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ilsdrMsr ZMMM 2. Blatt Nr. 269. Freitag, den 17. November 1939 Abschied von Michael Schmeidl Trauerseier für das achte Opfer des Anschlags im Bürger bräukeller — Gauleiter Wagner legte den Kranz des Führers nieder Mit einer ergreifenden Trauerfeier nahmen die in München anwesende Führerschaft der Partei, die alten Kämpfer und viele Hunderte von Volksgenossen Abschied von dem Blutordensträger Standartenführer Michael Schmeidl. der als achtes Opfer des 8. November im Nord- friedhos an der Seite seiner bei dem feigen Anschlag im Bürgerbräukeller hingemordeten Kameraden feierlich zur letz ten Ruhe beigesetzi wurde. Politische Leiter trugen den Sarg, den das rotsamtene Hakenkreuztuch deckte. Marschierer vom 9. November 1923 begleiteten ihn aus der Halle und hoben ihn auf den Kata falk. Hinter dem Sarg trug Obersturmbannführer Grimmin- ger die Blutfahne, das geheiligte Zeichen, das dem jüngsten Blutopfer der nationalsozialistischen Bewegung vor sechzehn Jahren aus dem Marsch zur Feldherrnhalle voranleuchteie und ihm nun auf seinem letzten Gang das Geleit gab. Wenige Schritte dahinter stand die Standarte „Gerhard Wagner", deren Ehrenführer Michael Schmeidl war. Zu Füßen des Sarges hielten zwei alte Kampfgefährten Adolf Hitlers den Kranz des Führers, weiße Chrysanthemen auf grünem Lorbeer. Nach „Ases Tod" von Grieg trat Gauleiter Adolf Wag ner neben den Sarg, barhäuptig und im schlichten Braun hemd mit dem Blutorden auf der rechten Seite, und sprach die Gedenkworte. Während die Weise vom guten Kameraden erklang und Ehrensalven krachten, legte der Gauleiter den Kranz des Führers an der Bahre nieder, widmete dem Toten eine Minute stillen Gedenkens, grüßte ihn dann zum letztenmal und drückte den Hinterbliebenen die Hand. Das Deutschland- und das Horst-Wessel-Lied beendeten den feierlichen Trauerakt. Dann bewegte sich der Trauerzug langsam und gemes senen Schrittes durch ein Spalier der nationalsozialistischen Jugend zur Gruft. Hinter den Ehrenabordnungen der For mationen wurde der Kranz des Führers getragen. Dem. Sarg voraus schritt die Blutfahne, den Hinterbliebenen folgte die Führerschaft der Partei, an der Spitze der Gauleiter des Traditionsgaues. Der Marschblock der alten Kämpfer bildete den Beschluß des Zuges. Unter den Klängen des Liedes „Hakenkreuz am Stahlhelm" wurde der Sara langsam in die .Gruft gesenkt. KeLchskLeLderkarie in Kraß Die Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoff waren verkündet Im Reichsgesetzblatt ist am 16. November die Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 verkündet worden. Gleichzeitig erschien im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger die Durch- sührungsanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinn- stoffwirtschaft zu dieser Verordnung. Nachdem die Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren ebenso wie die Durchführungsanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft in Kraft getreten sind, dürfen die neuerdings nach der Neuregelung nur noch aus Reichskleiderkarte oder Bezugschein beziehbaren Spinnstoffwaren nicht mehr ohne Bezugschein bzw. Entwertung der Kleiderkarte verkauft werden. Dies gilt also für Krawatten, Morgenröcke, Gummi mäntel, Turnhosen und Turnhemden ohne Aermel. Büsten halter, Hüfthalter, Strumpfhaltergürtel, Korselette. Schals, Spinnstoffwaren für Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr und Arbeits- und Berufskleidung. Diese Spinnstoffwaren, die also bisher bezugscheinfrei wären, dürfen nur noch gegen die Reichskleiderkarte bzw. bei Arbeits- uud Berufskleidung gegen Bezugschein abgegeben werden. Deutsche Schulen lm Reichsgau Danzig Von den Schwierigkeiten, die sich der Eröffnung von Schulen im befreiten Gebiet des Reichsgaues Danzig entge genstellten, gibt der Befund der Schulräume einen Begriff. Viele Schulgebäude boten im Innern ein Bild der Verwü stung. Nach dem Abzug der Polen haben deutsch-feindliche Ele mente der Dorfbevölkerung das Werk der Zerstörung vollendet. > Einrichtungsgegenstände sind gestohlen oder liegen zerschlagen' auf dem Hof. In manchen Räumen sind die Wände und die Decke mit Tinte beschmutzt. Aber auch die Verwüstungen wie alle anderen Hindernisse für die Wiedereröffnung der Schulen wurden schnell überwun den. Es wird wieder in annähernd 700 Schulen gearbeitet. Es sind alles ehemals deutsche Schulbauten, denn die Polen haben in den zwanzig Jahren kaum fünfzig Schulneubauten errichtet und davon allein dreißig in der künstlich geschaffenen Polnischen Großstadt Gdingen, unserem heutigen Gotenhafen. Von Ostern 1940 ab wird entsprechend dem reichsdeutschen; Worbild dte Schulpflicht mit dem 6. Lebensjahr eingesührt. vstiAtverMermmnikKeMahrreughalter Ab I. IM 1S4S muß jeder KeMabrzeughalier «egen SaMMt versichert sei» Die Vereinigung Oesterreichs und des Sudetenlandes mit dem Altreich ließ es dringend geboten erscheinen, den verschie denartigen Rechtsschutz auf dem Gebiet der Haftpflichtversiche rung für ..trafifahrzeughalter für das gesamte Großdeutsche Reichsgebiet zu beseitigen. Dem dient das von der Neichsregie- rung t chlossens Gesetz vom 7. November 1939, das im Reichs- geseyblo.tt vom 16. November 1939 Teil I Sette 2223 veröffent licht ist Vom 1. Juli 1940 ab mutz jeder Halter eines Kraft fahrzeuges — Kraftwagen, Motorrad — oder eines Anhängers gegen Haftpflicht versichert sein Die Versicherung mutz auch die Haftung des berechtigten Fahrers mitumsttsen. Die Haftpflichtversicherung mutz bei einer un Deutschen Reich zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmunst genommen sein Es wird also nicht eine öffentliche Zwangs- Versicherungsanstalt geschaffen, die Versicherung wickelt sich vielmehr aus privatrechtlicher Grundlage zwischen dem Ver-, sicherungsnehmer und dem Versicherer tGegenseitigkeitsverein, Aktiengesellschaft oder össentlich-rechtliche Anstalt) ab. Diese Unternehmungen stnd grundsätzlich zum Versicherungs-' schütz verpflichtet. Soweit ausnahmsweise ein Risiko wegen seiner besonderen Beschaffenheit nicht ohne weiteres' unterzubringen sein sollte, wird eine Notgemeinschaft der! deutschen Versicherungswirtschast Versicherungsschutz gewähr-« leisten. Sämtliche Versicherungsverträge, auch die lausenden,! müssen, damit ei» wirksamer Schutz der Verkehrsopser gewähr-« leistet ist, den von ocr Aussichtsbehörde genehmigten allgemei nen Versichernngsbedingungen eitt sprechen. Das Gesetz setzt dies Mindestversicherungssumme nicht fest, sondern überweist diese Ausgabe einer Durchführungsvere dnung. Die Benutzung eines nichtoersichcrten Fahrzeuges wird abgesehen oon polizeilichen Maßnahmen, auch strafrecht! ch geahndet werden. Auf dem Gebiet des Haftpf wersicherungsrechtcs ist zu nächst die