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Amtlicher Teil. ArirsnhrttngsverordnnnK zur Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1S17 vom 12. Juli t917 (R. G- Bl. L. 599). I. Heereslieferung. 8 1- Lieferungsverbände im Sinne von tz 4 der Bundesraisverordnung sind die Amts hauptmannschaften und bezirksfreien Städte. Sie haben die ihnen aufgegebenen.Liefe rungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen und diese haben das Heu bei de» einzelne« Besitzern in bestimmte« Mengen durch eine schriftliche, jedem einzelnen zuzustellende Verfügung ficherzustellen. Jede Verfügung über diese sichergestellten Mengen, insbesondere ihre Verfütterung, ist verboien. 8 2. Die Besitzer sind verpflichtet, die sichergestellten Mengen ordnungsgemäß zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Heu nach Abruf des Lieferungsverbandes zu liefern. 8 3. Die Lieferungsverbände haben das Heu unmittelbar an die von der Heeresverwal tung bestimmten Stellen abzuliefern. 8 4- Ls ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Rann das Heu nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen auf der Abgangsstation nicht verwogen werden oder findet kein Lisenbahnversand statt, so gilt das auf der Proviantamtswage festgestellte Gewicht. 8 5. Die Lieferungsverbände und die Gemeinden können sich zur Erfüllung chrer Liefe rungspflichten des Handels bedienen. Die Vergütung, welche nach tz 4 Abs. t Nr. 4 der Bundesratsverordnung dem Lieferungsverbande oder der Gemeinde zu gewähren ist, umfaßt auch die Vergütung für Rosten, die durch Heranziehung des Handels dem Verbände oder der Gemeinde entstehen. 8 6- Ls ist gesunde, unverdorbene, handelsfähige Mare der Ernte 1,9)7 ohne fremde Zusätze zu liefern. Die Lieferung hat grundsätzlich in ungebundenem und ungepreßtem Heu zu erfolgen: nur bei Mangel an solchem Heu oder auf Anfordern der Heeresver waltung darf auck Rleeheu und gepreßtes Heu geliefert werden. Für gebündeltes Heu wird der für gepreßtes Heu vorgesehene Zuschlag nicht gewährt. Die Gefahr der Beförderung trägt von der Verladestelle ab die Heeresverwaltung. Die Zahlung wird sofort nach Empfang durch das Proviantamt Heleistet, für welches das Heu bestimmt ist. 8 7. Ueber alle Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung, insbesondere über die Auslegung der vorstehenden tztz 4—b ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Am Sitze jeder Areishauptmannschaft wird ein Schiedsgericht eingesetzt, das für die im Bezirk der Areishauptmannschaft gelegenen Proviantämter zuständig ist. Das Schieds gericht setzt sich zusammen aus einem Vbmann und zwei Sachverständigen. Den Gb- mann ernennt die Areishauptmannschaft aus der Reihe der Beamten der inneren Ver waltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen. Von den Sachver ständigen wird der eine von dem im Streit befangenen Proviantamt und der andere vom Landeskulturrat ernannt. Die Namen der ernannten Sachverständigen find der Rreis- hauptmannschaft anzuzeigen. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhalten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni )878 (R. G. Bl. s. 173) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 20. Mai 1898 (R. G. BI. S. 689) und des Abänderungsgesetzes vom fO. Juni 19s6 (R. G. Bl. S. 214). Die Rosten trägt der unterliegende Teil. 8 8- Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist dir örtlich zuständige Areishauptmannschaft berechtigt, die Lieferung zwangsweiseherbeizuführen. Die Rreishauptmannschaft kann andererseits'bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung anordnen, daß von der in tz 4 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vorge sehenen Preisherabsetzung abzuseheu ist. II. Versorgung der sächsischen Tierhalter. 8 9- Soweit das Heu nicht für Heereslieferungen sichergestellt worden ist, unterliegt der freie Handel mit Heu keinerlei Beschränkungen, als denjenigen, welche im nachstehenden angegeben sind. Insbesondere dürfen die Rommunalverbände die freie Ausfuhr von Heu aus ihrem Bezirke unter keinen Umständen verhindern. 8 io. Die Ausfuhr von Heu aus dem Rönigreich Sachsen wird hiermit untersagt. 8 u- ' Tierhalter, welche auf den Zukauf von Heu angewiesen sind, erhalten von ihrem Ryntmunaiverbande eine Landessperrkarte für Heu, welche im ganzen Lande gültig ist. Gegen Abgabe dieser Landessperrkarte sind sie berechtigt, von jedem Heuerzeuger das k>eu aufzukaufen, auf welches die Sperrkarte lautet. Der Verkäufer hat die Abschnitte der Sperrkarte je nach der gelieferten Heumenge abzutrennen und als Ausweis für sich aufzubewahren. Die Abgabe von Heu ohne Marken ist verboten. 