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Der ««trag auf Auslösnng be« LanvlageS Ist da mit abgeleh»»t. (Zurufe in der Mitte und recht-: Bis zun» nächsten Male!) Puutt 4: Geste Beratung über de« «»trag der »Agg. vr. Blitzer, Neigt, vr. BLuger «. Ne«, auf Am ver««- der Gemet«veorvmm- tzi«stchtlich der Be- st-ti-ung wegen Unterstellung der Städte unter die Aufsicht der KreiShauPtma ««schäften. (Drucksache «r. 1044.) Der Antrag Nr. 1044 lautet: Nach § 176 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen unterstehen die nichtbezirk-freien Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Revidierten StLdteordnung unterstellt waren, bi- zum 31. März 1929 der Arei-harrptMannschaft, von da ab der Amtshauptmannschast. Der Landtag wolle beschließen: die Regierung zu ersuchen, dem Landtage recht zeitig eine Vorlage zu unterbreiten, um die Be- stunmungen der Gemeindeordnung dahin zu ändern, daß bis zur endgültigen Regelung dieser An gelegenheit durch die sächsische BerwaltungSreform 1. die vormals revidierten Städte der KreiShaupt- mannschaft unterstellt bleiben; 2. diejenigen Städte, die gemäß Z 1 Abs. 3 der Ge meindeordnung zu Städten erhoben worden sind, den KreiShanptmannschaften unterstellt werden. Abg. vr. Btüher (D. Bp. — zur Begründung): Die Vorschrift des § 176 Abs. 4 der Gemeindeordnung hängt damit zusammen, daß die Gemenrdeoldnung die Absicht hatte, die staatliche Aussicht über sämtliche bezirks- zugehörigen Gemeinden der Amtshauptmannschast zu übertragen. Das war eine Änderung des bisherigen Zustandes, wonach eine Reihe Städte, nämlich die jenigen, die die sogenannte Revidierte Städteordnung hatten, der Aufsicht der Kreishauptmannschaft unter standen. Bereits damals hat sich ein lebhafter Wider stand gegen diesen Gedanken geltend gemacht, denn in der Tat bedeutet e- etwas für diese Städte, ob sie der Aufsicht der Kreishauptmannschast unterstehen oder der Aussicht der Amtshauptmannschast. Es ist ganz natur- gemäß, daß namentlich die größeren unter dielen Städten mit der Amtshauptmannschast gewisse Interessengegen sätze haben, die sich daraus herleilen, daß im großen uno ganzen die Lünderbezirke von den Steuerüberschüssen der Städte leben. Aber darüber hinaus wird man an erkennen müssen, daß naturgemäß die Aussicht, die die Kreishauptmannschast und die der KrcisauSschuß fuhren, eine etwas andere ist als die, die die Amtshauptmann- fchast und der Bezirksausschuß führen. (Zuruf b. d. Soz.: Warum denn?) Amtshauptmannschast und Bezirks- ausschuß sind naturgemäß auf die Mehrzahl der kleineren Landgemeinden eingestellt, denn das ist die Haupt aufgabe dieser beiden, die eine staatliche Aufsicht haben, während die KreiSausschüsse von einem etwas größeren Gesichtspunkte auSgehen. Deshalb besteht naturgemäß der Wunsch in den revidierten Städten, auch über die Zeit de- 1. April 1929 hinaus, der Aufsicht der Kreis hauptmannschaft und damit des KreisausjchnsseS unter stellt zu bleiben. Nun würde sich wahrscheinlich niemand finden, der diesen Wunsch unterstützte, wenn man wüßte, daß der Gedanke, der jm Ministerium des Innern ja erwogen worden ist, Tatsache würde, daß nämlich die Kreis hauptmannschaften aufgehoben würden. Wenn man die Kreishauptmannschaftcn aufheben würde, würde es keinen Sinn haben, diese Bestimmung heute noch zu verlängern, aber die Meinungen darüber