Anzeigepslicht des Vi berungsnehmers neu gere gelt. Künftig mutz jeder Haftpflic! rsickerte ein Schadens- ercignis, das Ansprüche ein. Dritten zur Folge haben kann binnen einer Woche seiner i .sicherungsgefellschaft an zeigen. Er dars also nicht wie nach bisherigem Recht ab- warien, bis der Geschädigte an ihn herangetretcn ist. Neben dem geltenden Recht war es möglich, daß die Ver sicherungssumme nicht den: Geschädigten zugute kam, sondern anderweitig vertan wurde. Künftig kann ohne Zustimmung des; Geschädigten die Haftpfttchtversicherungssumme nicht mehr an den Schädiger gezahlt werden, sie verbleibt also immer dem Geschädigten. Diese Regelung gilt ntchr nur für diel s Kraftfahrzeugpflichtversicherung, sondern für sämtliche Hast-« Pflichtoersicherungszweige. TaS Gesetz bringt seiner wichtige Aenderungen« des Kraftfahrzeuggesetzes, von denen auf zwei besonders hingewiescn sei: Bisher genossen die Insassen eines Kraftwagens nicht den besonderen Schutz dieses Gesetzes ,Ge-> fährdimgshafE.i'g). Sie konnten im Fall eines Unfalls nnr dann Ansprüche gegen den Wagenhalter erheben, wenn sie ein' Verschulden des Fahrers nachweisen konnten. Das wird jetzt für diejenigen öffentlichen Verkehrsmittel,, Ach, was muß man oft von bösen Buben hören oder lesen Wie zum Beispiel hier von diesen (Wilhelm Busch.) Aufn.: Welrbikd-Waaenbora-M. die Fabraäste entgeltlich befördern, geändert, d. h., Unternehmer! von Krostfahrdroschken, Autobusfen usw. haften ihren Insassen) gegenüber auch ohne Verschulden, wie dies bereits bisher bell Eisenbahn und Straßenbahn der Fall ist. Ferner werden die Vorschriften über die S ch w a r z f a h r t geändert: Für Schwarzfahrten des angsstellten Chauffeurs oder solcher Personen, denen er den Wagen überlassen hat, soll d-r Halter in Zukunft stets haften. Das bisherige Recht, nach vom auch in solchen Fällen nur der Schwarzfahrer haftete, erschien unbillig, da es die Interessen der Verkehrsopser nicht berücksichtigte, die hiernach nur Ansprüche gegen den regel mäßig mittellosen Schwarzfahrer hatten, d. h. praktisch völlig: uncntjchädigt blieben. Das Gesetz macht umfangreiche Durchstthrungsmaßnahmen ersoroerlich Die Aenderungen ves Kraftfahrzeughaftpflicht» rechtes treten oaher am 1 April 1940 in Kraft, die übrigen Bestimmunaen vaaeaen erst am 1 Fult 1940. Die Frage, ob stillaeleaie Fahrzeuge vem Versicherungs- zwang unterliegen, wirv aus Anlaß der Durchführungsvor^ schritten mttgeregelt weroen. Was nichi dem Lohnstopp unterliegt Weihnachtsgratifikationen und Betriebsfürsorge sollen nicht' wegsallen In einer Verwaltungsanordnung hat Reichsarbeitsmini ster Seldte den Treuhändern Richtlinien für die praktische Durchführung des nach der Kriegswirtschaftsverordnung vor geschriebenen Lohn- und Gehaltsstopps erteilt. Unter gelten den Lohn- oder Gehaltssätzen, deren Erhöhung verboten ist. sind danach die tatsächlich gewährten Löhne oder Gehälter zu verstehen soweit sie »ich: zwingenden Bestimmungen in Tarifordnungen usw widersprechen. Dann würde nämlich der zwingend vorgeschriebene Lohn- und Gehaltssatz dem Lohnttopp unterliegen Wenn z B. statt eines tariflich fest gesetzten Mindestgehalts von 200 Mark nur l50 Mark un» zulässig gewährt werden, so ist sür den Lohnstopp vom larif» lichen Mindestgehalt von 200 Mark auszugehen. Regel mäßige Zuwendungen, die ebensalls nicht erhöht wer den dürfen, sind außer Lohn und Gehali alle geldwerten Lei stungen des Unternehmers, die das Gefolgschaftsmitglied lau^ send oder unter bestimmten Voraussetzungen wisderkehrend als Arbeitsentgelt erhält. Hierunter fallen z. B Kinder zulagen. Leistungszulagen, Beteiligungen an Gewinn oder Umsatz, übliche Weihnachts- und Abschlußgratifi- kationen: Wegegelder, Trennungsentschädigungen und' Treuezulagen. Wie regelmäßige Zuwendungen sind auch solche zu behandeln, die der Betrieb üblicherweise gewährt,« die aber für das einzelne Gefolgschaftsmitglied einmalig stnd, z. B. Sterbegelder oder Zuwendungen für Eheschließungen und Geburten die bisher regelmäßig in bestimmter Höhe ge geben wurden. Durch das Verbot einer Erhöhung der Be teiligung am Gewinn oder Umsatz wird die Erhöhung des vereinbarten Anteils untersagt. Es entspricht auch nicht dem Sinn der Stoppverordnung, daß in Auswirkung der kriegs wirtschaftlichen Verhältnisse etwa durch Zunahme der Rüstungsaufträge ohne besondere individuelle Leistung eins unangemessene Erhöhung des Gesamtverdienstes einkritt. Auch hier gilt, daß niemand am Kriege verdienen darf. Ebenso ist eine Erhöhung des Arbeitsverdienstes durch Uebernahme von Kriegslasten durch den Unternehmer verboten, und zwar auch bei Nettobezügen. Durch das Verbot einmaliger Leistungen werden für sorgerische Zuwendungen des Unternehmers nur soweit be troffen, wie eine Erhöhung des Arbeitsverdienstes die Folg» wäre, nicht alfo Zuschüsse bei schwerer Erkrankung des Ge folgschaftsmitgliedes oder seiner Familie, bei Unfällen und sonstigen Notfällen. Als fürsorgerische Leistung des Betrie bes, die nicht dem Lohnstopp unterliegt, sind freiwillige Beihilfen an die Familienangehörigen Einberufener an zusehen. Das Aufrücken in eine höher entlohnte Alters stufe, Berufs- oder Tätigkeitsgruppe ist nicht ausge schlossen. Es bedarf auch keiner besonderen Zustimmung^ wenn ein solches Aufrücken sich im Rahmen der im Betrieb! üblichen Regelung hält. Ausgeprobte Akkorde dürfen im allgemeinen nicht geändert werden. Akkorde sind alsbald ne« festzusetzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder noch nicht ausgeprobt sind. Lohn- oder Gehaltssenkungen sind, soweit sie nicht aus Gesetz oder Taris beruhen, nur mit Zustimmung des Treuhänders, auch bei beiderseitigem Einverständnis, zu lässig. Das gleiche gilt sür Verschlechterung regelmäßiger Zu wendungen, nicht dagegen für Nichtgewährung einmaliger Zu wendungen, auch wenn sie im Beiried bisher üblich waren. Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch oder ein Rechts» anspruch nicht in bestimmter Höhe besteht, unterliegen nichi dem Senkungsverbot. Einmalige Zuwendungen, die bisher üblicherweise im Betriebe gewähr« worden sind, solle« aber nicht ohne begründeten Anlaß wegfallen. Locklöhne sind zwar abzubauen, ebenfalls aber nur mit Zustimmung des Treu händers. Der allgemeine Lohnstopp iftam16. Oktober 193S tn Krast getreten. Die vor diesem Tage rechtswirksam vereinbarten Aenderungen der Entgelte bleiben durch die Ver ordnung unberührt, auch wenn die Aenderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollten. An der Westfront. Am Ziel, alles aussteigen! Wagen, Pferde und Krad-Melder wechseln von der Schiene auf die Landstraße (PK.-Pink-WeMld-M.) Ablösung an der Westfront. Befreit vom „Affen", der im Troßwagen liegt, marschiert die Kompanie. (PK.-von Bevern-Wd.-Wagenborg-M )