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der Universität utedergelegt worden ist, und zwar war e» eine Schleife, die auf rotem Grunde einen weißen Kreis und darin ein schwarzes Hakenkreuz trug. Der Rektor der Universität begründet diese Maß nahme mit der Befolgung einer Verordnung vom Jahre 1922, worin das Trage» von Abzeichen irgend welcher Art, soweit sie politisch sind, innerhalb der Räume der Universität untersagt ist. Er ist der Mei nung, daß eS gleichgültig ist, ob diese Abzeichen am Anzuge, am Arme usw. getragen werden, oder ob ein solches Abzeichen innerhalb der Universität angebracht wird. Dieser Standpunkt ist an sich nicht zu beanstanden, und der Rektor der Universität hat unS erklärt, daß er selbstverständlich alle Schleifen, die derartige einseitig- politische Abzeichen darstellen, beseitigen würde, soweit er davon Kenntnis erlangt; nur sei dies immerhin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, weil eine ganze Reihe von Farben, die als solche Abzeichen angesehen werden können, also meinetwegen schwarz-weiß-rot oder sogar schwarz-rot-gold z. B. als Farbe des Reichs- bannerS, zugleich entweder Abzeichen der studentischen Verbindungen sind, z. B- das Band der Burschenschast Germania ist schwarz-tveiß-rot, oder aber sonst geschützt sind, denn eS ist natürlich unmöglich, daß er als Rektor einer Universität einen Kranz mit schwarz-rot-goldener Schleife, also mit den Farben der Republik Deutsch lands, entfernen könne, selbst wenn er von partei politischer Seite niedergelegt worden sei. Er habe deshalb ständig diese Dinge mit einer gewissen Vorsicht behandelt. Er sei auch gar nicht in der Lage gewesen, immer diese Sachen zu kontrollieren, da glücklicher- und erfreulicherweise Kränze an dem Denkmale der Ge fallenen bei allen möglichen Anlässen niedergelegt werden, so daß eine dauernde Kontrolle kaum möglich ist. Das Ministerium hat diesen Vorfall zum Anlaß genommen, die Verordnung noch einmal nachzuprüfen. Wir müssen zngeben, daß es nicht ganz leicht ist, diese Verordnung vom Jahre 1922 auch insoweit durch- zuführen, als es sich um Ehrungen von gefallenen Kameraden handelt. Es hat immer etwas Mißliches, wenn iemand aufpassen soll, ob nun wirklich bei den Kränzen, die dort in Erinnerung an teure Tote niedergelegt werden, vollständig die parteipolitische Neutralität gewahrt ist. Ja, man kann auch so weit gehen, zu sagen, daß vielleicht gerade da manche das Bedürfnis haben, auch ihre Überzeugung mit zum Ausdruck zu bringen, da sie doch wahrscheinlich unter den Gefallenen auch eine Reihe ihrer Gesinnungs genossen haben. Deshalb beabsichtige ich, wenn mir noch so lange Zeit in meinem Amte gelassen wird (Zuruf b. d. Soz.: Bis zum 31.!), anzuordnen, daß diese Verordnung vom Jahre 1922 über das Tragen von Abzeichen zwar insoweit im Interesse der Ruhe und Würde einer Lehr- stätte aufrechtzuerhalten ist, daß weder Hakenkreuze noch Sowjetsterne noch andere Abzeichen politischer Art (Aba. Renner: Stahlhelme!), ja, Stahlhelme genau so (Lachen links.), von den Besuchern der Universität innerhalb der UniversitätSräume und des Unterrichts getragen werden dürfen, daß aber diese Verordnung für die Ehrung der Gefallenen durch Niederlegung von Kränzen nicht angewendet werden soll. Ich glaube, wir können auch mit vollem Rechte von unserer Studentenschaft erwarten, daß gerade dort, wo eS sich um eine derartige Gelegenheit handelt, auch ohne eine Verordnung mit dem genügendenTakte vorgegangen wird. Punkt 5 der Tagesordnung: Erste Beratung über ^en Antrag des Abg. «öchet «. Gen., die