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1.19 vorhandenen Kräfte der Menschen zu deren Selbsthilfe abgeben und eine sittliche Besserung und bürgerliche Ordnung herbciführen. Die Gegner wollen aus der Erfahrung viele Gegengründe entnehmen. Allein cs wird auch wieder die Schuld allein der Art und Weise der Aus führung bcizumessen sein. Die oben S. 26 genannte Schrift S. 32 flg. enthält das Für und Wider der Sache. Die Gegner sagen: I) Indem in den Arbeitshäusern eine große, aus einer Provinz oder aus dem ganzes Lande gesammelten Masse von Menschen verei nigt und beschäftigt ist, wird den Bewohnern der Stadt, wo sie ange legt sind, Nahrung entzogen. >— Daraus wird aber entgegnet, dies beziehe sich auf Anstalten, in welchem eine große Anzahl Individuen, wie in Venedig 500, in dem Kirchspiel 8l. Nar§ le Lone zu London 856, oder die Liederlichen aus einem ganzen Lande vereilfigt wären. Da entstehe allerdings leicht die Ungerechtigkeit gegen die Bewohner der Stadt, in welche eine Masse der Arbeiter geworfen würden, die den Handwerkern die Arbeit entzögen. Wer aber trage die Schuld? Nur die falsche Einrichtung, die man vermeiden könne. Einer jeden Eommun sielen nach den Heimathsvechältnissen die ihr angestammten Individuen zu, und diese müßten und könnten in ihr selbst Nahrung finden, ohne die Mitbürger zu beeinträchtigen. Die allzugroße Aus dehnung habe viele Anstalten dieser Art zerstört. Man habe sich nur vor jeder Centralisirung zu hüten. Ferner sagen die Gegner: 2) Um die Producte, die sich in den Anstalten finden, in Geld zu setzen, erniedrigt man die Preise, und die niedergedrückten Preise schaden, indem Diejenigen, welche außer dem Arbeitshause ein gleiches Geschäft betreiben, für solch niedrigen Lohn nicht arbeiten können. — Es wird aber dagegen cingehalten, dieß sei wieder ein Fehler der Ein richtung. Wer in einer kleineren Stadt das Arbeitshaus zu einer Strumpfmanufaktur oder einer Schuhfabrik, wie dies in England ge schah, machen wolle, würde einen größern Nachtheil, nämlich eine allgemeine Armuth, herbeiziehen. Das Arbeitshaus dürfe nie zur Fabrik werden, und es sei festzustellcn, daß jede Fabrikation, welch» dem gewerblichen Interesse Eintrag lhue, ausgeschlossen werde. Dem Schuhmacher und dem Schneider, der vorher unter seinen Mitbürgern Arbeit gefunden, sei solche auch in dem Arbeilshause rechtlich zu gönnen. 3) Die gefertigten Waaren können nicht abgesctzt werden, cs häufen sich Vorräthc, deren Verkauf mit einem die Erhaltung der An stalt gefährdenden Verluste verbunden ist. — Aber auch hier, führt