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Wochenblatt für Wilsdruf, Tharand und das Elbthal. Zweiter Jahrgang. Freitag/ den 26. August 1842. Z^. Mit König!. Sachs. Conccssion. Verantwortlicher Redakteur und Verleger: Albert Reinhold. von di,,« W°ch,»lch-isl «rsch-ink alle Fr,na,« -IN- Rummrr. D,r Prak für o-n »i-rt-ljahrgang b,trä,I 10 e«k«ini- aa-ung-n aa«r Art w«rd-n aufg-n-mm-n. Aussatz,, di« im nächst,» Stück -rsch,in,n solle», w-rd-n in Tharand btS MvNtag Nach- mittags 2 Uhr und in Wilsdruf die Montag Abends 7 Uhr angtnomm,». Auch k»nn<n bis Mittwoch Mittag -ing-h-nd- gn- i-nduug-n auf Verlangen durch di« Post an d-o Druckort d-sörd«, werd,» und in d,r nächst,» Nummer trsch-in-n. Wir -rbittk» uns ditsilbtn mitir den Adr-ff-n: „an die Rcdaclion des Wilsdruf-Tharandcr Wochenblattes zu Wilsdruf (Dr-idn-r vast« im Haus« d-s H-rrn Stadtricht-r Damm-, 1 Tr-pp.) »d«r: „au die Agentur des WilSLruf-TharanLcr Wochenblattes zu tharand," di, H,rr Buchbinder Lauscher übernomm<n hat. In Meißen nimmt Herr KUnkicht jun. Aufträge und Bestellun gen an. Etwaig, B-itrag-, W-Ich- d«r T-nd-nz d-s Blatt,» -ntspr-chkn, sollen stets mit großem Dank- angenommen w-rd-n. In Kötzschenbroda nimmt H-rr Kausmann Zassing Bekanntmachung,» aller Art an. Bi» Mittwoche Mittags hei dimsetden -Utg-Hende Zusendungen erscheinen d-r<ils den nächstsolgenden Freitag im Blatte «bgedruckt. Di» Redaktion. Bekanntmachung. Allgemeine feuerpolizeiliche Anordnungen betreffend. Die im Laufe des gegenwärtigen Sommers stattgefundnen Feuersbrünste haben gezeigt, wie leicht und zu welcher furchtbaren Hohe unter den dermaligen Wittcrungsverhaltmssen anscheinend ge ringe Fcuersgefahren in Folge der anhaltenden Trockenheit und des Wassermangels gesteigert wer den können. Diese Erfahrungen sind zwar schon an sich allein geeignet, jedermann zu Beobachtung gestei gerter Vorsicht und Achtsamkeit dringend zu veranlassen, es ist auch zu erwarten, daß die Polizeibe hörden ihres Orts um so geschärftere Aufsicht auf vollständige Erfüllung der bestehenden fcucrpolizei- > lichen Vorschriften sich befleißigt haben werden. Dcmungcachtet findet sich die unterzeichnete Königs. Kreis-Direction durch die Wichtigkeit des Gegenstandes gedrungen, hierdurch noch ganz besonders jedermann zur Vorsicht in Gebahrung mit Feuer und Licht und feuergefährlichen Gegenständen aller Orten, in- und außerhalb der Wohnungen und insbesondere auch in Waldungen und Gehölzen aufzufordern und die gewissenhafteste Erfüllung der diesfalls bestehenden gesetzlichen und obrigkeitlichen Anordnungen nachdrücklichst in Erinnerung zu Laingen. Demnächst werden samlntliche Polizeibehörden des Kreis-Di: cctionsbezirks zur strengsten Hand habung der ihnen obliegenden feuerpolizeilichen Aufsicht nach Maaßgabe der bestehenden Landcsgs setze oder localen Feuerordnungen und beziehendlich überdies zu pünktlicher Ausführung nachstehender Anordnungen hierdurch angewiesen: v I) Die vvrschrifcmaßigen Revisionen der Feuerstätten, Feuerösscn, Backöfen und Löschgcräthschaf- ten sind, soweit es nicht bereits ohnlangst geschebn, sofort nach Einsicht dieser Bekanntmachung mit besondrer Sorgfalt aller Orten zu'veranstalten, auch soweit nöthig zu wiederholen. Auch sind den Feueröffcnkehrern die Vorschriften der Dorffeucrordnung vom 18. Februar 1775. 1. h. 17. einzuschärsen und auf deren Anzeigen die nöthigen Herstellungen der Reparaturen un verzüglich bewirken zu lassen. 2) Diese Revisionen sind zugleich auf die Beobachtung der Bestimmung wegen Aufbewahrung