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die Pflicht zum Schadenersatz gestellt werden, ein ziemlich freier Spielraum in der Beurtheilung der Bergehen gegen 8 1 gewährt. Man darf indessen zu den Vertretern des deutschen Richterstandes entschieden das Zutrauen hegen, daß sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nach seinem Buchstaben, sondern nach seinem Geist hand haben werden, und dieser Geist ist sicherlich ein gesunder. Jedenfalls kann der solide Kaufmann und Geschäfts inhaber nur Genngthuung darüber empfinden, daß er nun mehr mit oder ohne „Generalklausel" gesetzlichen Schutz gegen die ihm durch unlautere Konkurrenz erwachsenden geschäftlichen Schädigungen erhält, wie ihn eben dergrund legende Paragraph Eins des neuen Gesetzes und dann namentlich anch dessen fünfter Paragraph, betr. die Be strafung der sogenannten Qualitätsverschleieruugen, aus spricht. Eine für die betreffenden Interessenten recht an nehmbare Milderung weist das neue Gesetz gegenüber der ursprünglichen Fassung durch die Bestimmung auf, daß auch weiterhin gewisse im Handelsverkehr gebräuchliche Benenn ungen für eine ganze Reihe von Artikeln statthaft fein sollen; es dürfen also z. B. Frankfurter Würstchen als solche angepriesen werden, gleichviel, ob sie der altberühmten Handelsstadt am Main wirklich entstammen oder nicht. Von großer Bedeutung sind die in den 88 9 und 10 ent haltenen Bestimmungen über den Verrath von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsangestellte, Ar beiter und Lehrlinge. Sie stellen diesen Verrath unter emdfindliche Geld- und Gefängnißstrafen bis zu 3000 Mark, resp. bis zu einem Jahr Gefängniß, und bedrohen den Anaieter bis zu einem Jehr Gefängniß und bedrohen den Anstifter zu solchen'Mraehen mit deu gleichen Strafen. Die Nothwendigkeit dieser sogenannten Konkurrenzklausel ergiebt sich aus zahllosen Fällen des praktischen Lebens, es ist nur recht uud billig, daß der Geschäftsmann gegen eine derartige Ausbeutung seitens der eigenen Angestellten gesetzlichen Schutz findet. Gewiß haben auch die Geschäfts- angestellten Anspruch auf gesetzlichen Schutz ihrer Interessen gegenüber der mißbräuchlichen Anwendung der Konkurrenz- klansel, derselbe hat sich jedoch im Rahmen des vorliegen den Gesetzes nicht durchführen lassen, dafür wird diese Frage in der Novelle zum Handelsgesetzgesetzbuch Berücksichtigung erfahren. Die weiteren Bestimmungen des Gesetzes (Ver jährung der Schadenersatzansprüche, Strafverfolgung, Folgen der Bestrafung, Buße u. s. w.) entsprechen im Großen und rer Zeit — lützt. War as sie dem so erloschen nit stärkerer m war von >es Mädchen 'S folgt.) Wochenblatt für Wsimsf Tharandt, Nassen, Menlehn nnd die Umgegenden. Imlsßlnll für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Aal. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich iür die Redaktion H A. Berger daselbst. h kann nichts ren. Warum No. 47. Dienstag, den 21. April 1896. stunde): „In en?" Keiner stel und zählt hielten solche üller in Ham- > bin sowohl, erer Auskunft Bekanntmachung. Freitag, den 24 und Sonnabend, den 25. April dss. Js bleiben die Kanzleilokalitätcn der wegen deren Reinigung gesvlllossen und werden an beiden Tagen nur dringliche Geschäfte erledigt. Meißen, am 16. April 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. vsn Schroeter. — r denn ganz n dem Augen- Sidonie wurde henem Herzen d): „Hierher das Aushebungsgsschäft im Arwhelmngsbezirke Nossen betr. Die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirke Nossen wird am 12., 13., 15. uud 18. Mai von Vormittags 8, Uhr an im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Stoffen stattfinden. Zur Vorstellung kommen die als tauchlich zur Aushebung, die zur Lrfatz-Ueserve und die zu dem Landstürme I. Aufgebotes in Vorschlag gebrachten sowie die als dauernd untauglich auszun«usternden Militärpflichtigen. Den vorzustellenden