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anlage der Gewerkschaft Deutscher Kaiser nach den speziellen Angaben des Hrn. Dahl unter Verwendung unserer Patent-Tigler-Hochdruck pressen geschaffen. Das in Rede stehende Ver fahren kann demnach nur als Verfahren der Ge werkschaft Deutscher Kaiser oder kurz als Dahl- sch es Verfahren gekennzeichnet werden. Hr. Geheimrat G. Franke ermächtigt uns zu der Er klärung, daß er das Verfahren in seinem Vor trage auch ebenso bezeichnet haben würde, wenn ihm dessen Einführung und Ausbildung durch Hrn. Generaldirektor Dahl vorher bekannt ge wesen wäre. Duisburg-Meiderich, Juli 1910. Maschinenbau-Aktiengesellschaft Tigler. Gesetzliche Lohnregulierung und Zwang zur Einführung von Tarifverträgen für die Großindustrie? W enn man die sozialpolitische Gesetzgebung in ihrem Automobiltempo, wie dies von dem Reichstage beliebt wird, etwas näher unter die Lupe nimmt, dann wird man sehen, daß die staatliche Reglementierung von Handel und Industrie mit geradezu unheimlicher Schnelligkeit vorwärts schreitet. Schritt für Schritt wird den Arbeiter ¬ organisationen, die, wie nun einmal die Tatsachen in Deutschland liegen, überwiegend im Banne der Sozialdemokratie stehen, der Weg für ihr nächstes Ziel, die sogenannte „konstitutionelle Fabrik“, geebnet. Daß in einer Zeit, in der dank der sozial demokratischen Verhetzung Arbeiterausstände und Arbeitsunruhen eine ständige Rubrik unseres Wirt schaftslebens geworden sind, die Gesetzgeber nach Mitteln suchen, diese ewige Beunruhigung zu be seitigen oder doch wenigstens zu vermindern, ist ja begreiflich. Dies aber mit falschen Mitteln auf Kosten anderer zu tun, das dürfte ein zweifelhafter Ruhm unseres neuesten sozialpolitischen Kurses sein. Rein wirtschaftliche Gesetze, die auch unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden sollten, werden mit der sozialpolitischen Lupe unter sucht, und es werden alle Hebel in Bewegung gesetzt, um zu versuchen, dem wirtschaftlichen Gesetze einen kleinen Glorienschein umzuhängen, damit man bei der nächsten Wahl ein weiteres Agitations mittel in der Hand hat. Dies hat sich so recht gezeigt bei der durch das Kaligesetz vorgenommenen Lohn regelung. An sich handelt es sieh hier um ein rein wirtschaftliches Problem; die Sozialpolitiker des Reichstages haben sofort auch ein sozialpolitisches mit ausgesprochen sozialistischer Tendenz hinein gewebt. Dies ist an sich weiter nicht verwunderlich, wenn man weiß, daß der Reichstag schon ein Vor bild in den im Prinzip beschlossenen Lohnämtern für die Heimindustrie hatte. Es ist geradezu unglaub lich, daß der Gesetzgeber auf der einen Seite die Freiheit des Arbeitsvertrages als ein Recht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers normiert und als eine im Bürgerlichen Gesetzbuche und in der Gewerbeordnung festgelegte Kulturtat ersten Ranges feiert und im Kaligesetz dieses Prinzip einfach über den Haufen geworfen hat. Die in das Kaligesetz hineingearbeitete Lohnregelung bedeutet nichts an deres, als eine Bestrafung des Unternehmers um mindestens 10% der Beteiligungsziffer, wenn bei ihm „der innerhalb einer Arbeiterklasse im Jahres durchschnitt für eine Arbeitsschicht gezahlte Lohn unter den für diese Klasse im Durchschnitt der Jahre 1907 bis 1909 gezahlten Lohn sinkt“. In derselben Weise soll den Unternehmer die Strafe ereilen, wenn bei einer Arbeiterklasse die regel mäßige Arbeitszeit über die im Jahre 1909 übliche verlängert wird. Damit wird das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, das so überaus wichtige und mächtige Gesetz von Angebot und Nachfrage, das in der nationalökonomischen Wissenschaft eine so große Rolle spielt, einfach ausgeschaltet. Es werden Minimallöhne festgelegt, die ein gewisses Streben nach Gleichmacherei im Sinne der Gewerk schaftstaktik verraten. In den Minimallöhnen wollen die Gewerkschaften eine feste Plattform haben, die nicht erschüttert werden soll und von der aus die Löhne mit ungeahnter Schnelligkeit in die Höhe getrieben werden sollen. An sich wird zweifellos die Kaliindustrie, nach ihrer ganzen wirtschaftlichen Lage zu urteilen, nicht dazu kommen müssen, eine Lohnherabsetzung vorzunehmen; darauf kommt es jedoch nicht an, es handelt sich hier um das Prinzip. Ist erst einmal eine Bresche in die Freiheit des Arbeits vertrages geschlagen, dann marschieren die gewerk schaftlichen Tendenzen auf diesem Gebiete ganz von selbst. Mit vollem Recht hat der Centralverband Deutscher Industrieller davor gewarnt, die in der Kalikommission über ein gesundes Maß hinaus gehenden sozialpolitischen Wohlfahrtsideen zu be rücksichtigen. Eine Gewinnbeteiligung der Arbeiter läßt sich volkswirtschaftlich überhaupt nicht rechtfertigen. Genau dasselbe gilt von dem wiederholt gemachten Versuche, die Großindustrie zum Abschluß von Tarifverträgen auf indirektem Wege gesetzlich zu zwingen. Es sei nur daran erinnert, daß im ver gangenen Jahre im Reichstage der Versuch gemacht worden ist, gesetzlich festzulegen, daß behördliche Arbeiten nur an solche Firmen vergeben werden sollen, die, falls Tarifverträge für die betreffende Art der Arbeit am Orte des Betriebes bestünden, nicht hinter den Bestimmungen dieser Tarifverträge Zurückbleiben würden. Auch in diesem Jahre sind diese Versuche weiter gemacht worden, und die sozialpolitischen Uebereiferer des deutschen Reichs tages werden immer wieder mit derartigen Anträgen