sind ja noch außerordentlich geteilt und die Frage der Aufhebung der Kreishauptmannschaften ist noch ungewiß. De-Halb wird mau anerkennen müssen, daß es sachlich richtig ist, nicht den gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Umorgani- satwn zu benutzen, sondern diese Umorganisation noch zu verschieben, bis diese Frage geklärt ist. Es liegen ja eine ganze Reihe von Petitionen in dieser Richtung vor. Aus der anderen Seite muß ich anerkennen, daß vielleicht für eine Reihe kleinster Städte von 1000 bis 1200 Einwohnern eS heute schon sicher ist, daß sie nie- mais einer anderen Aufsicht unterstellt werden können als der der Amtshauptmannschaften. Da-, glaube ich, werden wir aber im Recht-au-schuß am besten be reinigen, und ich bitte deshalb, diesen Antrag dem RechtsauSschuß zu überweisen. Abg. Wilve (Soz): Wir werden diesem Anträge unsere Zustimmung geben, nicht, weil wir der Meinung sind, daß die revidierten Städte, die auf die Dauer von fünf Jahren den Kreishauptmannschaften unterstellt sind, benachteiligt würden, wenn sie unter die Amts hauptmannschaften zu sieben kämen, obwohl solche Petitionen bereit- massenhaft eingegangen sind, sondern ausschlaggebend für unsere Stellungnahme ist der Um stand, daß eine Berwaltung-reform in Aussicht gestellt worden ist. Niemand weiß, welche Behördenorgauisation wir in Zukunft haben werden. Deshalb wäre eS eine verfehlte Maßnahme, wollte man jetzt von diesen Be stimmungen d«S § 176 Abs. 4 Gebrauch machen.' Dr ift für uns ausschlaggebend und eine reme Zweckmäßig- keit-frage. Deshalb werden wir dem Anträge unsere Zustimmung geben. Abg. Schreiber-Oberwürschnitz (Oppos. Komm.): Herr Abg. vr. Blüher begründet den Antrag damit, daß in den AmtShauptmannschaften bzw. in den Be- zirksverbäuden der Gesichtskreis für dre Belange der revidierten Städte und der neuen Städte nicht groß genug wäre, um das, was sich in diesen Städten ab spielt, zu übersehen bzw. zu beurteilen. Meine- Er- achtens kann eS keinen verkehrteren Standpunkt geben als diesen, denn dann würde alle- da-, war die Amt-- hauptmannschaften und Bezirke verbände al- Aufsichts behörden gegenüber den Städten getan haben, leere» Stroh gewewn sein, falsche Maßnahmen; man würde damit behaupten, daß die AmtShauptmannschaften und Beznk-auSschüsse mcht di« Befähigung hätten, eine solche Aufsicht durchzuführen. Wenn man sich die Ein gaben anfleht, so findet man, daß sich die revidierten Städte au- Ehrgeiz gegen eine Unterstellung unter die AmtLhauptmanruchaften bzw. Bezirksausschüsse wehren, die Stadträte der revidierten Städte betrachten sich als diese» Jnsdrnze» gleichgeordnet. Ich will nicht sagen, daß wir dafür sind, daß die revidierte» Städte und die alleren Städte unter die Amtshauptmannschast oder unter die Kreishauptmannschast komme«, sondern wir sind vielmehr der Auffassung, daß man beide In stanzen streichen kann (Sehr richtig! b. d. Oppos. Komm.) und an ihre Stelle SelbstverwaltungÄörper setzen kann, denen dann die Berwaltungsaufgabon der unteren Ver waltungsbehörden übertragen werden können. Dadurch wird wirklich eine Verbilligung und Vereinfachung des BerwaltungSapparateS eintreten. Allerdings glaube ich, daß diese Regierung und die heutige Verwaltungs- bureaukratie an diese Aufgabe nicht Herangehen wird, denn da- würde eben bedeute»», daß eine ganze Reihe ungekrönter