Volltext Seite (XML)
politische Nun-schKv. Wilsdruff, 10. Mai 1905. Deutsches Reich. Eine bemerkenswerte Kaiserrede. Anfang März erfolgte in Gegenwart des Kaisers die Vereidigung der Rekruten in Wilhemshaven. Dabei hielt der Kaiser eine Ansprache, die jedoch nur in der Form eines sehr beschnittenen offiziellen Exzerptes in die Oeffent- lichkeit gelangte. Jetzt ist die „Evang Kirch.-Zig" in der Lage, näheres aus dem Inhalt der Rede mitzuteilen. In einem Briefe aus Wilhemshaven, den das Blatt ver- öffentlicht, heißt über die Rede: Bei der Rekcutenvereidigung sprach der Kaiser vor züglich Er spielte auf die Heldentaten der Japaner an und führte aus, daß sie geboren seien aus der ja panischen Vaterlandsliebe und Kindesliebe, die wieder eine herrliche Manneszucht zur Folge hätten in Heer und Marine. Man dürfe aber aus den japanischen Siegen — den Siegen, des heidnischen über ein christliches Volk — nicht den Schluß ziehen, daß Buddha unserm Herrn Christus über sei. Wenn Raßland geschlagen würde, so liege das zum großen Teil seiner Ansicht nach daran, daß es mit dem russischenLhristentum sehr traurig bestellt sein müsse, die Japaner aber viele christ lichen Tugenden aufzuweisen batten. Ein guter Christ, ein guter Soldat! Aber auch im deutschen Volke sei es schlimm bestellt mildem Christentum,und er — der Kaiser — bezweifle, ob wir Deutsche im Falle eines Krieges überhaupt noch das Recht hätten, Gott nm den Sieg zu bitten, ihm denselben im G-detc abzuringcn wie Jakob im Sieg mit dem Engel. Die Japaner wären eine Gottes geißel wie einst Attila und Napoleon. An uns sei es, WMtt fiir UMM Marandt, Waffen, SieLenleffn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, «Ittannebera, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkbardtswalde. Groitzsch, Grumbach, Grund bei Rohor«, Helbigsdorf, HerzogSwalde mit Landberg, tzühndorf, Kaufbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Moborn, Miltitz-Roitzsche«, Munzig, Neukirchen, Neutanneberß, Niederwartha, OberhermSdorf. Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Vachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bei Mohorn« Seeliafisdt, SveStsbauien, Taubenheim, Unkersdorf, Weistrovp, Wildoerg. Erscheint wöchentlich dreimal und »war Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., dnrch die Post bezogen 1 Mk 54 Inserate werden Montags, Mittwoch« und Freitags biS spätestens mittag« 13 Uhr angenommen. — Jusertionsprei« 15 Pfg. pro viergespaltene KorpuSzeileZ Druck und Verlag von Martin Berger K Friedrich in Wilsdruff. — Verantwortlich für OerMches und den Inseratenteil: Martin Berger, für PolM und die übrigen Rubriteu: H»zo Friedrich. Donnerstag, den 1t. Mai 1S0S. 64. Jahrg. Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom 39. April 1905. 8 1. Außer den in 8 1 dcS Rcichsgeietzes, betreffend die Bekämpfung gemein- gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Retchsgesetzbl. S. 306) angeführten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (astatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfi ber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — wird die Anzeige pflicht für Croup, Diphtherie, Genickstarre (msmnFiiis cerebrospinalis), Schar lach und Typhus nach Maßgabe folgender Bestimmungen ungeordnet: 8 3. Jeder Eckrankungs- und Todesfall an Croup, Diphtherie, Genickstarre, Scharlach und Typhus, sowie jeder Fall des Verdachtes der Genickstarre und des Typhus ist von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 34 Stunden nach erlangter Kenntnis dem Bezirksarzte mündlich oder schriftlich (unter Benutzung des vor- geschriebenen Formulars) anzuzeigen. Bei Postsendungen ist die Frankierung der An zeigen nicht erforderlich. 8 3. Ist in den Fällen des 8 2 ein Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zugezogen worden, so ist die Anzeige von den nachstehend aufgeführten Personen an die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten. Anzeigepflichtig find in diesen Fällen: 1) der Haushaltunqsvorstand, 2) jede sonst mit der Behandlung ober Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankung«, oder Todesfall sich ereignet hat, 4) die Leichenfrau. — Die Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen tritt indes nur dann ein wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Die Polizeibehörde hat die bei ihr eingehenden Anzeigen sofort an den Bezirks, nrzi einzusenden. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen Nit Geldstrafe vis zu 150 Mk. oder mit Haft geahndet. 