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Zur Aufklärung über die Verbesserten Eichhorn - Holländer der Maschinenfabrik Act.-Ges. vorm.Wagner & Co., Cöthen i. A. Um die Wirkung unserer in der Papier-Zeitung erschienenen Anzeige über die verbesserten Eichhorn-Holländer der Maschinen- Fabrik Act.-Ges. vorm. Wagner & Co. in Cöthen-Anhalt abzu schwächen, veröffentlichte Herr Carl Eichhorn jun. in Nr. 90 derselben Zeitung eine »Erklärung«, in welcher behauptet wird, dass verbesserte Holländer des Systems Eichhorn „allein die Maschinenbauanstalt Gölzern baue“. Da Herr Eichhorn zum Schluss seiner »Erklärung« ankündigt, er habe dieserhalb gegen uns die Klage wegen Vergehens gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs angestrengt, so müssen wir wohl doch Holländer von solcher Beschaffenheit bauen, wie es ihm recht unangenehm ist. Indess zwingt uns das Renommee unserer Maschinenfabrik, die völlig unmotivirte Beschuldigung des unlauteren Wettbewerbs nicht ohne Erwiderung hingehen zu lassen. Herr E. scheint von dem Gesetz über den unlauteren Wett bewerb eine nur sehr unvollständige Kenntniss zu haben, denn der erste Blick auf dasselbe genügt, um zu sehen, dass die gegen uns erhobene Beschuldigung formell wie materiell jeder thatsächlichen Unterlage entbehrt, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Das erwähnte Gesetz (soweit es hier in Betracht kommt, §§ 1 und 4) richtet sich gegen denjenigen, »der über die Beschaffenheit und Herstellungsart von Waaren oder gewerblichen Leistungen unrichtige bezw. wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben that- sächlicher Art macht.« Will nun etwa Herr E. bestreiten, dass wir Holländer (wie das der Anzeige beigegebene, selbstverständlich aber nicht alle Einzelheiten der Kon struktion wiedergebende Gliche verdeutlicht), nach Eich- hornschem System bauen und dass wir diesem eigene, neue Verbesserungen hinzugefügt haben? Er wird doch nicht! 2. Herr E. ist zur Anstrengung der Klage garnicht legitimirt. Dazu wäre erforderlich, dass er »Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den ge schäftlichen Verkehr bringt«: nun ist er aber nicht Maschinen fabrikant, sondern Direktor einer schwedischen Papierfabrik. 3. Selbst wenn aber auch Herr E. durch seine gewerb liche Thätigkeit zur Einleitung der Klage legitimirt wäre, müsste er erst noch nach § 16 des Gesetzes nachweisen, dass den deutschen Gewerbetreibenden in Schweden ein gleicher Schutz gewährt wird, wie durch das erwähnte Reichsgesetz im deutschen Inland und dass dies ferner im Reichs- gesetzblatt bekannt gemacht worden ist. Davon haben wir nichts gehört. Hieraus ergiebt sich klar, dass die Beschuldigung, wir hätten gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verstossen, durchaus gegenstandslos ist. Einige Erläuterungen üher unsere verbesserten Eichhorn-Holländer werden weiter zeigen, dass wir gegen Herrn Eichhorn, soweit wir mit ihm zu thun hatten, völlig loyal verfahren sind. Nachdem wir seit Bestehen unseres Etablissements nur anerkannt gute Holländer gebaut hatten, gab uns Herr E. vor mehreren Jahren in Bezug auf einen Punkt eine Anregung zu einer Konstruktionsänderung. Wir erkennen dies gern an, wie wir auch damals, um dem Ausdruck zu geben, die mit der betr. Aenderung von uns gebauten Holländer Eichhorn-Holländer benannten. Herr E. hat gegen diese Benennung niemals Ein spruch erhoben, er ist vielmehr — bis vor einiger Zeit — überall, in Wort und Schrift, für diese unsere Fabrikate warm eingetreten. Als Gegenleistung für seine Anregung hatte Herr E. auf seinen dringenden Wunsch, um älteren Verpflichtungen nach kommen zu können, von uns eine grössere Summe haar aus gezahlt erhalten. Später erbat er dann die Gewährung einer Licenz-Gebühr, worauf wir ihm auch freiwillig, ohne dazu ver pflichtet zu sein, einen gewissen Betrag auf die erhaltene Zahlung gutschrieben. Für weitere Licenz