Reichs- gründun-Sfeier durch die Studentenschaft betreffend. (Drucksache Rr. 1949.) Der Antrag Rr. 1049 lautet: Nach Pressemeldungen veranstaltet die Universität Leipzig am 18. Januar 1229 eine sogenannte Reichs- gründungSfeier. Damit soll die Erinnerung an die Gründung des Kaiserreichs in der Studentenschaft wachgehaUen und die monarchistische Einstellung eines großen Teils der Studentenschaft vertieft werden. Die deutsche Republik hat mit der Erinnerung an monarchistische Gedenktage nichts zu tun, solche Feiern sind eine Provokation der republikanischen Bevölke rung Sachsens. Diese Feier ist ja auch äußerlich entsprechend mili tärisch aufgezogen worden. Die Verbindungsstudenten sind in Wichs aufgezogen gekommen, also mit Schlä gern usw. (Abg. Grellmann: Das ist doch nicht mili tärisch! — Zurus rechts: Das ist ja lächerlich!), so daß ein Ausländer, der nicht weiß, daß das ein Mummen schanz in Deutschland ist, ohne weiteres militärische Gedankengänge haben mußte. Ich glaube, schon aus diesem Grunde hätte auch eine Leitung der Universität davon absehen müssen, eine solche Feier zu veranstalten. Voir der sogenannten republikanischen Negierung, die wir in Sachsen baden, muß mit allem Nachdruck ge fordert werden, daß sie gegen solche Sachen elnschreitet, und das bezweckt unsere Anfrage. Punkt 6: Erste Beratung über den Antrag der Ara« Abg. vr. Nlich-Beil n. Gen. wegen Gleichste»«»« der Anslandddentschen »nit de« Inländern in bezug anf Gebührenentrichtung an den Höheren Fachschulen Lachsen». (Drucksache Rr. 199«) Der Antrag Nr. 1006 lautet: An allen deutschen Hochschulen und an den staat- Uchen Fachschulen im Reich wie in Österreich sind Ausländsdeutsche in bezug auf die Gebühren den Inländern gleichgestellt. Die Sächsische Höhere Fach schule für Wirkerei- und Strickereiindustrie in Chemnitz behandelt sie dagegen wie Ausländer. Der Personal aufwand der Schule wird zu V» vom Staate ge tragen. Der Landtag wolle beschließen: Die Regierung wird ersucht, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß dem Auslandsdeutschtum auch bei den höheren Fachschulen in Sachsen die gleiche Behandlung zuteil wird, wie den Angehörigen des Mutterlandes. Aufs Wort wird verzichtet. Punkt 7: Aufrage de»Abg Fritzsche n. Gen. wegen der Beseitigung religiöser und monarchisch-geschicht licher Abzeichen in den Schulen. (Drucksache Nr. 1042.) Ter Antrag Nr. 1042 lautet: Am 14. Dezember 1928 ist in der 38. Volksschule in Dresden-Naußlitz, Bünaustraße, aus dem Treppen aufgang der Knabenscite die gerahmte Künstlerein zeichnung von Prof. A. Kampf „Einsegnung der Frei willigen 1813" entfernt und in das Lehrmittelzimmcr zu eventueller unterrichtlicher Behandlung abgestellt worden, mit der ausdrücklichen Begründung, daß man an den einsegnenden Geistlichen Anstoß nehme. Vor- her hatte der weltlich eingestellte Teil des Elternrats bei einer Schulbegehung Anstoß genommen. Die Schule wird besucht von zwei Dritteln Kinder mit Religionsunterricht und einem Drittel mit Lebens kunde. Die Lehrerschaft ist in ihrer Gesamtheit nicht befragt worden, angeblich, um den Schulfrieden nicht zu stören. Der Antrag wurde im Lehrerrat von einem jungen Lehrer gestellt. Fälle dieser und ähnlicher Art werden auS denr ganzen Lande gemeldet; namentlich Dresden hat einen trau rigen Ruhm erhalten durch den Beschluß der Stadt- verordnetenmehrheit auf Entfernung aller Inschriften und Abzeichen religiöser und monarchisch-geschichtlicher Art. Eine Unmenge Kulturgut ist dabei der Heran wachsenden Jugend entzogen worden. Die große Mehrheit aller Eltern steht