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ThmM Mn, Siebrnleha md dir Umgegenden. Imlsblutl Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. 18N8 Dienstag, den 1. März Vekanntmaehung, Rshrsdorf lli>. ksnglolk. ^königliche A in t s h a u p t m «r n n s ch a f t. von Tvknoelon. Der Sta-tgemein-erath. vnrsinn, Bürgermeister. Regulativ über Vas Feuerlöschwesen der Stadt Wilsdruff . Auf Folium 58 des Hansdelsregisters für deu Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute die Firma §r. Theodor Müller in Wilsdruff Dietel. ' deren Inhaber Herr Friedrich Theodor Müller daselbst eingetragen worden. Raßnia^ Wilsdruff, den 24. Februar 1898. chla 8 11 1 l 1 ^li § L 111 s el o 1» 1 den .30. L)ebanttnendiftvikt betreffend. ,, Frau Amalie Auguste verehel. Maschinenbauer 7r<ller geb. Götze aus Etzdorf bei Roßweins ist fheute als Hei>an,n,e für den 30. Hebammendlstrlkt des hiesigen ausmitt^k!:! M "'^sbezirks, umfassend die Orte Hartha, Klipphausen, Lampersdorf, Sora, Lotzen, Pinkowitz und Röhrsdorf und die dazu gehörenden selbstständigen Gutsbezirke, mit "Wohnsitze sehen, Zange - gtgr< Hy. alschm-tf ein Na^ n, und d'' ten Za^ "esccke. , O. LiE schuppe' adebueA deicht genommen worden. Avothtl Meißen, am 24. Februar 1898. : R. Adl-r FreibN-- - rlin, schiB 8e1heW>- hc) an dc zerordeiiim ; Profess eglcitet ls '. c lnr.ile^ >cn, fiik t« Zahncobsll seit ciM -ältlich i» ist >»n vcrlci>8 ahin, M"' besoiidcrt mitteln ii"' worden Z. Leo. ohnste^' Bekanntmachung. ?oschlol?. Nachstehend wird das abgeänderte Neanlativ über das Feuerlöscbrvesen der Stadt Wilsdruff hiermit bekannt gegeben. Dasselbe tritt mit dem Tage Verkündung in Kraft. Wilsdruff, am 22. Februar 1898. I. Einleitung. Äarä'W Züieck des gegenwärtigen Regulativs ist die Feststellung und Regelung der auf das Feuerlöschwesen in hiesiger Stadt Bezug habenden Bestimmungen und Satzungen. ' 8 2. 1^,. Das gesammte städtische Feuerlöschwesen gehört zur Zuständigkeit des Stadtrathes, welcher alle wichtigen, das Feuerlöschwesen mnd die Feuerwehr hiesigen Ortes üs ^den Fragen zur Erwägung einer Deputation — der städtischen Fenerlöschdcpntation — überträgt und deren Gutachten vor jeder hauptsächlichen Entschließung hört. AMMon besteht aus je 1 Mitgliede der städtischen Kollegien, ans dem Feuerlöschdirektor und den Anführern der einzelnen Fenerwehrabtheilungen. Die Bestimmungen 121 ff. der revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 leiten auf dieselbe Anwendung. II. Allt;cn»cine Vorschriften. § 3. Fedem Einwohner hiesiger Stadt wird zur strengsten Pflicht gemacht, nicht nur selbst auf das Vorsichtigste mit Feuer und Licht umzugehen, sondern auch bei eigener x.-^Wörtlichkeit darauf gewissenhaft Bedacht zu nehmen, daß eine gleiche Vorsicht von Kindern, Gesinde und sonstigen ihm untergebenen Personen beobachtet werde. Es ist Wvere streng verboten, mit blosem Lichte in die Ställe, Scheunen, hölzernen Schuppen und auf die Böden zu gehen, es ist vielmehr dazu jedesmal eine wohlverwahrte s "e zu benutzen. 