Könige ihr Königreich verlieren würden. Der heutige Kampf, der bei der Frage der Einordnung oder Umgruppierung der revidierten Städte von den Amtshauptmannschafte,» nach den Kreishauptmann schaften entsteht, ist nicht» anderes als ein Streit der betreffende» Verwaltungsstellen über die Beibehaltung der bisherigen Aufgaben. Wir werden im Ausschuß unsere spezielle Stellung- «ahme noch bekanntgeben und find auch der Meinung, daß auch die Umstellung in Anbetracht der BerwaltungS reform wirklich einen Schildbürgerstreich darstellen würde, wenn man jetzt die revidierten Städte den KreiShauptmannschLften unterstellen würde und 4Wochen später womöglich die Kreishauptmannschaften aufgelöst würden. Abg. Bleier (Komm): Wir als Kom»nunisten stehe»» auf dem Standpunkt, daß unbedingt das Selbstverwal tung-recht der Gemeinden eingeführt »verden muß. Wenn hier Eingabe,» de» Sächsischen Gemeindetages darauf Hinweisen, daß sich die revidierten Städte in der Zeit, wo sie unter den Krei-Hauptmaunschaften gestanden hätten, zu einer außerordentlichen hohen Blüte der kommunalen Verwaltung emporgeschwungen hätten, so ist das nur ein Beweis dafür, wie die Kreishaupt- Mannschaften denjenigen Städten, wo Arbeiterwehr- heilen bestehen, einen Strich durch die Rechnung ge- »nacht haben. Wir fordern also nach wie vor die Em- führung des Selbstvcrwaltung-rechts der Gemeinden. Ler Antrag Drucksache Nr. 1044 wird den» Recht»- ««»schütz einstimmig überwiesen. Punkt 5: Erste veratnag der Vortage Nr. 71 über ei»» StaatSdarlehe« zur Aufwertung der rück- ständige»» BersicheruugSansprüchc gegen die Alters- renteubant. Durch die Zustimmung des Landtags zur Vorlage Nr. 195 vom 25. November 1925 ist die Negierung er mächtigt worden, nach Maßgabe der in der Vorlage dargelegter» Grundsätze der Altersrentenbank die Mittel laufend zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die jeweils fälligen, der Aufwertung unterliegende»» Renten und BorbehaltSkavitale der Altersrentenbank nach einem Satze von 25 Proz. ihres Goldmarkbetrags zu zahlen, soweit sic aus dem aufgewerteten Deckungs- kapital nicht flüssig gemacht werden können. Die Ar beite»» zur Feststellung der Teilungsmasse und Fest stellung der Bersicherungsansprüche sind biß auf eine»» kleinen Rest erledigt. Noch nicht festgestellt sind ledig lich einige Ansprüche ans Hypotheken sowie einige per sönliche Forderungen, über die noch Prozesse vor den Aufwertungssteller» oder den ordentliche», Gerichte»» schweben. Die Regierung glaubt aber, im Hinblick auf die Interessen der in der großen Mehrzahl betagten Altersrentner, die endgültige Feststellung der Teilungs masse nicht von der sich unter Umstünden noch längere Zeit Hinziehendei» Erledigung dieser Prozesse abhängig machen zu sollen; sie hat vielmehr die betreffenden An sprüche mit dem Betrage ii» die Teilungsmasse ein bezogen, den sie nach Lage der Prozesse glaubt er- warten zu können Auf diese Weife ist die Teilungs- masse auf 12955246,53 GM. errechnet worden, der Ansprüche von 55 624 544 GM. entgegenstehen. Hier- »»ach ergibt sich eine Aufwertung der BersicherungS- ansprüche in Höhe von 23,29 Proz, das sind rnnd 23,3 Proz. Die Auszahlung der aus der Zeit vor dem 1. Januar 1925rückständigen Aufwertungsansprüche erfordert einen Betrag von noch rund 800000 NM., nachdem 15 Proz. de» Goldmarkbetragcs der