auf denr Booen der christlichen Schule. Diese Eltern werden durch eine Minderheit in ihren Enrpsindungen auf das gröblichste verletzt und vergewaltigt; ihren Kin dern werden Vorbilder und Eindrücke entzogen, auf die sie als christliche Eltern gerade Wert legen. Der Zweck der Elternratswahlen wird geradezu auf gehoben, wenn die weltlich gesinnte Minderheit den klaren Willen der Mehrheit brüskieren darf. Wir fragen die Regierung: Gedenkt sie fernerhin zuzulassen, daß durch solches Gebaren die Mehrheit der Elternräte in ihren Rechten verletzt und das frühere große Ausehen des sächsischen Volksschulwesens im In- und Aus lände herabgesetzt wird? Was gedenkt sie zu tun, um diesen Zuständen ein Ende zu machen? Abg. Re« (Soz. — zur Begründung): Der Herr Minister sprach eben vom Takt der Studentenschaft. Es wäre mir sehr angenehm gewesen, wenn er auch vom Takt der Professorenschaft an den Universitäten, insbesondere an der Landesuniversität gesprochen hätte, denn ich glaube, mit diesem Taktgefühl würde es sich nicht vertragen, daß die Universität offiziell eine Reichsgründungsfeier abhält und anordnet, daß an diesem Tage alle Hörsäle, alle Institute und die Bibliotheken geschlossen sind. ES wird damit vergessen, das; wir in der deutschen Repu blik leben und nichts mehr damit zu tun haben, daß einst im Jahre 1871 im Januar das frühere Kaiserreich gegründet worden ist. Die Republik hat gar keine Ver anlassung, sich an diese Dinge zu erinnern (Widerspruch reckt». — Abg. Aßmann: Warum denn nicht?), denn von der Gründung des Kaiserreichs in Versailles führt ein direkter Weg zu dem Friedensschluß in Versailles im Jahre 1919. (Sehr wahr! links. — Lebhafter Wider spruch rechts.) Tas ganze Unglück, das im Jahre 1919 über das deutsche Volk gekommen ist, wäre nicht über das deutsche Volk gekommen, wenn nicht der18.Januar1871 gewesen wäre. Wir hindern niemand und sind in be zug auf geistige Einstellung sehr tolerant, die 18. Januar 1871-Feiern abends, wo man will, als Privatperson, als politische Partei zu machen. Aber was wir fordern, ist, daß offizielle Behörden in der deutschen Republik derartige Feiern nicht veranstalten. Und wenn die Behördenvorpände nicht das nötige Taktgefühl dafür haben, so muß eben von der Republik mit harter Faust zugegrissen und disziplinarisch gegen die Herren vorae- gangen werden. In einer Zeit, wo unser Außenminister vr. Stresemann immer davon spricht und auf aus wärtigen Konferenzen die Außenwelt davon überzeugen muß, wie friedlich Deutschland gesinnt sei, sind derartige Feiern fehl am Platze, schon um nicht dem Außen minister sein Werk unnötig zu erschweren. " Abg. Fritzsche (Tnat.): Ter Streit um die Bei behaltung oder Entfernung religiöser und geschichtlicher Abzeichen in den Schulen ist so alt wie die derzeitige Staatsform des Deutschen Reiches. Er gründet sich im wesentlichen auf den Art. 148 der Neichsverfassung, wonach die Verletzung der Gefühle Andersdenkender verboten sein soll. Ich meine, wenn man mit der Ver letzung der Gefühle Andersdenkender so zartfühlend ist, dann fallen wir hier im Hause eigentlich auch unter die verbotenen Gesellschaften, denn bei uns wird regel mäßig zweimal in der Woche, Dienstag und Donnerstag ab 1 Uhr, auch häufig die Verletzung der Gefühle Anders- denkender vollzogen. Der Grund, der mich zu meiner Anfrage besonders bewogen hat, ist aber der, daß man bei dem Bilde, das in einer Dresdner Volksschule ent- fernt worden ist, weder ein Abzeichen oder ein Sinn- bild geschichtlicher, noch ein Abzeichen religiöser Art ent- fernt hat. Daß im Jahre 