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Erscheint Jeden Sonntag u.Donnerstag- Bei der Poet bestellt und ab- genommen oder durch Buch hendel bezogen: eiaschl. 1 Heft Ton Hofmann s Handbuch d. Papierfabrikation rierteljährlich 2 M. 50 Pr. (im Ausland mit Post-Zuschlag). Nr. 5404 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4- M. Erfulluags- u. Zahlungsort Berlin. fllr Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel: sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte, Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, ehe Herausgegeben von CARL HOFMANN, Mitglied des Kaiser!. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Leiterayen Papierfabriken. Berlin W., Potsdamer Strasse 134. Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1la-Seite). Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt. weniger 13 „ „ „ 20 $ „ 26 " „ 30 „ 62 . „ # 40 „ 104 . „ „ 60 „ " Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a. d. Verleger. ErfUllungs-u.Zahlungsort Berlin. Alleinige« Organ de« Verein« Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und de« Schutzverein« der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleinige« Organ der Paplerverarbeitunga-Berufsgenosaenachaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutacher Holzstofr-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten. Alleinige« Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Nr. 8 Q Berlin, Sonntag, Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an Bei Bezug' unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Seit Anfang 1886 sind 39 Lieferungen erschienen. Hefte 1—22 mit 582 Seiten und 771 Holzschnitten werden als Prachtband für 30 M. ab hier geliefert. Die 39. Lieferung wurde mit Nr. 78 versandt. 6. Oktober 1895. XX. Jahrg. Inhalt. Seite Mindest-Gewicht von Karton 2545 Leimung 2545 Schweizerische Papierfabriken 2546 Magnesium-Papier . . . 2547 Schwefel 2547 Pariser Neuheiten in Schul- geräthen 2547 Probenschau 2548 Reklameschriften 2551 J. C. König & Ebhardt in Hannover 2551 Alte und neue Ziele der Buch deckenverzierung . . . 2552 Seite Vereins-Nachrichten .... 2553 Programm der Fachklasse für Buchdrucker 2553 Kleine Mittheilungen . . . 2553 Zolltarife des In- u. Auslandes 2554 Deutsche Erfindungen . . . 2556 Neue Geschäfte und Geschäfts ¬ veränderungen 2564 Börsenbericht 2565 Dampfkessel-Explosionen . . 2570 Waarenzeichen 2572 Briefkasten 2574 Marktberichte 2575 Eine Beilage von E. & C. Pasquay, Wasseinheim i. Els. Mindest-Gewicht von Karton. Eine Luxuspapierfabrik sendet uns folgende Anfrage: Nach dem neuen Zolltarif für Frankreich müssen Chromodrucke, wenn dieselben zu dem billigen Zollsatz von 75 Franken die 100 kg eingeführt werden sollen, auf dünnes Papier gedruckt und auf Karton aufgeklebt sein, welcher im Gewicht nicht unter 350 g das qm schwer ist. Wir haben deshalb bei einer Fabrik einen Posten solcher Kartons be stellt mit dein ausdrücklichen Zusatz, dass der Karton 360 g das qm (also 10 g mehr als vorgeschrieben) Mindestgewicht haben soll. Bei Empfang des Kartons haben wir einige Stichproben gemacht und die betreffenden Bogen als im richtigen Gewichte befunden, wes halb wir die ganze Sendung zur Verarbeitung gaben. Der Karton war zwar zum Preise von 1000 Bogen als Einheit, aber unter dem Vermerk von 360 g das qm fakturirt. Nach Fertigstellung und Versandt der Waare stellt sich der Karton als so ungleich gearbeitet heraus, dass sich sogar Bogen mit 330 g das qm darunter befinden, das Gesammtdurchschnittsgewicht jedoch nur 344 g das qm ergiebt. Durch dieses Untergewicht sind uns bei der französischen Zollbehörde Anstände erwachsen, indem dieselbe nicht allein den höheren Zoll von 225 Fr. für 100 kg anstatt 75 für die Waare erhebt, sondern obendrein wegen falscher Deklaration noch eine Geldstrafe über uns verhängen will. Nach Ansicht verschiedener bedeutender Papierfabrikanten ist unser Fabrikant verpflichtet, die verlangte Gewichtsgrenze nach unten für jeden Fall einzuhalten, nachdem ein Mindestgewicht gefordert wurde, und dürfte nur eine Differenz nach oben bei der Anfertigung in Frage kommen. Der Fabrikant giebt nun unumwunden zu, dass der Karton zu leicht ausgefallen ist, obwohl wir denselben wiederholt auf die Verwendung des Kartons aufmerksam gemacht haben, lehnt aber unsern Anspruch auf Schadenersatz ab. Hat nun der Fabrikant nicht doch für den uns durch die unrichtige Lieferung entstandenen Schaden aufzukommen, umsomehr, als er durch den Vermerk auf der Faktura 360 g das qm das wirkliche Gewicht scheinbar zu verschleiern suchte, trotzdem ihm das falsche Gewicht nach seinem eigenen Zugeständniss bekannt war? Uebrigens hat uns der Fabrikant im Vorjahre eine Lieferung dieses Kartons gemacht, welche sehr wohl das richtige Gewicht hatte. Wenn nichts anderes vereinbart ist, darf geklebter Karton, wie der Lieferant richtig sagt, um 5 pCt. nach oben und unten von dem vorgeschriebenen Gewicht abweichen. Da aber in obigem Fall 360 g als Mindestgewicht vorgeschrieben waren, so musste der Fabrikant diese Bedingung erfüllen, oder den Auftrag ablehnen. Die Waare wurde bei Empfang mittels Stichproben untersucht, gut befunden und verarbeitet, und Empfänger war infolgedessen auch zur Zahlung verpflichtet. Anspruch auf Schadenersatz hätte er nach dem Handelsgesetz nur, wenn die Fehler, welche Schaden verursachten, vor der Verarbeitung nicht entdeckt werden konnten. Die Sachverständigen mögen hierüber verschiedener Ansicht sein, doch scheint es uns, dass man das Mindergewicht vieler Bogen bei sorgfältigerer Prüfung, durch Entnahme von mehr Stichproben usw., hätte finden können. Da die Einhaltung des Mindest-Gewichts sehr wichtig war, so lag es dem Empfänger ob, sich darüber vor der Verarbeitung zu ver gewissern. Da er dies verabsäumte, so hat er auch die Folgen zu tragen. Dem Papierfabrikanten können die durch Mindergewicht entstandenen Kosten nur dann aufgebürdet werden, wenn dies bei der Bestellung vereinbart und er von den Folgen der Nicht einhaltung des Mindestgewichts in Kenntniss gesetzt war. Da solche Fälle öfter vorkommen mögen, so wäre Aeusserung er fahrener Fachgenossen erwünscht. — D. Red. Leimung. Herr Dr. Bock schreibt uns in Antwort auf unser Ersuchen, sich über die Frage 1034 (in Nr. 77) auszusprechen, wie folgt: Ich will mich ganz gern äussern zu der Frage, nachdem ich das Urtheil der andern Herren gelesen haben werde. Ob es bessere Methoden giebt? Darauf würde ich unbedenklich mit ja antworten, denn jede Fabrik muss sich ihre »beste« Methode heraussuchen, und meist giebt es für diese nur eine »beste« Methode. Wir sehen Mittheilungen aus unserm Leserkreis gern ent gegen. — D. Red.