einzelnen rückständigen An- sprüche der Versicherte»» auf Antrag bereits au-gezahlt worden sind. Die Altersrentenbank istzurzeit nicht in der Lage, diesen Betrag au» eigenen Mittel,» aufzuwenden, da sie olle verfügbaren Gelder zur Deckung der laufenden Renten verwendet hat. Die Regierung ersucht daher den Landtag, zu beschließen: „Die Negier««- wirv er«»ächti-t. Ver Altersrente«, bank zur Tilgung ver vor Vem 1. Haimar 1925 ent standenen Bersicherungsansprüche einen Betrag von rm,v RG«W R«. -ege« Verzinsung zu S Proz. aus dem StaatSvermS-e« varlehnsweise zur Verfügang z« stelle«. Da» Darletze« ist ans de« Eingängen ver DeitungSmasse von Ver Altersrentenbank zurückzn- zahlen." Abg. Mack (Volk-r. — zur Geschäftsordnung): Da die in der Vorlage Nr. 71 geforderte Summe Bedin gung ist für rückwirkend gezahlte Zinsen an die AlterS- rentengläubiger für die Zeit vor dem 1. Januar 1925, beantragt meine Fraktion Schlußberatung. Ainauzministrr Weber: Meine Damen und Herren! Zur Begründung der Vorlage ist nicht viel zu sagen. ES ist in der Erläuterung alles Wissenswerte und Not wendige gesagt. ES handelt sich nicht um eine Ände rung der gesetzlichen Bestimmungen für die Alters- rentenbank, sondern lediglich um die Ermächtigung für die Regierung, der Altersrentenbank ein Darlehen bi» zu 800 000 M. zu einem Ztn»satz von 5 Proz. zu geben. Da der Zinssatz von 5 Proz. unter den heutigen Zins bedingungen liegt, ist die Regierung einem Landlag»- beschlutz gemäß verpflichtet, die Ermächtigung zur Hingabe de» Darlehen» sich vom Landtage zu erbitte». Es handelt sich tatsächlich, wie der Herr Abg. Mack gesagt Has, um die Ausschüttung eine« rechtliche« An- sprach» der Altersrentner für die Zett vom Iah« 1922 bi« End« 1924. Gerade i« der heutigen Zeit, wo diese Kreise außerordentlich unter den» Frost und Wmter- Wetter zu leiden Haden, würde e« als besonder- freudig dearüßt werden, wen« ihnen diese Mittel jetzt zu- geführt werden könnten. Die Regierung möchte auch ihrerseits de,» Landtag bitten, die Vorlage in Schluß- beratung zu nehmen und heute zu verabschieden, bannt die restlichen Beträge an die AlterSrentner noch nachgezahlt werden können. Die Regierung hatte erst die Absicht, diese Nachzahlnng um Weihnachten herum vorzunehmen, um den AlterSrentner,» ein kleines Weihnachtsgeschenk zu bieten. Leider waren aber die Voraussetzungen da- für noch nicht in vollem Umfange gegeben und eine Verabschiedung im Landtage zu diesem Zeitpunkte nicht möglich. Die Vorlage Nr. 71 wirv hierauf in sofortiger Tchlutzberat««- einstimmi- augenommen. Punkt 6 der Tagesordnung: Erste Berat««- ver Vorlage Nr. 73, Vcn Entwarf eine» Gesetze» znr A«der«ng veS Gesetze» über Vie LandeSkalturreuten- ba«k betreffend. Der Inhalt der Vorlage ergibt sich aus den nach stehenden Ausführungen deS Herrn Finanzministers. Kiuauzmiuister Weber: Meine Damen und Herren! Die Vorlage Nr. 75 bringt in sachlicher Beziehung zwei Änderungen. Zunächst einmal handelt e» sich darum, daß der Landeskulturrentenbank die Ermächtigung ge geben werden soll, die LandeSkulturrenteuscheine von sich aus zu verwerten beziehungsweise nach eigenem Er messe»» an die Darlehensnehmer auSzuhändigen. Der bisherige Zustand, der die LandeSkulturrentenbank ver pflichtete, den Darlehensnehmern die Scheine au»- zuhändigen, hat zu sehr unliebsamen Erscheinungen geführt. Die