1813 der Befreiungskrieg war, daß bei diesem Befreiungskrieg ein ganz ge waltiger Teil der deutschen Jugend begeistert zu den Fahnen geeilt ist, daß die ganze Bewegung der Be freiungskriege unter religiösem Geiste gestanden hat, kann kein Menich leugnen, und wer einen Geichichts- unterricht erteilt und das leugnen oder verschweigen wollte, würde bei diesem Geschichtsunterricht gegen die Wahrheit verstoßen. Infolgedessen ist es vollständig sinn- und zwecklos, derartige Bilder zu entfernen. Die Möglichkeit zu einem solchen Vorgehen ist nur dadurch geboten, daß wir heute immer noch nicht das uns seit 1919 zugesagteReichSschulgesetz haben. Solange aber durch Reichsschulgesetz in dieser Beziehung keine Regelung geschaffen ist, so lange ist rechtens, daß in un entschiedener Sache der gegenwärtige Zustand noch zu bestehen hat. Wir erleben eS aber, daß nicht aus Gründen der Wella^chauung, nicht aus Gründen mehr oder weniger religiöser Überzeugung, sondern aus politischem Macht hunger und mit politischen Machtmitteln in dieser Richtung vorgegangen wird. Wenn man aber die Gefühle Andersdenkender auS- spielt und so sorgsanr schonen will und vor der Tat sache fleht, daß die beiden Denkrichtungen einfach nicht zu vereinbaren sind und daß auch keine die andere ohne weiteres unterdrücken kann, so ist die Frage lediglich die: Wo befindet sich die Mehrheit? Die Mehrheit be findet sich dann zweifellos bei den Eltern, die den religiösen und vaterländischen Charakter unseres Schul wesens beibehalten wollen. In der Stadt Dresden genossen von den 1925 in die Schule einaetretenen Kindern 16,4 Proz. keinen Religionsunterricht, 1928 16,93 Proz.; in Leipzig erhielten 1924 28 Proz. der Kinder, die angemeldet waren, keinen Religionsunterricht, 1928 waren es 27 Proz., ein Beweis dafür, daß die rein weltlich Denkenden in der Mintecheit find. Wenn in einer Frage, die gesetzlich nicht geregelt ist, eine Entscheidung gefällt werden soll, so kann sie nur gefällt werden auf Grund der Mehrheit, die vorhanden ist. Die Reichsverfassimg sagt in Art. 120 klipp und klar, daß die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern ist, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Wenn die Reichs- Verfassung also das Elternrecht einwandfrei feststellt, so ist auch der Wunsch der Mehrheit auf Beibehaltung religiöser und vaterländischer Abzeichen, Sprüche und Bilder in den Schulen durchaus gerechtfertigt und muß unter allen Umstünden erfüllt werden. Auch der Landeslehrplan für Sachsen spricht ganz einwandfrei dafür, daß derartige Abzeichen, von denen ich rede, bcibehalten werden müssen, und sieht selbst für die Kinder, die keinen Religionsunterricht, sondern Unterricht in Lebenskunde erhalten, doch Berührung, und zwar innige Berührung mit der Religion vor; die Kinder sollen an religiöse Fragen herangeführt werden, und den Kindern soll ihre Erziehung zuteil werden auch im Beispiel aus dem lebendigen Christentum und an Persönlichkeiten der Weltgeschichte. Menn ich mir nun das Kampfsche Bild noch einmal vor Augen stelle, das den Anlaß zn meiner Anfrage gegeben hat, so unter liegt cs nicht dem mindesten Zweifel, daß gerade dieses Bild für jenen Unterricht in der Lebenskunde geeignet ist. Und so bedeutet die Entfernung solcher Inschriften und Abzeichen nicht bloß eine Kränkung der christlich gesinnten Eltern, cS bedeutet auch eine Verarmung des ErziehuugsmaterialS für die Kinder der Lebenskunde. Deshalb wünschen wir mit dringendster Entschieden heit, daß die Regierung Schritte ergreifen möge, daß einer weiteren Bilder- und Jnschriftenstürmerci vor- gebcugt wird. Ministerialrat Wolf: Wie das Beznksjchulamt Dresden IV dem Ministerium für Volksbildung be richtet hat, ist das Bild „Einsegnung der Freiwilligen 1813" ein Unterrichtsbild der 38. Volksschule in Dresden- Naußlitz und hängt bald in einem Schulzimmer, bald auf dem Korridor. In einer Sitzung des LehrerrateS verlangte ein Lehrer, daß dieses Bild mcht mehr zur Ansicht aller ausgehängt werden falle, weil auf ihm ein Geistlicher zu sehen sei und viele weltliche Kinder die Schule besuchten. Als der Lehrer dieses Verlangen vor Weihnachten wiederholte, hat der Schulleiter das Bild vom Korridor wegnehmcn lassen, um es nicht mehr zur Ansicht aller aushängen zu lassen. Aus der Lehrmittelsammlung ist es nicht entfernt worden; auch trifft es nicht zu, daß das Bild bei einer Schulbegehung von Eltcrnräten beanstandet worden sei. Die Lehrer- Versammlung ist nur deshalb nicht gefragt worden, weil der Schulleiter sie niemals mit den: Platzwechsel der Schulbilder befaßt und nicht vorausgesehen hat, daß seine Anordnung in diesem Falle besondere Bedeutung gewinnen würde. Als das Ministerium für Volksbildung durch die Anfrage Fritzsche u. Gen. von dem Vorfall Kenntnis erhielt, hat es das Bezirksschulamt beauftragt, von Aufsichts wegen zu der Anordnung des Schulleiters Stellung zu nehmen, obwohl bisher keine Be schwerde erhoben worden ist. Das Bezirksschulamt hat denr Ministerium gestern berichtet, daß es nach seiner Ansicht nicht zu beanstanden sei, wenn der Schul leiter um des Schulfriedens willen im Hinblick auf Art. 148 Abs. 2 RB die Anweisung gegeben habe, das Bild wegzunehmen; denn grundsätzlich gehörten Lehr mittel in die Lehrmittelsammlung. Das Ministerium vermag dem jedoch nicht beizu- pslichten. (Bravo! rechts ) Es ist zwar richtig, daßBilder der Lehrmittelsammlungen bald an wechselnden Plätzen der Schulräume, bald in der Sammlung aufbewahrt werden nnd daß gegen einen Platzwechsel, der lediglich im Dienste der Lehrmittelverwendung erfolgt, nichts ein- zuwenden ist. Aber im vorliegenden Fall hat der Schulleiter ausdrücklich zugegeben, daß er das Bild „Einsegnung der Freiwilligen 1813" von Arthur Kampf habe wegnehmcn lassen, weil ein Lehrer daran Anstoß genommen hat, daß ein Geistlicher auf ihm abgebildet sei und dieser Anblick auch den vorn Religionsunterricht abgemeldeten Kindern geboten wurde. (Äbg. Hentschel: Das ist toll!) Das Anstoßuehmen mit dieser Begründung kann nicht als berechtigtes Empfinden anerkannt werden, wie es allein durch Art. 148 Abs. 2 RV geschützt worden ist. Ein Künstler von anerkanntem Ruf hat auf dem Bild, das mit Recht in sehr vielen Schulen aushängt (Abg. Siegert: Sehr gut!), einen historischen Vorgang auS den Befreiungskriegen wahrheitsgetreu und sachlich, frei von jeder Tendenz dargestellt, und nur Voreingenommenheit kann sich an der Darstellung der geschichtlichen Tatsache stoßen, daß die Söhne des deutschen Volkes im Jahre 1813 sich von Geistlichen einsegnen ließen, ehe sie in den Kampf zogen. Wollte man eine solche Auffassung, wie sie hier geltend gemacht worden ist, allenthalben berücksichtigen, so müßte eine ganze Reihe wertvoller kulturgeschichtlicher Bilder beispielsweise des 16. und des 10. und 11. Jahrhunderts (Sehr gut! rechts.) vom AuShang in Wechselrahmen aus geschloffen werden und der Unterricht an Wahrhaftigkeit verlieren. (Lebh. Sehr richtig! rechts.) Ein wahrer Schul friede wird nicht hergestellt, wenn versucht wird, solche Tatsachen au» einem Stück erhebender deutscher Ge schichte den Augen der Schüler zu entziehen. (Lachen u.