Volltext Seite (XML)
UchM MMs WrM, W», Sikdeck^ M die ßM-cür». Amtsbkatt fük die Kgl. Amtsbauvtmannschaft zu Meißen. das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 13. Freitag, den 14. Februar 1890. Verordnung, Beiträge -er Besitzer von Rindern und Pferden zu Deckung der im Jahre 1889 aus der Staatskasse bestrittenen Berlage an Senche«- re. Ent schädigungen betreffend. Nach der im Monate Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zu Erstattung derjenigen auf das Jahr 1889 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung gelüsteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, bez. nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung der Lungenseuche umgestandencn oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder, zu gewähren gewesen, bez. an Ver- waltungSkosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten a) Rinder ein Jahresbeitrag von sechszehn Pfennigen, d) Pferde ein Jahresbeitrag von sieben Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 —Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881 Seite 13 — und der Verordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1884 Seite 62 und von 1886 Seite 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregt-n Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgremeister, Gemeindevorstäude) andurch angewiesen, auf Grund der, aus den Kreishauptmannschaften vez. Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferdebesitzern unverzüglich einzuheben und unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 25. Februar 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Sorge. Unter Hinweis auf vorstehende Verordnung werden die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, ingleichen die Herren Gemeinde- Vorstände des hiesigen Verwaltungsbezirkes veranlaßt, die in Gemäßheit obiger Verordnung auf Grund der an sie abgestempelt zurückgelangten Consig- nationen einzuhebenden Jahresbeiträge unter Beifügung der ^dachten Eonsignationen bis zum 23. dieses Monats anher abzuliefern. Meißen, am 10. Februar 1890. Königliche Amtshanptmannschaft. v. «Kirchbach. Bekanntmachung, die Beseitigung der Abgänge von tuberkulösen Rindern betreffend. . Dem Königlichen Ministerium des Innern ist aus Anlaß der im Jahre 1888 über das Vorkommen der Tuberkulose bei Rindern veran stalteten statistischen Erhebungen angezeigt worden, daß tuberkulöse Theile und ungenießbares Fleisch geschlachteter kranker Rinder behufs Beseitigung zuweilen auf Düngerhaufen geworfen und dort vergraben werden. Da auf diese Weise die Krankheitskeime mit dem Dünger auf die Felder, Wiesen und Futterpflanzen gelangen und von hier aus zur An steckung gesunder Thiere führen können, will die Königliche Amtshauptmannschaft in Befolgung Hoher Anordnung nicht unterlasfen, die betreffenden Kreise auf die mit dem bsregten Verfahren verbundene Gefahr aufmerksam zu machen und auf die Abstellung dieses Verfahrens mit dem Bemerken hinzuweisen, daß die fraglichen Fleischtheile pp. am zweckmäßigsten durch Feuer oder Chemikalien vernichtet werden. Die Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, zu dem Ende in geeigneter Weise mitzuwirken und Aufsicht zu führen. Meißen, am 10. Februar 1890. , Königliche Amtshanptmannschaft. v. Kirchbach. Bekanntmachung. Gesperrt wird auf die Zeit vom 13. Februar l. I. ab wegen Dammschüttung und Versteinung die alte Meitzner st ratze von Cossebaude bis an den Niederwarthaer-Gohliser Communikationsweg bez. der von der alten Meißner Straße abzweigende und nach Gruna füh rende Weg. Der Verkehr auf diesen Wegen wird während der Sperre über Gohlis gewiesen. Königliche Amtshanptmannschaft Dresden-Altstadt, «m 10. Februar 1890. IZr Heide ^ekanntmachnng, die Reichstagswahl betreffend. Nachdem durch allerhöchste Verordnung als Tag der Reichstagswahl der 20. Februar dieses Jahres festgesetzt worden ist, so wird nach § g des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 hiermit bekannt gemacht, daß bei der bevorstehenden Wahl die hiesige Stadt einen Wahlbezirk bildet und daß für denselben der Unterzeichnete zum Wahlvorsteher und Herr Stadtrath Funke hierselbst als Stellvertreter desselben ernannt worden ist. Die Wähler des hiesigen Wahlbezirks werden nun hierdurch geladen, den 29. Februar dieses Jahres in der Zeit von ch Uhr vormittag- bis 6 Uhr Nachmittags in dem zum Wahllokal bestimmten Rathssttzungszimmer, Rathhaus 1 Treppe hier, persönlich zu erscheinen und die Stimmabgabe zu bewirken. Hiernächst werden noch die Wähler mit dem Bemerken, daß die Ausgabe von Stimmzetteln hierseits unterbleibt, auf § 19 des Wahlregle ments aufmerksam gemacht, welcher bestimmt: Ungültig sind 1 ., Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußerlichen Kennzeichen versehen sind; 2 ., Stimmzettel, welche keinen vde«: keinen lesbaren Namen enthalten;