8 12. Wenn ein Tierhalter teilweise durch selbsterzeugtes Heu für seinen Bedarf eingedeckt ist, so ist ihm bei Ausstellung der Landessperrkarte dieses Heu anzurechnen und ent sprechend weniger an Sperrkarten zuzuweisen. Nötigenfalls ist eine entsprechende Anzahl der Abschnitte von der Landessperrkarte abzuschneiden. 8 13- Die Bestimmungen in HZ 9 bis fs gelten nicht für den Rleinverkauf von Heu in Mengen von täglich nicht mehr als fünf Zentnern, sofern es unmittelbar an den Ver braucher abgesetzt und zur Beförderung bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. Für den Rleinverkauf werden ab Gehöft oder Wiese des Verkäufers folgende Höchst preise festgesetzt: u) für He» von Rleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art »nd Güte 160.— Mark je w., b) für Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Rleearten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 140.- Mark je to. Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7.— Mark für die Tonne. Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. Im übrigen gelten die Bestimmungen in H 5 Abs. 2 und 3 der Bundesraisverordnung. Wird das Heu vom Verkäufer frei Betriebsstätte des Erwerbers geliefert, so gelten die in H 5 der Bundesratsverordnun« festgesetzten Höchstpreise. 8 14- Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wer insbesondere Heu erwirbt, ohne im Besitz einer Sperrkarte zu sein, oder Heu ohne Marken abgibt, wird mit Ge fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft. Dresden, am 14- August 191?- 1316 II 8 II. 2371 Ministerin« des Inner«. In der Verordnung detr. «eae Höchstpreise sür Frühgerniise vom 14. August 1917 — 950 860 — muß Punkt 1 e) lauten: Rohlrabi 30 Pfg. je Pfund. Punkt 2 letzter Satz muß lauten: Das Verbot des Verkaufs von Rai ölten und Möhren mit Rraut bleibt jedoch in Rraft. Dresden, am 15. August 1912- 950 u 006. Ministerium des Innern. Die Bundesraisverordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Pro dukte in der Fassung vom 23. Juli 1917 (R. G. Bl. S. 646) sowie die auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Verordnungen des Kriegsernährungsamts vom 7. Au gust 1917 über u) die Lieferung von Oel aus Anlaß der Zusammenlegung von Oelmühlen und über die gewerbsmäßige Herstellung von Oel, b) die Preise von Oelfrüchten (R. G. Bl. S. 697 und 699) werden nachstehend unter ^.—0 öffentlich bekanntgemacht und es wird zu ihrer Aus führung folgendes bestimmt: 1. Die in tz 2 Absatz 1, 2 der Verordnung vom 23. Juli 1917 vorgeschriebenen Anzeigen find an den Kommunalverbaud zu erstatten. Die Einreichung der An zeigen hat erstmalig bis zum 5. Oktober 1917 zu erfolgen. Der Kommunalverband hat aus Ansuchen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette diesem schon vorher durch Anfertigung von Auszügen der anläßlich der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 ausgestellten Ortslisten, soweit sie den Oelfruchtbau betreffen, die nötigen Unterlagen für die Erfassung der Oelsrüchte zu geben. 2. Die Abgabe der abzuliesernden Oelsrüchte hat an einen der nachstehend genannten, für das Königreich Sachsen bestellten Kommissionäre des Kriegsausschuffes zu erfolgen: Paul Schulze Nachf., Bautzen, Katz L Naumann, Getreideankaufsgesellschaft m. b. H., Görlitz, Georg Welz, Dresden, Gebrüder Pfundt, Stauchitz, E. Liebing, Geithain, Carl Seifert, Belgershain, C. A. Rost jun., Grimma, Christ. Reinhardts Erbin, Hof i. B. 3. Bei jeder Kreishauptmannschaft ist ein Schlichtungsausschuß gemäß § 5 Absatz I der Verordnung vom 23. Juli 1917 zu errichten. Die Kreishauptmannschast hat die Mitglieder des Schlichtungsausschusses zu ernennen. 4. Zuständige Behörde im Winne des tz 5 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Juli 1917 ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amts- hauptmannschast. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des tz 5 Absatz 3 ist die Kreishauptmannschast. - Dresden, am 13. August 1917. ' 1386b II 8 V. Ministerium des I««ern. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Oelsrüchte «nd daraus gewonnene Produkte. Vom 23. Juli 1917. Auf Grund des Artikels ll der Verordnung vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 643) zur Abänderung der Verordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird die neue Fassung der Verordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Produkte bekanntgegeben. Berlin, am 23. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Helfferich. Verordnung über Oelsrüchte und daraus gewonnene Produkte. Vom 23. Juli 1917. 8 1. Die aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelsrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern. Dies gilt nicht: 1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieserungspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut))