthaus bis zu zwei Jahren, oder zu beiden, nach Gutdünken des betreffenden Richters, ver- urtheilt, während die betreffende importirte Waare konfiszirt wird. 7. Der Eigenthümer, Konsignatär oder Agent von importirten Waaren, welche wirklich gekauft sind, darf bei der Einklarirung den in der Faktura angegebenen Kostenpreis oder Werth derartig erhöhen, dass derselbe seiner Ansicht nach dem wirklichen Marktwerth oder Engros-Preis der betreffenden Waare zur Zeit des Exports nach den Vereinigten Staaten an den Haupt märkten des Landes, aus welchem dieselbe importirt worden, gleichkommt Eine derartige Erhöhung ist indessen bei Waaren, welche auf andere Weise als durch wirklichen Kauf erlangt wurden, nicht statthaft. Der Zollkollektor, in dessen Distrikt irgendwelche Waaren importirt und einklarirt werden, soll dafür sorgen, dass der wirkliche Marktwerth oder der Engros-Preis derselben abgeschätzt wird, und wenn der abgeschätzte Werth den bei der Einklarirung deklarirten Werth um mehr als 10 pCt. übersteigt, soll auf die betreffende Waare äusser der gesetzlich darauf ruhenden Zollgebühr noch ein weiterer Betrag gleich 2 pCt des abgeschätzten Totalwerthes für jedes Prozent, um welches der abgeschätzte Werth den in der Zolldeklaration angegebenen Werth übersteigt, erhoben werden. Diese Zusohlagszölle beziehen sich nur auf den betreffenden Artikel in jeder Faktura, dessen Werth zu niedrig an gegeben worden war. Wenn aber der abgeschätzte Werth den in der Zoll deklaration angegebenen Werth um mehr als 40 pCt. übersteigen sollte, kann eine derartige Zolldeklaration als muthmaasslich betrügerisch angesehen werden, und der Zollkollektor darf in diesem Falle die betreffende Waare konfisziren und, wie in den Fällen einer Beschlagnahme, wegen Verletzung der Zollgesetze vorgehen. Boi irgend einem aus solcher Konfiszirung hervor gehenden Prozesse soll die Thatsache einer solchen Minderbewerthung (under- valuation) als muthmaasslicher Beweis des Betruges gelten. Der Rekurrent hat den Beweis zur Widerlegung der Anschuldigung beizubringen, und über die zu niedrig bewertheten Waaren soll Konfiskation verhängt werden, wenn es dem Angeschuldigten nicht gelingt, durch ausreichende Beweise darzuthun, dass er keine betrügerische Absicht hatte. Die betreffende Konfiskation soll sich auf den gesammten Inhalt des Waaren-Kollo oder Pakets erstrecken, in welchem sich der betreffende oder die betreffenden Artikel, welche in jeder Faktura zu niedrig bewerthet (undervalued) waren, befanden. 8. Wenn einklarirte Waare behufs Verkaufes konsignirt ist, muss dem Zollkollektor des Hafens, in welchem die Einklarirung stattfindet, eine seitens des betreffenden Fabrikanten unterzeichnete Deklaration betreffs der Herstellungskosten der betreffenden Waare unterbreitet werden, in welche alle die im Abschnitt 11 dieses Gesetzes erwähnten Kosten-Elemente ein begriffen sein müssen. Diese Angaben müssen in drei Exemplaren aus gefertigt werden und mit dem Attest des Vereinigten Staaten - Konsular beamten des Konsulardistrikts versehen sein, in welchem die Waare her gestellt bezw. importirt wurde. Eines der drei Exemplare erhält die Person, welche die Deklaration machte, ein anderes der Zollkollektor des Hafens, und das dritte wird von dem betreffenden Konsularbeamten zurückbehalten und zu den Akten genommen. 9. Wenn Jemand falsche Fakturen usw. vorzeigt, oder falsche schrift liche oder mündliche Angaben macht oder dies zu thun versucht, oder wenn sich eine solche Person absichtlich irgend einer Versäumniss schuldig 'macht, durch welche die Vereinigten Staaten um die ihnen gesetzlich zukommenden Zölle oder um einen Theil derselben betrogen werden, so soll die betreffende Waare konfiszirt und der Werth derselben von der Person, welche die Ein klarirung gemacht hatte, eingefordert werden. Die betreffende Konfiskation soll sich indessen nur auf den gesammten Inhalt oder den Werth desselben des Kollo oder Pakets erstrecken, in welchem der oder die speziellen Artikel enthalten sind, auf welche sich die oben erwähnten betrügerischen Praktiken beziehen. Der betreffende Defraudant kann, wenn überführt, in jedem ein zelnen Falle zur Zahlung einer Geldbusse bis zu 5000 Dollar und zu einer Zuchthausstrafe bis zu zwei Jahren, oder, nach Dafürhalten des Gerichtes, zu beiden Strafen verurtheilt werden. 10. Die Abschätzer (Appraisers) der Vereinigten Staaten sind verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden vernünftigen Mitteln den wirklichen Marktwerth und Engrospreis der Waare zur Zeit des Exportes auf den Hauptmärkten des Landes, aus welchem dieselben importirt wurden, auszu finden und abzuschätzen, ohne Rücksicht auf die in den Fakturen, Affidavits usw. gemachten Angaben betreffs der Kosten oder Produktionskosten. Ferner sollen die oben erwähnten Beamten verpflichtet sein, die Anzahl der Yards, Pakete oder Quantitäten und den wirklichen Marktwerth oder Engrospreis eines jeden derselben zu kontrolliren. 11. Wenn der wirkliche Marktwerth eines Artikels nicht zur Zufrieden heit des absehätzenden Beamten festgestellt werden kann, soll der Appraiser alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anwenden, um die Produktionskosten der betreffenden Waare zur Zeit des Exportes nach den Vereinigten Staaten am Herstellungsorte ausfindig zu machen. In die betreffenden Produktions kosten müssen die Kosten des Rohmaterials und der Fabrikation, alle mit der Herstellung in Verbindung stehenden Ausgaben, die aus dem Zurecht machen und der Verpackung der Waare zum Versandt erwachsenden Aus gaben und ein Zuschlag von 10 pCt. auf die auf diese Weise festgestellten Gesammtkosten einbegriffen sein. In keinem solchen Falle soll die betreffende Waare bei der Original-Abschätzung oder bei der Wiederabschätzung ge ringer, als der auf diese Weise festgestellte Betrag der Gesammt-Produktions- kosten ist, abgeschätzt werden. 12. Iler Präsident soll mit Zustimmung des Bundessenates neun General- Appraisers ernennen, deren jeder ein jährliches Gehalt von 7000 Dollar erhalten soll. Nicht mehr als fünf dieser Appraisers dürfen ein und der selben politischen Partei angehören. Dieselben dürfen kein anderes Geschäft und keinen anderen Beruf haben und können seitens des Präsidenten jeder zeit abgesetzt werden. Drei dieser Appraisers sollen im Hafen von New- York täglich (mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage) als Kollegium (board) der General-Appraisers fungiren. In dem genannten Hafen soll auch ein Lokal zur Aufbewahrung und Klassifizirung von Waarenproben eingerichtet werden. 13. In, den Häfen, in welchen sich koin Appraiser befindet, soll das Zertifikat des Zollbeamten, welcher mit dem Abschätzen des zollpflichtigen Werthes importirter Waaren und der Erhebung der Zölle darauf betraut ist, als Beweis der vorgenommenen Abschätzung gelten. Sollte indessen der -Zollkollektor die Abschätzung irgend einer importirten Waare für zu niedrig