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9592 vvrs-nb!att f. v Dlschn. «uchh-nd-v Nichtamtlicher Teil. 194, 21, August 1912 Verlagsrecht besteht, eben durch dieses beschränkt; man kann von einer Belastung des Urheberrechtes durch das Ver lagsrecht sprechen .... Der Inhalt des Urheberrechtes ver vollkommnet sich von selbst wieder, wenn das Verlagsrecht sein Ende gefunden hat.« Es ist wie ein Ball, der eingedrückt wird. Das Verlags recht ist dabei der Hohlraum, das Segment, das durch den Druck entsteht. Ein Verfasser, der ein solches Recht nicht abgetreten hat, hat den Ball seines Urheberrechtes noch uneingedrückt. Kann nicht auch ein Verleger diesen vollen Ball haben? Hierüber ist noch selten gesprochen worden. Prozesse über diese Dinge kommen so gut wie nicht vor. Denn ein mal ist die Möglichkeit, daß der Verleger selbst ein Urheber recht an seinen Verlagswerken hat, meist nur bei Sammel werken oder Zeitschriftenunternehmungen gegeben (oder wenn er ein Einzelwerk ganz genau nach seinem Plane und seinen Anweisungen hat bearbeiten lassen — etwa ein Reisebuch), zwei tens aber begibt sich auf so schwierigem Rcchtsgebiete keiner gern aufs Glatteis, indem er auf diesem vom Gesetz vernach lässigten Felde das Risiko eines Rechtsstreits auf sich nimmt. Es handelt sich also um Fälle, in denen der Verleger das Werk, das er verlegt, insofern selbst geschaffen hat, als er a) die Anregung dazu gab und b) bei der Ausführung in bedeutendem Matze aktiv tätigist. Es sind dies die Fälle, in denen er sich selbst ein Urheberrecht zusprechen wird, in denen aber daneben immer noch einer oder mehrere andere sind, die vermutlich den glei chen Anspruch für sich erheben (»Herausgeber«, »Redakteure«, beauftragte Verfasser). Den Verlagskreisen brauche ich nicht zu sagen, in wie hohem Matze neuerdings der schöpferische Anteil des Verlegers an seinen Unternehmungen wächst, daß der Verleger nicht etwa bloß wartet und aus den ihm zugehenden Verlagsangeboten das Passende auswählt, sondern datz er selbst sowohl Einzel personen zur Abfassung bestimmter Werke anregt, als auch Werke nach eigenem Plan organisiert und die Verfasser zu Dienern seiner Ideen macht. Dieses letztere ist der Gegenstand unserer heutigen Er örterung. Das Gesetz aber hat diese Seite des verlegerischen Verkehrs so gut wie nicht gekannt. Im Gesetz über das Ur heberrecht steht gar nichts davon, im Verlagsgesetz finden wir ganz am Ende (im K 47) eine Ahnung des Sachverhalts, dem rasch noch vor Toresschluss eine Bestimmung gewidmet wurde. II. Da diese ziemlich nebensächliche Stelle im ganzen Kom'- plex des Urheber- und Verlagsrechts die einzige ist, die den Anreger dem Ausführer literarischer Werke gegenüberstellt, während im übrigen fast wie selbstverständlich immer nur der Verfasser und oft auch ein ziemlich gedankenarmer Umschreiber und Referent den vollen Urheberschutz genießt, so erscheint es von vornherein immerhin fraglich, ob von einem Urheberrecht des Anregers, wenn eben ein anderer (ein Beauftragter) die Form des Werkes herstellt, überhaupt die Rede fein kann. Denn als ein Grundzug des Urheberrechts wurde bisher im mer unbestrittenermatzen betrachtet, datz nicht die Idee als solche, sondern nur die Formgebung ein Urheberrecht bedingt. Sollte sich, was wir noch sehen werden, in der Tat ein Urheberrecht für den mittätigen Anreger ergeben (im Gegensatz zu dem Alleinrecht des Verfassers, Bearbeiters, Herstellers), so würde dies der Lehre von dem Urheberrecht an der Form gebung immerhin einen starken Stotz versetzen. Zugleich würde es aber geeignet sein, manche Ungerechtigkeit, die dem heutigen Urheberrecht noch anhaftet, zu beheben. Denn es ist weder schön noch gut, daß jeder Umformer literarischer Güter Urheberschutz genießt, während die Idee als solche, so lange sie nicht in die greifbare Form eines Verkehrsgutes ge gossen ist, vogelfrei ist. Heute ist das aber noch eingestandenermaßen durchaus so, und es fragt sich eben, ob vielleicht von jenem Z 47 des Verlagsgesetzes aus eine Umgestaltung mög lich ist, die durch die Funktionen des Verlegers geht. Lenken wir an den Fall, datz ein Verleger ein größeres Sammelwerk (beispielsweise Konversationslexikon, aber auch andere) unternimmt und dazu, ehe die einzelnenMitarbeiterfür die Artikel gewonnen werden, die Redakteure verpflichtet. Für bestimmte Gebiete wird ein Redakteur oder »Herausgeber« be stellt, der seinerseits den Stofs verteilt, die einzelnen Artikel feslsetzt und für jeden den ihm geeignet erscheinenden Verfasser auswählt, mit dem dann der Verleger einen Verlagsvertrag über den betreffenden Beitrag abschlietzt. Daß der Verfasser an seinem einzelnen Beitrag ein Urheberrecht hat, ist ja außer Frage. Wie aber steht es mit dem Urheberrecht am ganzen Unternehmen, an dem Werke als Ganzem? Ist der engagierte Redakteur auf seinem Gebiete souveräner Herr geworden, so datz er es aus dem Ganzen herauslösen und als selbständiges in seinem geistigen Eigentum stehendes Werk herausgeben könnte? Denken wir nur an den so leicht möglichen Fall, datz einer der Herausgeber oder Redakteure sich nicht bewährt hat und deshalb zu einer neuen Auflage nicht herangezogen wer den soll — wodurch er dann naturgemäß leicht in Versuchung gerät, alles zu tun, was den Verleger schädigen kann. Er wird ein Milurheberrecht am Werke behaupten oder ein selb ständiges Urheberrecht an seinem Teilgebiete, und wird sich demgemäß nur gegen Entschädigung zum Austritt herbeilassen wollen, Vetorechte probieren, d. h. das Erscheinen des Werkes ohne ihn kraft seines Miturheberrechtes zu verhindern suchen. Das sind ebenso schwierige wie wichtige Fragen, die der Unter suchung wert sind. Man kann sie teilen in die zwei Fragen: I. Wann hat der Herausgeber, Redakteur, beauftragte Ver fasser ein Urheberrecht nicht? und 2. Kann der Verleger dann ein eigenes Urheberecht an dem Werke haben? III. Frage 1: Wann hat der Herausgeber, Redak teur, beauftragte Verfasser ein Urheberrecht nicht? Im K 47 des Verlagsgesetzes heiht es: »Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfälti gung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder aus Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines andern oder für ein Sammelwerk beschränkt.« Hiernach mindert sich also für »bestellte Arbeit« nach genauem Plan, für Neben- und Hilfsarbeiten an dem Werk eines anderen das Verfasserrecht erheblich. Der Z 47 ver weist diese, indem er die für das verlagsrechtliche Verhältnis wichtigste Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Ver legers verneint, aus dem Verlagsrecht in das Werkvertragsrecht, und damit soll nach herrschender Meinung gesagt sein, datz der Verfasser an solchen Arbeiten dann eben auch kein Ur heberrecht hat. Denn soweit hängt das Urheberrecht mit dem Verlagsrecht zusammen, datz ein verlagsrechtliches Verhält nis in der Regel nicht ohne irgendein korrespondierendes urheberrechtliches bestehen kann. Jedenfalls schafft der Z 47 VG. nicht, wie man namentlich für die Bei träge an enzyklopädischen Unternehmungen gemeint hat, Sonderrecht für bestimmte formelle Kategorien von Ar beiten, sondern er stellt ein für alle Kategorien (Werke und Beiträge) gültiges Prinzip auf, wonach niedere be stellte Arbeit, die nicht die für die Formgebung des Werkes entscheidende Tätigkeit umschließt, den Sätzen des