erkannten wir jedoch Herrn E. Cöthen i. A., den 13. November 1896. nicht mehr. Da wir in Erfahrung gebracht hatten, dass er dieselben Apparate auch bei Füllner und Haubold bauen liess und speziell von Füllner auch Vorschüsse empfangen hatte. Wir haben deshalb mit Herrn E. jede geschäftliche Verbindung- ab gebrochen, und es ist eine arge Entstellung der Thatsachen, wenn er in seiner »Erklärung« angiebt, er habe »freiwillig« uns die Licenz-Gebühr erlassen. Trotzdem hatte er vor kurzer Zeit noch den Muth, an uns das Ansinnen um Zahlung von ca. 3000 M. für Licenzen zu richten, zugleich mit der nicht misszuverstehenden Bemerkung, er würde dann für die von ihm geleitete Papierfabrik bei uns zwei Holländer seines neuesten Systems in Bestellung geben! Trotz dieser »verlockenden« Aussicht mussten wir uns natürlich ablehnend verhalten, solche Geschäfte machen wir nicht. Dass Herr E. an uns keine Ansprüche hatte, geht auch aus einer anderen Thatsache zur Evidenz hervor: Wegen nicht erfolgter Rückzahlung eines ihm von uns ge währten Dariehns von 1424 M. verklagt, liess er sich ruhig in contumaciam verurtheilen, ohne eine Gegenforderung geltend zu machen. Statt seinen Verpflichtungen gegen uns nachzukommen, will er uns nun mit einer Klage wegen angeblichen unlauteren Wettbewerbs chicaniren! Da Herr E. auf die vorhin erwähnte Neuerung an den Holländern kein Patent genommen hat, sind wir jederzeit be rechtigt, derartige sog. Eichhorn-Holländer zu bauen. Wir sind es gewesen, welche dieselben unter dieser Bezeichnung zuerst einführten, wir wären demnach auch die ersten, die das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb hierbei zu schützen hätte. Es versteht sich von selbst, dass wir auf dem einmal er reichten Standpunkt nicht stehen bleiben wollten, sondern eifrig- bemüht waren, unsere Fabrikate weiter zu verbessern, und mit Befriedigung können wir konstatiren, dass uns das in mehr facher Beziehung glänzend gelungen ist; die vielen Nach bestellungen und anerkennenden Zuschriften der Herren Papier- Fabrikanten beweisen es uns aufs Deutlichste. Diese ver besserten Apparate bringen wir zum Unterschied von den früheren unter der Bezeichnung „Verbesserte Eichhorn- Holländer“ in den geschäftlichen Verkehr. Was kann Herr E. dagegen haben wollen, ist dies nicht unser gutes Recht? Nach seiner wundersamen »Erklärung« zu schliessen, scheint es übrigens, dass ihm unsere verbesserten Eichhorn-Holländer noch garnicht zu Gesicht gekommen sind. Wir wissen wohl, dass auch er sich mit Verbesserungs-Versuchen der Eichhorn- Holländer beschäftigt hat. Bot er uns doch, wie schon vorher bemerkt, vor ganz kurzer Zeit erst, den Bau seiner „neuesten“ Holländer gegen Zahlung einer grösseren Gebühr an. Auf seine Offerte konnten wir aber schon deshalb nicht eingehen, da wir seine Aenderung für unwesentlich oder durch unsere eigene Neu konstruktion überholt erachteten. Ob diese »neuesten« Holländer, die von der Maschinenbau-Anstalt Gölzern — jedenfalls infolge der Licenz-Gebühr um ca. 600 bis 1000 M. theurer als unsere verbesserte Eichhorn-Holländer angepriesen werden, an Leistungs fähigkeit unseren Fabrikaten überlegen sind, überlassen wir getrost dem sachverständigen Urtheil der Herren Papier-Fabrikanten. Wir sind auch jederzeit gern bereit, darüber eine Konkurrenz vor einem unparteiischen Sachverständigen durch Aufstellung von Holländern beider Systeme herbeizuführen. Wozu also der Lärm des Herrn Eichhorn? Allf uns und unseren Fabrikaten bleibt auch nicht der leiseste Schatten eines Vorwurfs haften. Das aber können wir versichern: Wir werden auch in Zukunft nicht nachlassen, an der Vervollkommnung unserer verbesserten Eichhorn - Holländer im Interesse unserer Abnehmer rastlos weiter zu arbeiten, unbeirrt durch irgendwelche Anfeindungen von Seiten des Herrn Carl Eichhorn jun. zu Grycksbo in Schweden. (87147) Maschinen-Fabrik Act.-Ges. vorm. Wagner & Co.