Mannschaften werden von hier aus durch die Ortsbebörden besondere Ordres zugehen; es werden dieselben aber hierdurch noch besonder- angewiesen, sich zur Vermeidung der sie bei ihrem Nichterscheinen noch § 26^ und 66b der Wahlordnung betreffenden Strafen und Nachtheile zur bestimmten Zeit an dem angegebenen Orte pünktlich, übrigen- in reinlichem Zustande einzufinden und hierbei zur Vermeidung von Ordnungsstrafen b:S zu 10 Mk. — den Lsssungsschsin und die Ordre mst zur Stelle zu bringen. Gleichzeitig werden die Stadtiäthe von Nossen und Lommatzsch sowie die Herren Bärgerme ster von Wilsoruff und S>ebm!ehn und die Herren Gemeindevorstände der zum Nossen-": Aushebungsbezirke gehörigen Ortschaften veranlaßt, zu den anberäumten Aushebungsterminen sich mit einzufinden b-z. einen geeigneten Vertreter abzuordnen. Ferner haben die genannten Ortsbehörden den etwa emtretenden Anzug und Wegzug Gestellungspflichtiger bez. unter Beifügung der erforderlichen Stammrollen-Nachträge ungesäumt anher anzuzcigen. Meißen, am 17. April 1896. Der Kivilvorsitzende der Königlichen Lftcch-Zommiftion des Kushebüngsbezirkes Kossen. von Soknoolen. Bekanntmachung, die Arbeiterzählung am 1. Mai 1896 betreffend. Zu der am j. Mai dss. Js. fiattfindenden Arbeiterzählung werden den betreffenden Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes die nöthigen Formulare noch vor dem nur- gedachten ZählungStecmine zur Vertheilung an die auf diesen Formularen bezeichneten Gewerbe-Unternehmer von hier aus zugehen. Die letzteren haben die betreffenden Formulare am 1. Mai dss. Js. ordnungsmäßig auszufüllen, mit ihrem vollen Namen zu unterzeichnen und hierauf an die Ortsbehörden zurückzugeben, von welchen die ausgefüllten Zählbogen sodann längsten- bi« zum 1v- Mat -ss. Js. anher einzureichen sind. Meißen, am 17. April 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. I. A. SLvo8«I. Bekanntmachung, die Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betr. Zufolge Generalverordnung vom 8. November 1877 hat das Königliche Ministerium des Innern mit Rücksicht auf die öffcntlche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Mk. — für jeden einzelnen Contraventionsfall, alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den 4. Tag (4 mal 24 stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzterem spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, "'n entweder beerdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeibehörden des hiesigen Bezirks werden daher angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung zu wachen und etwaige Zuwiderhandlungen anher anzuzeigen. Meißen, am 16. April 1896. Königliche Amthauptmaunschaft. vsn Schrseter. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Reichstag hat gleich im Begum seiner nachöster lichen Thätiakeit die Vorlage über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes in der Spezialberathung fertig gestellt, so daß jene nur noch der dritten Lesung bedarf. Es ist nicht anzunehmen, daß bei derselben die Beschlüsse zweiter Lesung noch eine erhebliche Aeuderung erleiden sollten, da letztere durchgängig mit bedeutenden Stimmenmehrheiten gefaßt worden sind, und da auch kein grundsätzlicher Ein spruch von der Regierung gegen diese Beschlüsse mehr zu erwarten steht, so wird die Vorlage über den unlauteren Wettbewerb in ihrer jetzigen Gestalt zweifellos Gesetz werden. Gewiß giebt es an demselben auch jetzt noch so Manches zu wünschen, aber alle Bedenken gegen diese und jene Be- Uunmungen müssen vor der gewichtigen Thatsache zurück treten, daß endlich eine Beseitigung der durch den unlauteren Wettbewerb hervorgerufenen mannichfachen Mißstände auf gesetzgeberischen Wege überhaupt ermöglicht wird. Aller- wngs wird dem richterlichen Ermessen durch die zu 8 1 hmzugefügte „Generaltzausel" wonach ganz im Allgemeinen unrichtige Angaben über „geschäftliche Verhältnisse" unter