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Papierzeitung
- Bandzählung
- 11.1886,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188602701
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- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18860270
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- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18860270
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 11.1886,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 8. Juli 929
- Ausgabe No. 28, 15. Juli 965
- Ausgabe No. 29, 22. Juli 997
- Ausgabe No. 30, 29. Juli 1029
- Ausgabe No. 31, 5. August 1065
- Ausgabe No. 32, 12. August 1097
- Ausgabe No. 33, 19. August 1129
- Ausgabe No. 34, 26. August 1161
- Ausgabe No. 35, 2. September 1193
- Ausgabe No. 36, 9. September 1225
- Ausgabe No. 37, 16. September 1257
- Ausgabe No. 38, 23. September 1289
- Ausgabe No. 39, 30. September 1321
- Ausgabe No. 40, 7. Oktober 1353
- Ausgabe No. 41, 14. Oktober 1385
- Ausgabe No. 42, 21. Oktober 1417
- Ausgabe No. 43, 28. Oktober 1453
- Ausgabe No. 44, 4. November 1485
- Ausgabe No. 45, 11. November 1517
- Ausgabe No. 46, 18. November 1553
- Ausgabe No. 47, 25. November 1585
- Ausgabe No. 48, 2. Dezember 1621
- Ausgabe No. 49, 9. Dezember 1653
- Ausgabe No. 50, 16. Dezember 1689
- Ausgabe No. 51, 23. Dezember 1721
- Ausgabe No. 52, 30. Dezember 1753
-
Band
Band 11.1886,27-52
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- Papierzeitung
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No. 49. PAPIER-ZEITUNG. 1655 der Güte eines Papiers gelten zu lassen. Wir sind nämlich der Ansicht, dass ein Papier, dessen Reisslänge etwas — vielleicht bis zu 10 % — hinter der Vorschrift zurückbleibt, dessen Bruchdehnung aber die Vorschrift ent- sprechend übersteigt, ebenso gut und dauerhaft ist, wie ein solches, welches genau nach Vorschrift geliefert ist, dass es also in diejenige Festigkeits klasse gehören sollte, welche Reisslänge und Bruchdehnung multiplizirt, oder genauer, welche das Resultat der Berechnung des Arbeitsmoduls nach der Hartigschen Formel ergiebt. 3. Zerknitterungsprozess. Die Skala für den Widerstand gegen Zerknittern ersuchen wir ergebenst fortfallen zu lassen. Motive: Es wird wiederholt betont, dass der Zerknitterungsprozess, weil er subjektiv und abhängig von der Hand des Untersuchenden, absolut weder beweiskräftig noch autoritativ ist. 4. Die Stoffklassen. Die Stoffklasse I bitten wir in zwei Unter- abtheilungen la und Ib zu zerlegen und denselben folgende Bezeichnungen zu geben: Stoffklasse I: Papier nur aus Hadern. a) mit nicht mehr als 3 °o 2 . , b)„ , , „ 8°,) Asche Motive: Wenn auch reines Hadernpapier oft nur 2% und weniger Asche enthält, so erreicht erfahrungsgemäss der Aschengehalt desselben doch auch oft 21/, % und 3 °/0, da es z. B. zum Zweck stärkerer Leimung manchmal nöthig wird, mehr schwefelsaure Thonerde zuzusetzen, wodurch ein grösserer Niederschlag schwefelsaurer Salze und ein hierdurch verursachter grösserer Aschengehalt bewirkt wird. Auch wird an anderer Stelle, in dem Abschnitt: „Zweck der einzelnen Proben“, seitens der Königlichen Kommission selbst eingeräumt, dass der Gehalt an Asche bei reinem Lumpenpapier etwa 21/2 °/o beträgt. Wir bitten daher, den zulässigen Aschengehalt der Stoff klasse I a von 2 auf 3 % zu erhöhen, zumal die Festigkeit und Dauer haftigkeit dadurch in keiner Weise vermindert werden dürfte. Wenn wir oben gebeten haben, die Stoffklasse I in 2 Unterabtheilungen I a und I b zu zerlegen und bei letzterer einen Aschengehalt von 8 % zu gestatten, so leitet uns dabei die Erwägung, dass es für manche Verbrauchszwecke, z. B. für alle zum Druck bestimmten Papiere, vortheilhafter ist, Papiere mit einem kleinen Zusatz mineralischer Substanzen zu verwenden, weil sie dadurch ansehnlicher, schreib- und druckfähiger werden. Wenn wir auch zugeben wollen, dass ein Papier von 8 % Aschen gehalt nicht ganz so fest ist, d. h. nicht ganz so viel Reisslänge besitzen mag, wie ein Papier aus gleichem Stoff mit nur 3 °/ 0 Aschengehalt, so wird die Dauerhaftigkeit durch den etwas grösseren Aschengehalt unseres Erachtens,, wenn überhaupt, doch nur sehr wenig vermindert; auch em pfehlen wir die Verwendung der Stoffklasse Ib nur zu solchen Papieren, welche nicht den allerhöchsten Grad von Festigkeit haben, insbesondere zu solchen, welche bedruckt werden sollen. 