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Die achte ordentliche Generalversammlung beschloss durch die vorerwähnte Majorität entgegen den Vorschlägen der Verwaltung, anstatt 5° 6 °/o Dividende auf das Jahr 1897 zu vertheilen, indem sie auf Wagenconto anstatt 71/2°/0 nur 5°/o abschrieb und dem Erneuerungs fonds nur 20,000 M. anstatt vorgeschlagener 50,000 M. überwies, und wählte zwei der grossen Actionärgruppe angehörende Herren in den Aufsichtsrath. Da die Majorität des Aufsichtsrathes und die Direction über die gesetzlichen Vorschriften betreffs der nothwendigen Abschreibungen anderer Ansicht waren, erhob die Direction Anfechtungsklage und verkündete den Streit den jenigen Actionären, welche für eine Dividende von 6°jo gestimmt hatten. Diese Actionäre traten dem Rechtsstreit bei. Der Prozess schwebt noch in erster Instanz. Sowohl die alten, als auch die neuen Mitglieder des Aufsichtsrathes sind sich nun darüber einig, dass die Unsicherheit in der Bilanzaufstellung und der Widerstreit der Ansichten im Schoosse der Verwaltung über die Höhe der jährlichen Abschreibungen, wenn dieser Zustand mehrere Jahre andauert, die Gesellschaft selbst zu schädigen geeignet ist und auf die ruhige Entwickelung des Unternehmens hemmend einwirken kann, und haben sich bemüht, für die Zukunft einen Ausgleich zu finden, der einerseits die Forderung der Mehrheit des Aufsichts rathes auf statutenmässige Festlegung eines angemessenen Amortisationsfonds erfüllt, anderer seits aber dem Verlangen der Minderheit des Aufsichtsrathes entspricht, dass die in dem Antheil am Ausgleichsfonds vorhandenen Reserven in den Dienst des Amortisationsfonds gestellt und letzterer der fortschreitenden Entwickelung des Unternehmens entsprechend durch Zuschlag von Zins auf Zins progressiv erhöht werde. Diesen Ausgleich glaubt der Aufsichtsrath in obigen Anträgen gefunden zu haben, welche jedoch statutarischer Feststellung bedürfen, damit sie nicht von irgend einer Generalversammlung mit einfacher Majorität wieder aufgehoben werden können. Durch den Statutennachtrag wird bezweckt: 1. Dem Amortisationsfonds jedesmal im Voraus auf 5 Jahre eine bestimmte Summe zu überweisen, welche für die nächsten fünf Jahre mindestens 20/0 des jeweiligen Actien- capitals beträgt. Auf eine längere Zeit hinaus den Mindestbetrag zu fixiren, erschien nicht räthlich, da künftige Ereignisse und Verhältnisse eine Erhöhung, vielleicht auch eine Herabsetzung des Betrages nöthig oder wünschenswerth machen können. Zur Bildung des Fonds soll in erster Linie der Antheil der Gesellschaft am Ausgleichsfonds, in zweiter Linie ein etwaiger Grundstücksgewinn und erst in dritter Linie der Betriebsgewinn verwendet werden. 2. Die Zinsen des Amortisationsfonds einschl. des Ausgleichsfonds alljährlich dem Amor tisationsfonds zuzuschlagen, so dass demselben äusser der jährlichen Ueberweisung Zins und Zinseszinsen zuwachsen. Wenn alljährlich bis zum Ablauf der Concession nur 100,000 M. — Pf. und überdies die Zinsen, zu 31/2°/0 berechnet, zugeschlagen werden, so wird der Amortisationsfonds am Ende der Concession, im Jahre 1939 über 10 Millionen M. betragen. Wenn jedoch das Actiencapital erhöht und an dem Grund sätze festgehalten wird, zwei Procent des jeweiligen Actiencapitals jährlich zuzu schlagen, erhöht sich selbstredend der Amortisationsfonds entsprechend. Wenn der Statutennachtrag von der Generalversammlung genehmigt wird, können auch die alten Mitglieder des Aufsichtsrathes den im nachstehenden Geschäftsberichte enthaltenen Gewinnvertheilungsvorschlägen unbedenklich beistimmen.