8 4. In Wohnhäusern und in Hintergebäuden mit Feueruugsanlagen dürfen weder Heu und Stroh noch Hobelspäne über den Bedarf auf 8 Tage aufbewahrt werden. Ebensowenig ist es gestattet, Holz und andere brennbare Materialien in die Nähe von Schornsteinen und zuin Trocknen auf Stubenöfeu oder auf den Herd zu legen. H ö. Stall-, Boden- und Dachfenster dürfen nicht mit Stroh verstopft werden, sind vielmehr mit Glasfenstern oder Laden zu versehen. W 8 6. Wankst - Feuergefährliche Gegenstände, namentlich Erdöle und Spirituosen, sind, soweit nicht hierüber bereits besondere landes- oder reichsgesetzliche Bestimmungen bestehen, "vurchaus feuerfesten Lokalen, deren Zngangsthüren auf beiden Seiten mit Blech beschlagen sein müssen, oder die eiserne Thüren haben müssen, auszubewahren. Die Besitzer von Niederlagen solcher feuergefährlicher Gegenstände haben sowohl in den Niederlagen selbst, als in deren Nähe ein Wasserfaß' mit Handdruckspritze an« "kn Kasten mit Sand vorrüthig und zur Benutzung bei Feuer bereit zu halten. WZ §7. W bis sämmtlicheu Feueressen hiesiger Stadt sind jährlich mindestens 4 mal und zwar 2 mal in der Zeit von Ostern bis Michaelis und 2 mal in der Zeit von Micha« W ' kr'Astern durch den verpflichteten Schornstcinfegcrmeister zu kehren. Da, wo stark gefeuert wird, z. B. bei Bäckern, Färbern, Töpfern, oder in Brauereien müssen noch M Einigungen der Feuerest en vor genommen werden. W in-» ^waige beim Kehren wahrgenommcne Schadhaftigkeiten an den Essen hat der Schorniteinfegermeister dem betreffenden Hausbesitzer oder dessen Vertreter sofort mitzutheilen. M Venn derselbe die Esse nicht alsbald in guten Stand setzt, dem Stadtrathe hierüber Anzeige zu erstatten. s i , W Von Zeit zu Zeit und alljährlich mindestens einmal finden in den Häusern hiesiger Stadt Feuerstätten-Revisionen durch den Stadtrath statt. M III AUjicincittz! Vorschriften bei einem ausbrcchendcn Brande. W 8 9. W Eü'llwh"" hiesiger Stadt ist verbunden, sofort bei Entstehung eines Schadenfeuers und dessen Wahrnehmung Anzeige im Rathhause und an den Feuermelde- W Die Entstehung eines Schadenfeuers in der Stadt wird durch Anschlägen mst^ der dritten und mit der großen Glocke vom Thurme der Stadtkirche angezeigt. W Hausbesitzer, haben eiuemFeuer inderM ihres Hauses oder in der Windrichtung nach ihrem Hause zu dafür zu sorgen, daß gegen das Flugfeuer Ml Vorkehrungen getroffen und die Dachfenster geschlossen werden, Wasser auf deu Bodeu geschafft wird, auch bedrohte Stellen mit Wasser begossen werden. bleuer 8 W . Zur Winterszeit haben, sobald bei strenger Kälte Feuer entsteht, die Gewerbetreibenden und Industriellen hiesiger Stadt, welche im Besitze großer Kessel sich be- Ml ' »I solchen unverweilt Wasser heiß zu machen und solches für den Bedarfsfall unentgeltlich bereit zu halten. Iv 8 per rreM M oe W zv. Nieder Guts- Ulid Wirthschaftsbesitzer in der Stadt hat sofort nach Ausbruch eines Schadenfeuers einen mit zwei Pferden bespannten Waaen nebst einem ducken- » s Verfügung des Branddirektors unentgeltlich zu stelle» und sich den Anordnungen des Pionierzugführers zu fügen ^pannren Egen nevsl emem Zauchen- 8 14. W I?er Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, während eines Brandes den Zutritt zu seinen Gebäuden, Gehöften und Gärten der Neuei-m-.br miwemerliü W Ebenso sind die Besitzer von Brunnen und Wasserbehältern verbundeih deren Benutzung der Feuerwehr zu gestatttn ' unwergerlfch zu gestatten. Mittels „ t derZWu^ öie Agf. Amtshcluptmcinnschcift Meißen, für das Amtsgericht und den ^tudtrnch zu N)llsdruss, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. ibt gesu!>^scheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen IM.55 Pf. Juserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile.