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171 In ersterer Hinsicht möge man Nichts für zu gering achten. Jeder kleine Beitrag an Geld, ein Geschenk von Lebensmitteln, von alten Kleidern, alten Gcräthen, dec Erlaß an Rechnungen, thue den Ge» meinsinn kund und werde zur Unterstützung. Ohne Belebung des Ge- meinsinnes sei ja so das Ganze nicht ausführbar. Wer da wisse, in seiner Stadt finde sich kein solcher Sinn oder die Mitbürger seien zu einer Theilnahmc nicht durch Ansprache zu bewegen, oder es sei Nie mand vorhanden, der unbezahlt in der Verwaltung und Beaufsichtigung eingreife, der soll nur immer den Gedanken an Errichtung eines Ar beitshauses, ohne vergebliche Versuche, aufgeben. Welcher Heimathsbezirk aber wird eine solche Theilnahmlosigkeit zu Tage legen, so gar jene wahre Bürgertugend, den Gemeingeist oder Gemeinsinn hintansetzen? Viel vermag jedoch das Wort des Bes seren, besonders des Geistlichen des Orts, viel auch ein nachdrücklicher Ernst, der endlich doch die Ueberzeugung für sich gewinnt. Eine Bei steuer kann jeder Bürger darum schon willigen, weil er nicht mehr von Bettlern angcspcochen und vom Anblick des menschlichen Elends verletzt wird; er braucht nur an das Arbeitshaus abzugeben, was er früher, vielleicht mit Widerwillen, in die Hand der Bettler legte. Es ist schon oben angedeutct worden, welche Armen in das Ar menhaus (Gemcinde^rmenhaus) und welche in das Arbeitshaus gehö ren. Nun aber werden nicht alle Eommunen neben dem Armenhaus« auch ein Arbeitshaus zu errichten im Stande sein. Für diesen Fall versteht sich die Verbindung beider Anstalten wohl von selbst, so daß in das Arbeitshaus auch Diejenigen ausgenommen werden, welche Nichts oder Weniges verdienen und die Pflege durch das Arbeitshaus erhalten. Was man dazu bedarf, gewahrt, nach monatlicher oder vier teljähriger Berechnung der allgemeinen Verpflichtung gemäß, die Armen- caffe. Damit aber auch die persönliche Wohlthätigkeit nirgends be schränkt werde, müssen die Gaben, welche bisher den Armen aus den Händen der Privaten zufloffen, eingesammelt und dem Empfänger bd- rechnct werden. Nur darf, wenn nicht etwa größere Räumlichkeit dies zuläßt, aus dem Arbeitshause kein Krankenhaus entstehen. Dies führt nur Verwirrung herbei; die Zwecke liegen zu-weit von einander. Die Anforderungen bei der Errichtung eines Arbeitshauses werden nun mit Folgendem angegeben: I) werde ein Mann als Vorsteher erfordert. Nicht eine Be hörde von Mehreren kann die innere Verwaltung übernehmen, sondern nur Einer, welcher als Mitglied der Armencommission oder, wie bei uns es heißt, deS Armenvereins, mit dem Geschäft beauftragt und der