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172 Behörde»') dafür verantwortlich ist. Er soll ein Mann von reinem Willen und von Begeisterung für das Wohl der Mensch heit und derGemeinde erfüllt, und, Jein Opfer scheuend, auch bei Schwierigkeiten auszudauern gewilligt sein. Ohne den Amricb von Menschenliebe gedeihe hier Nichts. Die Recht lichkeit verstehe sich von selbst. In der Hand des Vorstehers müsse die gejammte innere Verwaltung liegen, wie die Leitung der Cassen- verhältnisse. lieber die Aufnahme und Entlassung eines Arbeitshaus lers habe die Acmenaufsicht zu entscheiden, und von, Monat zu Monat den Bericht über den Bestand und die Vorgänge zu vernehmen. Der Vorsteher müsse gern und oft unter den ihm Angehörigen weilen, nicht scheuen in den Hütten das Elend aufzrtsuchen, um daraus zu erretten, mit psychologischer Kennlniß ausgerüstet Menschen der niedern Elasse zu behandeln im Stande sein, eine Vertrautheit mit dem bürgerlichen Leben besitzen und den Glauben an eine unvertilgbare Anlage zum Guten im Menschen nie aufgebcn. Wir glauben, daß das Geschäft, mit Ordnung geführt, nicht zu viele Zeit in Anspruch nimmt. Man wird einwcnden, wo ist ein solcher Mann zu finden. Gewiß in jeder Gemeinde; keine wird solcher ermangeln, die für das Gute zu leben sich durch Grundsätze bestimmt haben, und die nicht von Selbstliebe und Eigennutz beschränkt, auch ein Opfer zu bringen bereit sind. Aus ih nen wäre der Vorsteher zu wählen. Sodann werden vorgeschlagen 2) zwei oder drei Gehülfen des Vorstehers, welche mit Rath in Ermittelung der Arbeit und mit That in der Beaufsichtigung dem Vorsteher an die Hand gehen. Sie haben sich auch zu den Bera- ralhungen in bestimmten Stunden einzusinden, und die etwa erwach senden Geschäfte unter sich zu vertheilen. 3) Ein Hausvater und dessen Frau als Hausmutter. Je ner soll Ordnung im Hause erhalten, den Arbeitern die Arbeit anwei sen, das Geld für die Arbeit einnehmen und berechnen; der Frau hin gegen wird die Oeconomie der Küche und Besorgung der Wäsche zuge- wiesen. Man crtheilt den Rath- zum Hausvater einen Handarbeiter zu wählen, der theils die Arbeiten zu beurtheilen im Stande ist, theils mit den Arbeitshäuslern auch selbst arbeite. Wenn er so für beson dere Arbeit bezahlt werde, sagt man, und freies Logis, Holz und Licht erhalte, dann reiche auch ein geringerer Lohn an Korn und Geld, etwa 2 Thaler deS Monats, hin, um ihn und seine Familie zu erhalten. 67) Wer bei unL diese Behörde ist, ist unten H. 73. der Armcnordnung angegeben-