5. Stoffklasse II. Wir bitten auch bei dieser Klasse den zu lässigen Aschengehalt von 5 auf 8 % erhöhen zu wollen. Motive: Auch bei diesem Anträge leitet uns nicht die Absicht, die Güte des Papiers herabzuziehen; wir haben aber die Erfahrung gemacht, dass die Papiere der Stoffklasse II häufig unvortheilhaft, glasig und transparent aussehen, was dann zu Klagen Veranlassung giebt. Dieser Fehler wird durch einen kleinen Zusatz mineralischer Substanzen, welcher die Festigkeit und besonders die Dauerhaftigkeit nur sehr wenig vermindern dürfte, das Aussehen aber, sowie die Schreib- und Druckfähig keit erhöht, erheblich verbessert werden. 6. ad Stoffklassen. Der letzte Absatz auf Seite 1 erhält folgenden Nachsatz .... gehört in eine tiefere Klasse, wenn nicht der Arbeitsmodul dem Arbeitsmodul der betreffenden Klasse entspricht. Motive: Resultirt aus den Motiven ad 2. 7. der 1. Absatz auf Seite 2 oben fällt fort, ebenso der letzte Absatz. Motive: Der Wegfall ergiebt sich von selbst aus dem Zusatz ad 6 und aus dem Wegfallen der Skala, betreffend den Zerknitterungsprozess überhaupt. 8. Verwendungsart der Papiere. Es dürfte zu setzen sein: 1. Festigkeitsklasse I und II: Stoff klasse la. 2a. Stoffklasse la. 2b. Stoffklasse Ib. 4a. Festigkeitsklasse 4 und Stoffklasse III. Motive: Die zu 1 und 2 a vorgeschlagenen Aenderungen ergeben sich aus dem früher Gesagten von selbst. Wenn wir bei 2b Stoffklasse Ib anstatt II zu nehmen Vorschlägen, so leitet uns dabei der Gedanke, dass auch zu der zweiten Sorte (Urkunden und Standesamtspapier) unseres Erachtens aus schliesslich reines Hadernpapier verwendet werden sollte. Denn, wenn auch die Papiere der Stoffklasse II mit Cellulose-Zusatz momentan eben so zähe sein mögen, so ist deren Dauerhaftigkeit doch noch nicht so weit erprobt, dass mau sie zu so wichtigen Zwecken zulassep sollte. Bei 4 a beantragen wir, die Festigkeitsklasse 3 auf 4 zu ermässigen, weil es aus technischen Gründen schwierig ist, ein Papier der Stoffklasse III in der Festigkeitsklasse 3 herzustellen, und weil es nicht ersichtlich ist, wesshalb für ein Kanzleipapier (4b), welches nur einige Jahre in den Akten aufbewahrt werden soll, eine höhere Festigkeitsklasse gefordert werden soll, als für ein zur dauernden Aufbewahrung bestimmtes Akten- Konzeptpapier (3 b). Es dürfte daher auch bei der Sorte 4 a die Festig keitsklasse 4 anunehmen sein. 9. Prüfung der gelieferten Papiere. Wir bitten dringend im Absatz 1 die Worte zu streichen: „auf Kosten der Lieferanten“' Motive: Es scheint uns kein Grund vorhanden zu sein, dem Fabrikanten, welcher genau nach Vorschrift liefert, die Kosten für die Untersuchung auf zuerlegen, die doch lediglich im Interesse der Behörden liegt und zu deren Beruhigung über die Qualität der gelieferten Waare dient. Auch würden die Kosten der Untersuchung schliesslich doch auf den Preis der Waare geschlagen werden müssen und so nur den Behörden zur Last fallen. 10. ad Prüfung der gelieferten Papiere. Hinter' den ersten Absatz ist einzuschalten: „Die Kosten einer in der genannten Anstalt im Auftrag der Behörde vorgenommenen Prüfung der auf Grund der Lieferungs vorschriften gelieferten Papiere fallen nur dann dem Lieferanten zur Last wenn dieselbe ergiebt, dass die Lieferung nicht den Lieferungsvorschriften entspricht.“ Motive: Den Behörden muss es selbstverständlich freistehen, die ge lieferten Papiere untersuchen zu lassen, und sie werden dies namentlich bei neuen Lieferanten auch öfter thun. Doch sollen sie unseres Erachtens nicht dazu verpflichtet sein, jede Lieferung untersuchen zu lassen, weil hier durch eine Menge Kosten entstehen, welche wohl vermieden werden könnten. Es scheint uns nämlich nicht erforderlich, dass jede Lieferung untersucht wird, sondern es dürfte genügen, wenn ab und zu eine solche Untersuchung vorgenommen würde, denn Niemand wird wagen schlecht zu liefern, weil er immer befürchten muss, dass gerade diese seine Sendung geprüft wird. Jedenfalls aber, und dies ist die einstimmige Ansicht sämmtlicher Papierindustriellen, dürfen die Kosten der Untersuchung dem Lieferanten nur dann auferlegt werden, wenn er nicht nach Vorschrift geliefert hat. 11. ad Prüfung der gelieferten Papiere. Im Absatz 2 ist hinter die Worte: „Erforderlich ist jedoch“ das Wort „eventuell“ einzuschalten. Motive: Da die Prüfung nicht mehr obligatorisch ist, erscheint dieser Zusatz nothwendig. 