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Bon ihm wird eine bürgerliche Bildung (Lesen und Schreiben wird nicht erlassen) und eine tadellose Redlichkeit und sittliches Wohlverhal ten verlangt. Ein bloßer Zuchtmeister stehe hier am unrechten Orte; der Hausvater habe selbst ein Beispiel der Arbeitsamkeit zu geben, und dürfe den Bewohnern des Hauses, bei allem zu erhaltenden Ansehen doch nicht zu fern stehen. Seine Bezahlung könne zum Theil aus dem Hause bestritten werden, wenn jeder Arbeiter des Monats etwa 2 Gr. abtrete. 4) Ein Haus. Das Haus soll zwei in sich abgeschlossene Eta gen haben, die eine für das männliche, die andere für das weibliche Geschlecht, in jeder Etage eine Arbeitsstube und Kammern zur Schlaf- statte. Es soll dies Haus, dessen Herstellung der Gemeinde obliegt, für ein bürgerliches Leben eingerichtet sein mit einfachen Meubeln und dem zu den Arbeiten nöthlgcn Geräthe. Hat es drei Etagen oder ein Nebengebäude, dann fall der Naum für Arme, denen außerdem an freiem Logis eine Hülfe zu reichen wäre, bestimmt werden. Der An kauf eines solchen Hauses würde der Eommun dadurch entschädigt, daß nun die Ausgabe für MiethzinS, der manchen Armen doch Hätte ertheilt werden müssen, hinwegfällt. 5) Unterstützung aus derGemeinde- oder der Armen- casse. Dieser wird die Sorge für den Aufwand an Holz und Ge» räthschasten auferlegt. Außerdem sollen die Unterstützungen, welche die Armen, die nicht mehr fähig sind zu arbeiten, oder aus Altersschwäche und Kränklichkeit nicht ganz sich ernähren können, außer dem Hause bezogen haben, oder beziehen würden, fortdaucrn. — Es folgt nun eine Voraussetzung, nämlich 6) Gemein sinn der Mitbürger. Hiervon war schon oben die Rede. Der Wege, auf welchen einem Arbeitshause milde Gaben zukämen, sagt man, gibt es viele, bald als freies Geschenk, bald in Collectcn. Vorzüglich aber wirke der Antheil mit, indem man Arbeit überweiset, und von keinem Vorurtheil verleitet, ein Vertrauen zu der Anstalt hege, die eigentlich unmittelbar einem Jeden reichlichen Nutzen bringe. ' 7) Ueberweisung von unbebautem Land. In jeder Stadk- flur, so setzt man wieder voraus, gäbe es noch unbearbeitete Land strecken, Lehden und Berghöhen. Diese würden von den Handarbei tern urbar gemacht und brächten dem Haufe durch Kartoffel- und Ge, müsebau einen nicht unbeträchtlichen Nutzen. Das bearbeitete Land bliebe in der besonderen Bestimmung doch immerhin Communalbesitz.— Anlangend