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Sächsische MMung. Amtsblatt für das Köuigl. Gerichtsamt und den Stadtrath zn Schandau, sowie für den Stadtgemeinderath zn Hohnstein. Die „TächsischeElb-Zeitnug" erscheint Mittwoch und Sonnabend und ist durch die Expedition dieses Blattes für IN Ngr., durch die Post für 12 Ngr. vierteljährlich zu beziehen. Inserate für das MittwochSblatt werden bis Dienstag früh 8 Uhr. für das Sonn abendsblatt bis Freitag früh 8 Uhr angenommen: später eingehende Inserate können erst in der folgenden Nummer Ausnahme finden. — Inserate für die Elbzeitung nehmen an Hr. Hesse m Hohnstein, sowie die Annonccn-Bureauö von H. Engler, E. Fort, Sachse sc Co. und Haascnstein sc Vogler in Leipzig, und das Annonccn-Bureau von W. Saalbach in Dresden. 18. Sonnabend, den 6. Marz 1888, Tagesgeschichte. Sachsen. Dresden. Bei den soeben vorgenommencn Ersatzwahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes im 6., 8. und 23. Wahlkreise an Stelle der Abgeordneten Adv. I)r. Schaffrath, Adv. Schreck und Fabrikant Mammen, welche ihre Mandate niedergelegt haben, sind im erstgenannten Wahl kreise (Tharand) 4799 giltigc Stimmen abgegeben worden, von welchen Hofrath Ackermann in Dresden 1644, Advocat Siegel daselbst 1579 und Rittergutsbesitzer Otto auf Naundorf 1141 erhielten, so daß, da keine absolute Majorität erzielt worden, eine engere Wahl nothwcndig ist; im 8. Wahlkreise (Pirna) wurde Adv. Eysoldt in Pirna, im 23. Wahlkreise (Plauen) der Gutsbesitzer Fahnauer in Döblitz gewählt. Für Vergrößerung des Bades Schweizermühle im Bi lagrund bildet sich ein Actienvercin mit einem Anlagekapital von 100,000 Thlrn. Am 27. vor. M. Nachmittags ging eine mit Kohlen be ladene böhmische Zille unweit Strand in Folge cineö Zusam- mcnstoßcS mit einem »halaufwärtö kommenden Schleppdampfer in den Grund. Die Mannschaft rettete sich noch rechtzeitig inö Boot. Die Negierung hat dem Comiiä für die Bahn Chemnitz- Aue-Falkenau äufgegeden, sich über die Bedingungen, welche der Bundeskanzler hinsichtlich der strategischen Sicherung des GrcnzübergangeS gestellt hat, bis zum 15. d. M. zu erklären. Bei unveränderter Annahme dieser Bedingungen wird die Con- cessivnirung der Bahn ohne Zweifel sofort erfolgen. Leipzig. Der akademische Senat macht bekannt, daß von jetzt an auch an der Universität Leipzig alle für daö Studium der Landwirthschaft im weitesten Sinne erforderlichen Einrich tungen getroffen Md, insbesondere Prof. vr. Birnbaum setzt in den Stand gesetzt ist, seine ganze Lehrkraft der Universität zuzuwendcn, und Prof. Dr. Blomcier, bisher in ProSkau, nicht bloS zum Professor der Lanvwirlhschaft, sondern auch zur Di- reciion der (auf dem Kuhihurm) ncuerrichteien Versuchs- und Demonstrationö-Anstalt berufen worden. Die theoretischen wie praktischen Vorlesungen und Demonstrationen an derselben wer- den mit dem bevorstehenden Sommersemester beginnen. Die jenigen, welche sich dem Studium der Landwirthschaft widmen wollen, werden bei der Universität immatriculirt. Wünschens« werth dazu ist daS Ncifezcugnih eines Gymnasiums oder Real schule. „Indessen sollen auch solche, die ein derartiges Neife- zcugniß bcizubringen nicht vermögen,, dann immatriculirt wer den, wenn sie durch ein andcrwcitcü Zcugniß glaubhaft Nach weisen, daß sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen, um mit Nutzen akademische Vorlesungen besuchen zu können." (S. Z.) Die in Berlin zu Versicherungen gegen Tranöpongefahren zu Wasser und zu Lande unter der Firma: „Fortuna, Allge meine VersicherungS-Acticn-Gcscllschaft" bestehende Aciiengesell- schaft ist zum Geschäftsbetriebe in Sachsen zugclafsen und Hal Leipzig zum Sitz ihres Geschäfts in Sachsen gewählt. Vor einigen Tagen ist die in weitern Kreisen als Pflegerin Theodor Körners nach der Schlacht bei Kitzen bekannte Frau Johanna Häuser zu Großzschocher im hohen Alter von 85 Jahren gestorben. Preußen. Berlin. Der dem Bundcörathc vorgelegtc Entwurf eines definitiven Wahlgesetzes für den Neichütag des Norddeutschen Bundes lautet nach der „Wcser-Ztg." wie folgt: 8 1. Wähler für den Reichstag ist jeder unbescholtene Nord deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgclegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. 8 2. Für Personen dcü Soldatenstandes, deü HeercS und der Flotte ruht die Be rechtigung zum Wählen, so lange alö dieselben sich im aciiven Dienste befinden. 8 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatcl stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Con- curü oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, für die Dauer dieses ConcurS- oder FallitverfahrenS; 3) Personen, welche eine Armcnunterstühung auS öffentlichen oder Gemeinde- Mitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergcgangencn Jahre bezogen haben. 8 4- Als bescholten, also von' der Be rechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angcschlossen wer den: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkcnniniß der Voll- gcnuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht auö. 8 5. Wählbar zum Ab geordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher bas 25. Lebensjahr zurückgclegt hat, sofern nicht die Bestimm ungen der 88 3 und 4 auf ihn Anwendung finden. 8 6. In jedem Bundesstaate ist auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ein Ab geordneter zu wählen. Ein Ucbcrschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gcsammtdcvölkerung deö Bundesstaates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundesstaate, des sen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, wird ein Abgc- ordncicr gewählt. Jeder Abgeordnete ist in einem bcsondern Wahlkreise zu wählen. 8 7- Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgcbens in kleinere Bezirke eingetheilt. Die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke müssen örtlich abgegrenzt sein. 8 8. Wer ein Wahlrecht in einem Wahlbezirke auoüben will, muß in demselben, oder im Fall eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke gcthcilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an eine»: Orte wählen. 8 9. In jeder Gemeinde ist zum Zwecke der Wahlen eine Liste anznlegen, in welche die zum Wahlen Berechtigten einge tragen werden. Diese Liste wird zum ersten Male im Juli 1870 ausgestellt und später alljährlich iin Juli berichtigt, Sie wird vom 1. bis 15. August zu Jedermanns Einsicht auögelcgt, und cy wird dicü öffentlich bekannt gemacht. Einsprachen gegen die Listen sind bis zum 15. August bei der Behörde anzubrin. gen, welche die Bekanntmachung erlassen hat. Findet eine Er- Neuerung des Reichstags statt, bevor die Wahllisten zum ersten Male ausgestellt sind, so siud für diesen Fall besondere Listen quszulcgen. Diese müssen vierzehn Tage vor he,n zur ordent,