12. ad Prüfung der gelieferten Papiere. Auf Seite 3 ist die erste mit den Worten: „Die aus den 6 angegebenen . . . •“ beginnende Absatz zu streichen. Motive: Resultiren aus den sub 10 und 11 genannten Vorschlägen. 13. Kostender Papierprüfung. Wir bitten, die Kosten der Unter suchung wesentlich zu ermässigen. Motive: Es dürfte mit Sicherheit anzunehmen sein, dass die Prüfungs arbeiten wesentlich billiger hergestellt werden können. Da ferner bei dem vorläufigen Mangel einer anderen Prüfungsanstalt viele Fabrikanten vor Ablieferung ihrer Fabrikate im eigensten Interesse, zu ihrer Belehrung und zur Beruhigung darüber, ob die angefertigten Papiere nach Vorschrift ausgefallen sind, freiwillig solche Prüfungen nachsuchen werden, und da diese häufigen Prüfungen zur Hebung der ganzen Fabrikation wesent lich beitragen können, also in volkswirthschaftlicher Hinsicht sehr er wünscht sind, so würde eine ganz erhebliche Herabsetzung der Prüfungs gebühren speciell für Zerreissungsversuch'e , den berechtigten Wünschen der betheiligten Industriellen sehr entsprechen. 14. Zweck der einzelnen Proben. Im Absatz 1 sind die Worte „geht bei sehr gutem Kanzleipapier bis 6000 m“ zu streichen. Motive: Ein Papier mit 5000 m Reisslänge muss schon als „sehr gut“ bezeichnet werden und wird auch in fast allen Fällen vollständig aus reichen. Diese Grenze wird nur in seltenen Fällen, bei besonders sorgfältiger Herstellung von bestem Urkundenpapier, zu überschreiten nöthig sein. 15. Der Absatz 2: „Die Festigkeit “ fällt weg. Motive: Begründet sich durch den Wegfall der Skala, betreffend den Zerknitterungsprocess (vergl. ad 3). 16. ad Zweck der einzelnen Proben. Am Schlüsse von Absatz 3 ist einzuschalten beziehungsweise als weiterer Absatz 4 beizufügen: „Die Bezeichnung des Arbeitsmoduls hat den Zweck, eine Ausgleichung zwischen der Reisslänge und der Bruchdehnung herbeizuführen, indem Papier mit geringerer Reisslänge, aber grösserer Bruchdehnung in diejenige Festigkeits klasse gehört, welche das Resultat der Berechnung nach der Hartig’scheu Formel ergiebt.“ Motive: Resultiren aus dem oben ad 1 u. s. w. Gesagten über den Arbeitsmodul. 17. ad Zweck der einzelnen Proben. Im Absatz 4, Seite 4 sind die Worte: „auf 10"/„ auch 15°/" zu ersetzen durch das Wort „entsprechend“. Motive: Die Veränderung erklärt sich von selbst. 18. Im Absatz 4 Seite 4 oben fallen ferner die Worte: „und bei Papier mit Holzstoffen steigt er bis auf 20 pCt. und selbst darüber“ fort. Motive: Der reine Holzstoff bewirkt nicht eine solche Vermehrung des Aschengehaltes. 19. ad Zweck der einzelnen Proben. Im Absatz 5 ist zu streichen „auf Wolle“. Motive: Wolle wird überhaupt nicht verwendet. 20. ad Zweck der einzelnen Proben. Im Absatz 5 ist hinter: „Cellulose“ einzuschalten „Strohstoff und Esparto“ Motive: Zum Zwecke der Vervollständigung der Liste der Stoff surrogate, zumal unter der Bezeichnung „Cellulose“ allgemein nur Holz cellulose verstanden wird. 21. ad Zweck der einzelnen Proben. Im letzten Absatz ist zu setzen: statt „übergrosse“ „besondere Weisse“. Motive: Der gewünschte Sinn würde wohl besser durch das Wort „besondere" bezeichnet werden. 22. Vorschriften bei Submissionen. Im ersten Absatz ist der Schlusspassus von: „ausserdem aber ....“ bis „prüfen zu lassen“ zu streichen. Motive: Resultiren aus dem oben ad 9 Gesagten. 23. Im letzten Absatz ist hinter die Worte „300 Mk.“ einzuschalten „für jede einzelne Sorte.“ Motive: Es muss klar ausgedrückt werden, wie dieser Betrag von 300 Mk. zu verstehen ist, und dürfte die- beantragte Abänderung zweck mässig sein, weil es sich nicht empfiehlt, bei verhältnissmässig kleinen Quantitäten die Kosten der Prüfung aufzuwenden. 24. Ebendaselbst ist hinter die Worte „nicht erreichen“ einzuschalten: „kann Seitens der Behörde.“ Motive: Ergiebt sich aus den früheren Vorschlägen ad 9—12.
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