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828 PAPIER-ZEITUNG N.34 Rechtsentscheidungen. Die Verjährung gegen einen ausgeschiedenen Genossenschafter kann auch durch Rechts handlungen gegen die Liquidatoren der in zwischen aufgelösten Genossenschaft oder die Konkursmasse der letzteren unterbrochen wer den. U. dess. G. v. 29. Juni 80, Entsch. Bd. 2 S. 10. Rücktrittserklärung vom Kaufverträge wegen Verzuges des anderen Contrahenten. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug ist, oder wenn sich der Verkäufer mit der Lieferung der Waare in Verzug befindet, so stehen dem vertragspünktlichen Contrahenten nach Art 354 355 H.G.-B. die dort erwähnten drei Alternativen zu. Heute namentlich auch die Erklärung des Rücktritts, als wenn der Vertrag nicht geschlossen wäre. Bis zu solcher Rücktrittserklärung kann der säumige Contra- hent nachträglich erfüllen. (Keyssner Commen- tar zum H.-G.-B. Art. 355, N. 12 Gareis Han delsrecht S. 306.) Hier ist es fraglich, wenn die Rücktrittserklärung wirksam wird, ob mit der Absendung oder mit dem Eingang. Nach dem U. des R.-G’s. v. 9. April 1881 ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Säu migen der entscheidende Zeitpunkt, dergestalt also, dass die Rücktrittserklärung wirkungslos ist, wenn etwa in der Zwischenzeit von der Absendung der Nachricht bis zum Eintreffen derselben nachträglich der Vertrag erfüllt, z. B. die Waare abgesendet ist. Berechnung des dem Käufer zu leistenden Schadenersatzes, sofern der Verkäufer mit der Lieferung der Waare in Verzug kommt. Das Handelsgesetzbuch hat in dem Art. 355 ff. die Rechte geregelt, welche der Käufer bezw. Ver käufer gegen den säumigen Gegencontrahenten hat, und zwar gänzlicher Rücktritt vom Ver trage, effective Erfüllung, Schadenersatz. Be kanntlich war es in früherer Zeit nach den strengen Beweisforderungen der Gerichts-Ord nung, welche in der Gerichts-Praxis noch ver mengt worden waren, sehr schwierig, eine Schadenersatzforderung ihrer Höhe nach zu begründen. Eine wesentliche Erleichterung bietet § 260 C.-P.-O., dass das Gericht unter Würdigung aller Umstände über den Schaden betrag oder ein zu ersetzendes Interesse nach seiner Ueberzeugung zu entscheiden habe. Nimmt man zu dieser Gesetzesstelle den Art. 283 H. G.-B’s.: „Wer Schadenersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Scha dens und des entgangenen Gewinnes ver- verlangen.“ so sollte man meinen, dass jeder Gerichtshof in der Lage sein muss, den theoretisch erkann ten Schaden auch praktisch zu bemessen. Für Waaren, welche einen Börsen- und Marktpreis haben, istdurch Art. 357 des H.-G.-B. der zu gewährende Schadenersatz dem säumi gen Verkäufer gegenüber dahin geregelt, dass er den Unterschied zwischen Vertragspreis und Markt- oder Börsenpreis am Lieferungstage zahlen muss. Est ist längst in der Judicatur anerkannt, (Vgl. die bei Keyssner Commentar zum H.-G.-B. zu Art. 355 No. 6 allegirten Ent scheidungen) dass diese Schadenberechnung nicht auf Fixgeschäfte, von denen Art. 357 handelt, beschränkt ist und ebensowenig auf die markt- oder börsengängigen Waaren. Das Reichsgericht hat sich in einer Reihe von Urtheilen mit der Schadenbestimmung beim Verzüge des Verkaufes beschäftigt (namentl. Entsch. I. 241 Blum und Braun Annalen II. 63ff.) Das Ergebniss kann dahin zusammen gefasst werden: Der Käufer einer Waare, wel chem dieselbe rechtzeitig nicht geliefert worden, kann, sofern überhaupt ersichtlich, dass er die Waare zum Weiterverkäufe bezogen hatte, sei nen Schadenersatz gegen den säumigen Ver käufer darauf stützen, dass für dergleichen Waaren im gewöhnlichen Geschäftsgänge Ver kaufsgelegenheit gewesen sein würde, hin Be weis bestimmter einzelner Verkaufsgelegenheiten ist nicht erforderlich, ebensowenig wie die Vorlegung eines concreten Preises; vielmehr kann aus den Verkaufspreisen früherer Zeit auf den weiterhin zu erzielenden Preis gefol gert werden. Man sieht, dass dem richterlichen Ermessen hierbei ausreichend Spielraum ge lassen ist. Hoffentlich werden künftighin Ver tragsverletzungen nicht mehr ohne Ersatz blei ben, weil es der beschädigten Partei nicht ge lingen konnte, den specialisirten Ansprüchen des Richters an der Begründung eines Schaden ersatzanspruches zu genügen. 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