8 5- Der letzte Satz von 8 18 Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1900 zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend usw. (Gesetz, und Verordnungs- blatt S. 967) und die Verordnung vom 25. Juni 1904, die Anzeigepflicht ber Aerzte beim Vorkommen ansteckender Krankheiten betreffend (Gesetz, und Verordnungsblatt S. 244), werden aufgehoben. Dresden, den 29. Ap-il 1905. Ministerium des Innern. v. Metzfm. Kreher. Landtags,vM im 17. ländliche« Wahlkreise. . On«. Mr kaufe dieses Jahres haben im 17. ländlichen Wahlkreise, welchem außer und mit Rittergut die sämtlichen ländlichen Orte der Amtsgerichtsbezirke mvmnfe« nebst den betreffenden selbständ-gen Gutsbezirken angehören, wegen A „ fwi-Li-r Periode des zeitherigen Abgeordneten, Neuwahlen für die zweite Kammer der S andeversammlung stattzufinden. -„nächst die ersn^nwahl haben die Herren Gemeindevorstände der betreffenden Orte nach Urwählerliste für ihren Ort und ev. den selbständigen Guts- «'N nmer der K?ä^ Bestimmungen im 8 11 des Gesetzes, die Wahlen für die II. Petr., vom 28 März 1896 (Seite 44 flg. des Gesetz. H 10 der Ausführungsverordnung vom 10. Oktober „ («ette 141 flg. des und Verordnungs-Blattes) und nach dem letzterer bei. gefugten Muster 0 (Dme 185 flg. ^^lben Gesetz» und Verordnungsblattes) aufzustellen. Diese Urwahlerlifte ist zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 20. vorigen Monats " am 15. Juni dieser Jahres im Gemeindeamte öffentlich auszulegen und am 8. Juli dieses Jahres abzuschließen. Ueber das bei Aufstellung pp. der Urwählerliste zu beachtende Verfahren geht den Herren Gemeindevorständen eine besondere Instruktion zu. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 6 Mat 1905. 1756 Lossow. Hk. Wegen Reinigung der Diensträume können Freitag, den 12. und Sonnabend, den 15. l. Msn. hier nur dringliche Sachen erledigt werden. Königliche Bezirksstenereinnahme und Bauverwalterei Meißen. Zwangsversteigerung. Das im Grundduche für Huhndorf, Blatt 1, auf den Namen Karl Augnst Schmidt eingetragene Grundstück fall am 2Y. Juni 19V5, vormittags 10 Nhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 3 Hektar 91,1 Ar groß und einschl. des Inventars auf 41800 Mk. — Pfg. geschätzt. Es besteht aas den Flurstücken Nr. 1, 2, 3, 134, 135, 136, 195 und 196, ist zum Betriebe der Gast- und Landwirt» schäft eingerichtet, mit Gasthofsgebäude, in welchem sich ein Tanzsaal befindet, Scheune, Stallgebäude und einem Wohngebäude bebaut und in Huhndorf gelegen. Die Gebäude tragen die Nr. 1 des Brandkatasters. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund- stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 19. April 1905 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf» forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebot« nicht berücksichtigt und bet der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche deS Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegennehendes Recht haben, werden aufge» gefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein» stellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungs erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde- Wilsdruff, den 9. Mai 1905. 2a 4/05 Nr 2 Asnigltches Amtsgericht. In Niederwartha sollen Sonnabend, den 15. Mai 1905, Ahr vormittags versttigert werden: 17 Bände Brockhaus Koufervationslexikon, 100jährige Jubiläumsausgabe. Versteigerungslokal; Gasthof zu Niederwartha. Wilsdruff, den 3 Mai 1905. O 157/05 Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Bekanntmachung. Donnerstag, den 11. Mai d. I., nachmittags 6 Uhr, öffentl. Stadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, den 10. Mai 1905. Dsr Bürgermeister. Kahlenberger. dafür zu sorgen, daß Gott nicht einmal auch mit einer solchen Geißel züchtigen müsse usw. Der Kaiser sprach sehr ernst und vor allem sehr eindringlich und einfach, für alle verständlich." Die Wiedergabe aus dem Inhalt der Rede klingt so eigentümlich, daß man sich fast versucht glauben könnte, an eine Mystifikation zu denken. Andererseits aber ent spricht der Ton völlig demjenigen, den der Kaiser in Reden bei ähnlicher Gelegenheit schon wiederholt angeschlagen hat, wenn auch hier manche Gedanken mit größter Schärfe durchgeführt sind, als es der Kaiser bisher je getan hat. Jedenfalls ist die Veröffentlichung bemerkenswert, und fie dürfte in der nächsten Zeit noch manchen Kommentar in der Presse finden. Die letzte« Kämpfe gegeu die Hereros. Za den Vorgängen in Deui'ch Süowenafnka schreibt die „Nordd. Allg. Ztg ": Die Meldung über den Zug des