Darlehensnehmer haben nämlich die Lande-kulturrentenfcheine in großem Umfange zum Verkauf angeboten, und das hat natürlich ein Sinken des Kurses bewirkt. Di« LandeSkulturrentenbank ihrer seits ist, da sie nicht über eigenes Kapital verfügt, nicht in der Lage, irgendeine Aktion zur Stützung des Kurses vorzunehmen. Diese unliebsame Erscheinung schädigt einmal den Darlehensnehmer, da der Erlös der Landeskulturrentenscheine naturgemäß niedriger ist, weiterhin aber wird auch das Vertrauen des kaufenden PubikumS in die Bonität der Landeskulturrenten cheine außerordentlich stark erschüttert. Hch glaube, eS liegt im allgemeinen Interesse, wenn d,e im Gesetzen,würfe nachgesucdte Änderung vom Landtage genehmigt wird. Die KZ 3 und 4 des Entwurfs dienen der Förde rung des Wohnungsbaues. Die Landeskulturrenten- bank ist in dieser Beziehung bis jetzt darauf beschränkt, daß sie zweilstellige Hypothekendarlehen zur Errichtung von Klelnwohnnngsbanten nur bis zu einer Größe von 75 ^in Grundfläche ausleihen darf. Es entspricht nun aber dem Begriff der Kleinwohnung, wie er von, ArbeitS- und Wohlfahrtsministcrium und vom Justiz ministerium sestgelegt worden ist, daß Wohnungen von 75 bis 120 gm Wohnfläche beliehen werden können. Diese Möglichkeit wird in § 3 deS vorliegenden Ent wurfs erbeten. Ter § 4 ist aus einen, demokratischen Anträge hervor gegangen, der die Einrichtung eines soaenannten Landes- wohmingsbürgschaftsstocks wollte. Verschiedene Geld geber, vor allen, die Landcsversicherungsanstalt, geben die Darlehen nicht nur bei dinglicher Sicherung der- selben, soiidern verlangen darüber hinans auch noch die Bürgschaft der Gemeinde. Die Erlangung der Bürg- schäft der Gemeinde ist aber mit immer größeren Schwierigkeiten verbunden, sei eS, daß die Gemeinde selbst Bedenken hegt, sei es, daß die Aufsichtsbehörde der Gemeinde die Übernahme einer Bürgschaft zu diesem Zwecke untersagt. Es muß deshalb „ach einen» anderen Garantieträgcr gesucht werden, der diese»» öffentlich- rechtlichen Anstalten gegenüber die Haftung und Bürg schaft übernimmt. Zu diesem Zwecke sott nun als Garant nnd Bürge die Landesknlturrentenbank auf- tretcn. Sie übernimmt also die Mittel von der LandeS- versicherungsanstalt oder anderen größeren Geldgebern, gibt sie zu denselben ZinS- und TilgungSbedingungen weiter und erhebt nur einen mäßigen VerwaltungSanf- schlag für das Risiko, das sie als Bürge für diese- Dar- lehen übernimmt. Da diese beider» letzten Punkte gerade der Förderung des Wohnungsbaues in» starken Maße dienen, glaubt die Regierung, daß der Landtag die Vorlage geneh migen wird. Die Borla-e Nr. 7L wirv eiustimmi- dem Recht». a«Sfch«ß überwiese«. Die Punkte 7. Zweite Berat««- über: Vie Vorlage Nr. «l, ven Entwarf eiae» Ge- setze» z«r A«ver««s VeS Gesetze» über Vie Steuer- nnd Gebührenfreiheit von Wohnnn-»- bante«, b) den A«tra- de» Ab-. Arzt «ad Gen. — Drack- sach« Nr. 588 — ans Änderaa- VeS Gesetze» über Vie «teuer- «ad Gebühreafreiheit für W-haung-bauten vom 27. Mai 1S2S, sowie über bi« hierz» vorli«-e«den Ei«-abe«. <Mü«blich«r vertcht VeS NechtSaaSschasse», Druck- fache Nr. 1««.) und 8. Erste Verat««- ver Vorlage Nr. 72, Vie Not- vrrorv«aa- über Vie Weiter-ett»«- VeS Gesetzes über Vie S1e«er- ««v Gebützr««sreiheU vo« Wotz««a-»baaten vom 22. Dezember 1*28 (GVl. «. 1«1) betreffeab, werden zusammen behandelt.